Rechtssatz RS0113815
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0113815
Entscheidungsdatum
27.06.2000
Rechtssatz
In der Verfahrensphase vor Beginn der Hauptverhandlung genügt auch in Bezug auf die Altersbestimmung des Täters eine bloße Verdachtslage, deren Verifizierung dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleibt, in welchem diese unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs 1 Z 1 StPO bedeutsame Frage ungeachtet der die Volljährigkeit bereits bejahenden Einspruchsentscheidung neuerlich aufgegriffen und durch entsprechende Antragstellung releviert werden kann.In der Verfahrensphase vor Beginn der Hauptverhandlung genügt auch in Bezug auf die Altersbestimmung des Täters eine bloße Verdachtslage, deren Verifizierung dem Erkenntnisverfahren vorbehalten bleibt, in welchem diese unter dem Aspekt des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bedeutsame Frage ungeachtet der die Volljährigkeit bereits bejahenden Einspruchsentscheidung neuerlich aufgegriffen und durch entsprechende Antragstellung releviert werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0113815
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
JJR_20000627_OGH0002_0110OS00076_0000000_001