Auch den unter der Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gegen die Beurteilung der inkriminierten Druckwerke, Videokassetten und Filme als unzüchtig remonstrierenden Beschwerdeausführungen, mit denen sich die Angeklagte ganz allgemein gegen die oberstgerichtliche Judikatur wendet, kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist festzuhalten, daß der (normative) Begriff der Unzüchtigkeit im Sinn des § 1 Abs. 1 PornG einer den Wertvorstellungen der Gesellschaft entsprechenden, den Schutzzwecken des Gesetzes ebenso wie den Erfordernissen der Rechtssicherheit Rechnung tragenden Auslegung zugänglich ist (11 Os 17/83; Sst 55/14): Soweit die Angeklagte mit der Behauptung eines allgemeinen Auffassungswandels im Sexualbereich, insbesondere von Darstellungen gleichgeschlechtlicher Unzucht, eine neue Auslegung des Begriffes "unzüchtig" anstrebt, ist ihr zu erwidern, daß die Beschwerdeausführungen, die keine Umstände aufzeigen, die nicht auch schon bisher berücksichtigt worden wären, keinen Anlaß bieten, von der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Entscheidung des verstärkten Senates vom 24. November 1980, 12 Os 111/80, veröffentlicht in EvBl 1981/52, RZ 1981/20, Sst 51/51; 12 Os 55/85; 13 Os 62/86 uam) abzugehen, wonach pornographische Darstellungen von Unzuchtsakten, die entweder - wie insbesondere von Gewaltanwendung gegen Personen begleitete Sexualakte - schon ihrer Art nach verboten sind oder (wie Unzucht mit Personen gleichen Geschlechts) keinesfalls propagiert werden dürfen (§ 220 StGB), absolut (generell - und damit ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis - als unzüchtig zu beurteilen sind.Auch den unter der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gegen die Beurteilung der inkriminierten Druckwerke, Videokassetten und Filme als unzüchtig remonstrierenden Beschwerdeausführungen, mit denen sich die Angeklagte ganz allgemein gegen die oberstgerichtliche Judikatur wendet, kann nicht beigepflichtet werden. Zunächst ist festzuhalten, daß der (normative) Begriff der Unzüchtigkeit im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, PornG einer den Wertvorstellungen der Gesellschaft entsprechenden, den Schutzzwecken des Gesetzes ebenso wie den Erfordernissen der Rechtssicherheit Rechnung tragenden Auslegung zugänglich ist (11 Os 17/83; Sst 55/14): Soweit die Angeklagte mit der Behauptung eines allgemeinen Auffassungswandels im Sexualbereich, insbesondere von Darstellungen gleichgeschlechtlicher Unzucht, eine neue Auslegung des Begriffes "unzüchtig" anstrebt, ist ihr zu erwidern, daß die Beschwerdeausführungen, die keine Umstände aufzeigen, die nicht auch schon bisher berücksichtigt worden wären, keinen Anlaß bieten, von der gefestigten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (Entscheidung des verstärkten Senates vom 24. November 1980, 12 Os 111/80, veröffentlicht in EvBl 1981/52, RZ 1981/20, Sst 51/51; 12 Os 55/85; 13 Os 62/86 uam) abzugehen, wonach pornographische Darstellungen von Unzuchtsakten, die entweder - wie insbesondere von Gewaltanwendung gegen Personen begleitete Sexualakte - schon ihrer Art nach verboten sind oder (wie Unzucht mit Personen gleichen Geschlechts) keinesfalls propagiert werden dürfen (Paragraph 220, StGB), absolut (generell - und damit ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis - als unzüchtig zu beurteilen sind.
Mit der Behauptung, der Videofilm "Videorama" Nr O 1018 "Glück geht durch die Hose" und die Magazine "New Cunts 45" und Exzesse XIII "Meisterpinsel" zeigten keine als "harte Pornographie" zu wertenden lesbischen Szenen, ignoriert die Beschwerdeführerin die diese Voraussetzungen erfüllenden Urteilsannahmen, denen zufolge diese Film- und Druckwerke in anreißerisch verzerrter und das Obszöne betonender Weise die bildliche und schriftliche Wiedergabe intensiven gleichgeschlechtlichen Unzuchttreibens lesbischer Art (Darstellung und Beschreibung oraler und manueller Befriedigungshandlungen, wie Lecken des Geschlechtsteils und des Afters, Streicheln und Massieren des Geschlechtsteils etc) enthalten (S 121).Mit der Behauptung, der Videofilm "Videorama" Nr O 1018 "Glück geht durch die Hose" und die Magazine "New Cunts 45" und Exzesse römisch dreizehn "Meisterpinsel" zeigten keine als "harte Pornographie" zu wertenden lesbischen Szenen, ignoriert die Beschwerdeführerin die diese Voraussetzungen erfüllenden Urteilsannahmen, denen zufolge diese Film- und Druckwerke in anreißerisch verzerrter und das Obszöne betonender Weise die bildliche und schriftliche Wiedergabe intensiven gleichgeschlechtlichen Unzuchttreibens lesbischer Art (Darstellung und Beschreibung oraler und manueller Befriedigungshandlungen, wie Lecken des Geschlechtsteils und des Afters, Streicheln und Massieren des Geschlechtsteils etc) enthalten (S 121).
Insoweit erweist sich demnach die Nichtigkeitgsbeschwerde als unbegründet.
Berechtigung kann ihr lediglich in jenem Punkt nicht abgesprochen werden, in welchem unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels (§ 281 Abs. 1 Z 9 lit a StPO) die inkriminierten Bücher "Josefine Mutzenbacher: Meine 365 Liebhaber" und "Josefine Mutzenbacher: Die Lebensgeschichte einer wienerischen Dirne von ihr selbst erzählt" der Kunstgattung Literatur zugeordnet werden, womit unzweifelhaft die Frage releviert wird, ob die genannten Druckwerke als Werke der Kunst zu beurteilen seien. In dieser Hinsicht ist nämlich der angefochtenen Entscheidung nichts zu entnehmen. Ein Eingehen auf diese Frage, und zwar unter Bedachtnahme auf das Grundrecht der Freiheit der Kunst (Art 17 a StGG), war aber schon deshalb indiziert, weil in beiden Druckwerken selbst Mutmaßungen über die Urheberschaft eines anerkannten Literaten (Felix S***) - wenn auch in einem Fall letztlichBerechtigung kann ihr lediglich in jenem Punkt nicht abgesprochen werden, in welchem unter dem Aspekt eines Feststellungsmangels (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) die inkriminierten Bücher "Josefine Mutzenbacher: Meine 365 Liebhaber" und "Josefine Mutzenbacher: Die Lebensgeschichte einer wienerischen Dirne von ihr selbst erzählt" der Kunstgattung Literatur zugeordnet werden, womit unzweifelhaft die Frage releviert wird, ob die genannten Druckwerke als Werke der Kunst zu beurteilen seien. In dieser Hinsicht ist nämlich der angefochtenen Entscheidung nichts zu entnehmen. Ein Eingehen auf diese Frage, und zwar unter Bedachtnahme auf das Grundrecht der Freiheit der Kunst (Artikel 17, a StGG), war aber schon deshalb indiziert, weil in beiden Druckwerken selbst Mutmaßungen über die Urheberschaft eines anerkannten Literaten (Felix S***) - wenn auch in einem Fall letztlich
ablehnend - geäußert werden (vgl in diesem Zusammenhang auch EvBl 1975/141 sowie Sst 55/14). Der völlige Mangel bezüglicher Feststellungen läßt eine abschließende rechtliche Beurteilung der (nach den Urteilsfeststellungen an sich zutreffend unter den Begriff der sogenannten "harten Pornographie" zu subsumierenden) Texte unter dem Blickwinkel ihrer Rechtfertigungseignung als Kunstwerke nicht zu. In diesem Umfang war daher der Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben und insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.ablehnend - geäußert werden vergleiche in diesem Zusammenhang auch EvBl 1975/141 sowie Sst 55/14). Der völlige Mangel bezüglicher Feststellungen läßt eine abschließende rechtliche Beurteilung der (nach den Urteilsfeststellungen an sich zutreffend unter den Begriff der sogenannten "harten Pornographie" zu subsumierenden) Texte unter dem Blickwinkel ihrer Rechtfertigungseignung als Kunstwerke nicht zu. In diesem Umfang war daher der Nichtigkeitsbeschwerde stattzugeben und insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Mit ihrer durch die Aufhebung des Strafausspruches gegenstandslos gewordenen Berufung war die Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.