Die Verfahrensrüge nach Z 3 behauptet der Sache nach einen Verstoß gegen § 252 Abs 1 lit 2a StPO, weil das Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Angela H***** (ON 9) in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ohne dass auch die Ton- und Bildaufnahme dieser Vernehmung vorgeführt wurde. Dem zuwider hängt die Zulässigkeit der (im vorliegenden Fall einvernehmlich und unter gleichzeitigem Verzicht der Parteien auf die Vorführung erfolgten [S 285]) Verlesung eines Vernehmungsprotokolls nach § 252 Abs 1 StPO nicht davon ab, ob auch die (nach § 162a Abs 1 dritter Satz StPO bloß fakultative) technische Aufnahme der Vernehmung vorgeführt wird (vgl Fabrizy StPO9 § 252 Rz 10; Mayerhofer StPO5 § 252 E 45da). Der Verfahrensrüge nach Z 4 zuwider durfte das Schöffengericht den zum Beweis dafür, dass das Eindringen des Penis des Angeklagten in den Anus der Minderjährigen Verletzungen verursachen müsse, die noch heute feststellbar wären, gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Gynäkologie (S 343) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten im Ergebnis zu Recht ablehnen, ist doch dem Antrag nicht zu entnehmen, inwieweit dieser Umstand allein für die Schuldfrage von Bedeutung sein soll (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 327). Mit dem den Antrag in unzulässiger Weise ergänzenden Vorbringen, durch das Gutachten hätte auch erwiesen werden sollen, dass keine Verletzungen bei der Zeugin vorgelegen seien (S 381), verstößt die Beschwerde gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325; Mayerhofer StPO5 § 281 Z 4 E 41).Die Verfahrensrüge nach Ziffer 3, behauptet der Sache nach einen Verstoß gegen Paragraph 252, Absatz eins, lit 2a StPO, weil das Protokoll über die kontradiktorische Vernehmung der Zeugin Angela H***** (ON 9) in der Hauptverhandlung verlesen wurde, ohne dass auch die Ton- und Bildaufnahme dieser Vernehmung vorgeführt wurde. Dem zuwider hängt die Zulässigkeit der (im vorliegenden Fall einvernehmlich und unter gleichzeitigem Verzicht der Parteien auf die Vorführung erfolgten [S 285]) Verlesung eines Vernehmungsprotokolls nach Paragraph 252, Absatz eins, StPO nicht davon ab, ob auch die (nach Paragraph 162 a, Absatz eins, dritter Satz StPO bloß fakultative) technische Aufnahme der Vernehmung vorgeführt wird vergleiche Fabrizy StPO9 Paragraph 252, Rz 10; Mayerhofer StPO5 Paragraph 252, E 45da). Der Verfahrensrüge nach Ziffer 4, zuwider durfte das Schöffengericht den zum Beweis dafür, dass das Eindringen des Penis des Angeklagten in den Anus der Minderjährigen Verletzungen verursachen müsse, die noch heute feststellbar wären, gestellten Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich der Gynäkologie (S 343) ohne Verletzung von Verteidigungsrechten im Ergebnis zu Recht ablehnen, ist doch dem Antrag nicht zu entnehmen, inwieweit dieser Umstand allein für die Schuldfrage von Bedeutung sein soll (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 327). Mit dem den Antrag in unzulässiger Weise ergänzenden Vorbringen, durch das Gutachten hätte auch erwiesen werden sollen, dass keine Verletzungen bei der Zeugin vorgelegen seien (S 381), verstößt die Beschwerde gegen das im Nichtigkeitsverfahren geltende Neuerungsverbot (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325; Mayerhofer StPO5 Paragraph 281, Ziffer 4, E 41).
Die Mängelrüge (Z 5) vermag mit der pauschalen Behauptung, die Feststellungen zu II seien undeutlich und mangelhaft begründet geblieben, keinen Begründungsmangel der hinreichend konkretisierten (US 5) und aktengetreu auf die – im Urteil eingehend erörterten – Aussagen des Tatopfers gestützten (US 6 ff) Konstatierungen aufzuzeigen.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) vermag mit der pauschalen Behauptung, die Feststellungen zu römisch zwei seien undeutlich und mangelhaft begründet geblieben, keinen Begründungsmangel der hinreichend konkretisierten (US 5) und aktengetreu auf die – im Urteil eingehend erörterten – Aussagen des Tatopfers gestützten (US 6 ff) Konstatierungen aufzuzeigen.
Der Beginn des Tatzeitraums zu Punkt I betrifft zum einen keine für den Ausspruch über die Schuld entscheidende Frage, zum anderen ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass das Schöffengericht mit der Diktion "Winter 2000" den Beginn des genannten Jahres gemeint hat (US 9 iVm S 121).Der Beginn des Tatzeitraums zu Punkt römisch eins betrifft zum einen keine für den Ausspruch über die Schuld entscheidende Frage, zum anderen ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang, dass das Schöffengericht mit der Diktion "Winter 2000" den Beginn des genannten Jahres gemeint hat (US 9 in Verbindung mit S 121).
Ein (der Sache nach aus Z 3 behaupteter) Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen zu III liegt nicht vor, weil dem Schuldspruch wegen der (also zumindest zweier) Vergehen nach § 208 StGB die Feststellungen US 4 ("ab dem Sommer 1999 .... wiederholt ...") entsprechen. Doch auch der – lediglich deklarative (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 266) – Ausspruch nach § 260 Abs 1 Z 1 StPO (US 3) stellt nicht einen einmaligen Angriff dar, sondern bringt unmissverständlich ("in der Zeit vom Sommer 1999 bis Juli 2002") eine wiederholte Begehung der dort beschriebenen Tat zum Ausdruck. Den festgestellten, wie bereits ausgeführt nicht entscheidungswesentlichen Beginn des Tatzeitraums zu Schuldspruch I hat das Erstgericht nicht mangelhaft begründet, sondern sich mit den Angaben der Zeugin Angelika H***** dazu hinreichend auseinandergesetzt (US 9).Ein (der Sache nach aus Ziffer 3, behaupteter) Widerspruch zwischen Tenor und Entscheidungsgründen zu römisch drei liegt nicht vor, weil dem Schuldspruch wegen der (also zumindest zweier) Vergehen nach Paragraph 208, StGB die Feststellungen US 4 ("ab dem Sommer 1999 .... wiederholt ...") entsprechen. Doch auch der – lediglich deklarative (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 266) – Ausspruch nach Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (US 3) stellt nicht einen einmaligen Angriff dar, sondern bringt unmissverständlich ("in der Zeit vom Sommer 1999 bis Juli 2002") eine wiederholte Begehung der dort beschriebenen Tat zum Ausdruck. Den festgestellten, wie bereits ausgeführt nicht entscheidungswesentlichen Beginn des Tatzeitraums zu Schuldspruch römisch eins hat das Erstgericht nicht mangelhaft begründet, sondern sich mit den Angaben der Zeugin Angelika H***** dazu hinreichend auseinandergesetzt (US 9).
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit eigenständigen beweiswürdigenden Plausibilitätserwägungen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen. Soweit sie – wie schon die Mängelrüge – auf die Zahl der Angriffshandlungen abstellt, betrifft sie – wie sie selbst zugesteht – nicht den Schuldspruch, sondern nur Strafzumessungsgründe und entbehrt daher einer prozessordnungsgemäßen Darstellung. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob die zu Punkt II festgestellten Tathandlungen (nach § 207 Abs 1 StGB) infolge allfälligen zeitlichen Nahebezugs zu den zum Schuldspruch I konstatierten (§ 206 Abs 1 StGB unterstellten) Taten selbständig strafbar waren oder nicht, die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 5 Zeile 15 ff) vernachlässigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe und wegen des Ausspruch über die zivilrechtlichen Ansprüche folgt (§ 285i StPO).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit eigenständigen beweiswürdigenden Plausibilitätserwägungen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der entscheidenden Urteilsannahmen zu erzeugen. Soweit sie – wie schon die Mängelrüge – auf die Zahl der Angriffshandlungen abstellt, betrifft sie – wie sie selbst zugesteht – nicht den Schuldspruch, sondern nur Strafzumessungsgründe und entbehrt daher einer prozessordnungsgemäßen Darstellung. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur Beurteilung der Frage, ob die zu Punkt römisch zwei festgestellten Tathandlungen (nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB) infolge allfälligen zeitlichen Nahebezugs zu den zum Schuldspruch römisch eins konstatierten (Paragraph 206, Absatz eins, StGB unterstellten) Taten selbständig strafbar waren oder nicht, die entsprechenden Urteilskonstatierungen (US 5 Zeile 15 ff) vernachlässigt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten wegen Strafe und wegen des Ausspruch über die zivilrechtlichen Ansprüche folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.