In seiner gegen die Abweisung der Haftbeschwerde eingebrachten Grundrechtsbeschwerde versucht der Angeklagte vorerst, mit der Behauptung, er habe die ihm angelasteten Tathandlungen, wenn überhaupt, so jedenfalls als Jugendlicher begangen, die ihm Volljährigkeit attestierenden Annahmen der Gerichte durch die Anfechtung der Kompetenz des Sachverständigen Univ. Prof. Dr. S*****, auf dessen Gutachten die Altersbestimmung vornehmlich beruht, in Zweifel zu ziehen.
Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzugestehen, dass die Haftentscheidung durch ein nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unzuständiges Gericht einen Verstoß gegen Art 5 EMRK darstellt und damit grundrechtsrelevant ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer noch Jugendlicher ist, also das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kommt daher in der Tat entscheidende Bedeutung zu, weil in diesem Fall der Jugendgerichtshof Wien und nicht das Landesgericht für Strafsachen Wien, an welches die Strafsache im Hinblick auf die angenommene Großjährigkeit des Beschuldigten nach Verhängung der Untersuchungshaft abgetreten worden war, für die in erster Instanz zu treffenden (weiteren) Haftentscheidungen zuständig wäre, welches im Übrigen auch die privilegierenden Bestimmungen des § 35 JGG zu beachten hätte.Dem Beschwerdeführer ist zunächst zuzugestehen, dass die Haftentscheidung durch ein nach den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften unzuständiges Gericht einen Verstoß gegen Artikel 5, EMRK darstellt und damit grundrechtsrelevant ist. Die Frage, ob der Beschwerdeführer noch Jugendlicher ist, also das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kommt daher in der Tat entscheidende Bedeutung zu, weil in diesem Fall der Jugendgerichtshof Wien und nicht das Landesgericht für Strafsachen Wien, an welches die Strafsache im Hinblick auf die angenommene Großjährigkeit des Beschuldigten nach Verhängung der Untersuchungshaft abgetreten worden war, für die in erster Instanz zu treffenden (weiteren) Haftentscheidungen zuständig wäre, welches im Übrigen auch die privilegierenden Bestimmungen des Paragraph 35, JGG zu beachten hätte.
Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass in der Verfahrensphase vor Beginn der Hauptverhandlung auch in Bezug auf die Altersbestimmung des Täters eine bloße Verdachtslage genügt und deren Verifizierung dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleibt, in welchem diese unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 1 StPO bedeutsame Frage ungeachtet der die Volljährigkeit bereits bejahenden Einspruchsentscheidung neuerlich aufgegriffen und durch entsprechende Antragstellung releviert werden kann.Der Beschwerde ist entgegenzuhalten, dass in der Verfahrensphase vor Beginn der Hauptverhandlung auch in Bezug auf die Altersbestimmung des Täters eine bloße Verdachtslage genügt und deren Verifizierung dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleibt, in welchem diese unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bedeutsame Frage ungeachtet der die Volljährigkeit bereits bejahenden Einspruchsentscheidung neuerlich aufgegriffen und durch entsprechende Antragstellung releviert werden kann.
Für die - vorläufige - Annahme der Volljährigkeit besteht indes mangels eines urkundlichen Nachweises durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. S***** in Verbindung mit der Einschätzung des Untersuchungsrichters eine hinreichende Grundlage. In Medien geäußerte Bedenken an der Eignung der vom Sachverständigen herangezogenen Untersuchungsmethoden und persönliche Angriffe gegen den Sachverständigen selbst stellen von vornherein kein taugliches Mittel zur Widerlegung des Gutachtens dar. Soferne sich diese Angriffe jedoch auf eine sachlich fundierte Kritik zurückführen lassen, wird dem durch die in der Hauptverhandlung ohnedies vorgesehene Vernehmung des Sachverständigen und erforderlichenfalls durch die Beiziehung eines oder mehrerer anderer Sachverständiger an seiner Stelle Rechnung zu tragen sein, worauf bereits das Oberlandesgericht in seiner Einspruchsentscheidung hingewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht bestreitet, bleibt sein Vorbringen völlig unsubstantiiert. Insbesondere kann ein entsprechendes Vorbringen nicht durch den Hinweis auf ein einen anderen Beschuldigten betreffendes Grundrechtsbeschwerdeerkenntnis ersetzt werden. Der Einwand des Fehlens eines dringenden Tatverdachtes ist daher einer sachlichen Erörterung entzogen. Weil schließlich auch die angenommenen Haftgründe unbekämpft blieben, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) als unbegründet abzuweisen war.Für die - vorläufige - Annahme der Volljährigkeit besteht indes mangels eines urkundlichen Nachweises durch das Gutachten des Sachverständigen Dr. S***** in Verbindung mit der Einschätzung des Untersuchungsrichters eine hinreichende Grundlage. In Medien geäußerte Bedenken an der Eignung der vom Sachverständigen herangezogenen Untersuchungsmethoden und persönliche Angriffe gegen den Sachverständigen selbst stellen von vornherein kein taugliches Mittel zur Widerlegung des Gutachtens dar. Soferne sich diese Angriffe jedoch auf eine sachlich fundierte Kritik zurückführen lassen, wird dem durch die in der Hauptverhandlung ohnedies vorgesehene Vernehmung des Sachverständigen und erforderlichenfalls durch die Beiziehung eines oder mehrerer anderer Sachverständiger an seiner Stelle Rechnung zu tragen sein, worauf bereits das Oberlandesgericht in seiner Einspruchsentscheidung hingewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer den dringenden Tatverdacht bestreitet, bleibt sein Vorbringen völlig unsubstantiiert. Insbesondere kann ein entsprechendes Vorbringen nicht durch den Hinweis auf ein einen anderen Beschuldigten betreffendes Grundrechtsbeschwerdeerkenntnis ersetzt werden. Der Einwand des Fehlens eines dringenden Tatverdachtes ist daher einer sachlichen Erörterung entzogen. Weil schließlich auch die angenommenen Haftgründe unbekämpft blieben, zeigt sich, dass der Beschwerdeführer durch den Beschluss des Oberlandesgerichtes im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, weshalb die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) als unbegründet abzuweisen war.