Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerde allerdings das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, der dann gegeben ist, wenn die Antwort der Geschwornen auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist (§ 345 Abs. 1 Z 9 StPO). Diese Mängel müssen demnach im Wahrspruch selbst liegen. Mit dem Bemühen, derartige Unstimmigkeiten aus der Niederschrift der Geschwornen abzuleiten, wird der genannte Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt (siehe E. Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren, S 157 f, vor allem RN 4 und die dort angeführte Judikatur sowie Hager-Meller, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, Erl 3 zu § 345 Abs. 1 Z 9 StPO).Mit diesen Ausführungen verkennt die Beschwerde allerdings das Wesen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, der dann gegeben ist, wenn die Antwort der Geschwornen auf die gestellten Fragen undeutlich, unvollständig oder in sich widersprechend ist (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO). Diese Mängel müssen demnach im Wahrspruch selbst liegen. Mit dem Bemühen, derartige Unstimmigkeiten aus der Niederschrift der Geschwornen abzuleiten, wird der genannte Nichtigkeitsgrund nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt (siehe E. Steininger, Handbuch der Nichtigkeitsgründe im Strafverfahren, S 157 f, vor allem RN 4 und die dort angeführte Judikatur sowie Hager-Meller, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, Erl 3 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß den §§ 344, 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß den Paragraphen 344, 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Erledigung der Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§ 285 i StPO).Daraus folgt, daß zur Erledigung der Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraph 285, i StPO).