Dieser Senat hat folgendes erwogen:
Auszugehen ist von den vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung des verstärkten Senats vom 6. Juni 1977, 13 Os 39/77 (EvBl. 1977/186), entwickelten Grundsätzen, von welchen abzugehen kein Anlaß besteht. Darnach sind als unzüchtig im Sinne des § 1 PornG unter anderem solche Abbildungen und Laufbilder anzusehen, die den herrschenden Wertvorstellungen der Gesellschaft in geschlechtlicher Hinsicht widersprechen und solcherart das Zusammenleben grob stören; eine solche Störung ist im Sinne der Einheit der Rechtsordnung (zunächst) überall dort anzunehmen, wo es sich um auf sich selbst reduzierte und von Zusammenhängen mit anderen Lebensäußerungen gelöste, anreißerisch verzerrte Darstellungen von Unzuchtsakten handelt, die als solche ihrer Art nach verboten und strafbar sind, worunter sexuelle Gewalttätigkeiten, insbesondere sadistischer oder masochistischer Natur, und Unzuchtsakte mit Unmündigen fallen, ferner aber auch derartige Darstellungen gleichgeschlechtlicher Unzucht oder Unzucht mit Tieren, welche Unzuchtsakte – wenn auch als Handlungen nicht oder nur beschränkt strafbar – nicht propagiert werden dürfen, und daher im Sinne der heterosexuellen Orientierung der rechtlich geordneten Gesellschaft und ihres Schutzes generell als unzüchtig angesehen werden müssen.Auszugehen ist von den vom Obersten Gerichtshof bereits in der Entscheidung des verstärkten Senats vom 6. Juni 1977, 13 Os 39/77 (EvBl. 1977/186), entwickelten Grundsätzen, von welchen abzugehen kein Anlaß besteht. Darnach sind als unzüchtig im Sinne des Paragraph eins, PornG unter anderem solche Abbildungen und Laufbilder anzusehen, die den herrschenden Wertvorstellungen der Gesellschaft in geschlechtlicher Hinsicht widersprechen und solcherart das Zusammenleben grob stören; eine solche Störung ist im Sinne der Einheit der Rechtsordnung (zunächst) überall dort anzunehmen, wo es sich um auf sich selbst reduzierte und von Zusammenhängen mit anderen Lebensäußerungen gelöste, anreißerisch verzerrte Darstellungen von Unzuchtsakten handelt, die als solche ihrer Art nach verboten und strafbar sind, worunter sexuelle Gewalttätigkeiten, insbesondere sadistischer oder masochistischer Natur, und Unzuchtsakte mit Unmündigen fallen, ferner aber auch derartige Darstellungen gleichgeschlechtlicher Unzucht oder Unzucht mit Tieren, welche Unzuchtsakte – wenn auch als Handlungen nicht oder nur beschränkt strafbar – nicht propagiert werden dürfen, und daher im Sinne der heterosexuellen Orientierung der rechtlich geordneten Gesellschaft und ihres Schutzes generell als unzüchtig angesehen werden müssen.
Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – somit um die anreißerisch verzerrte Wiedergabe von Unzuchtsakten mit Personen des gleichen Geschlechts, ist die für die Beurteilung einer Darstellung als unzüchtig essentielle grobe Störung des Zusammenlebens in der rechtlich geordneten Gesellschaft nach dem in der zitierten Entscheidung des verstärkten Senats vom 6. Juni 1977 geprägten und aus der Einheit der Rechtsordnung abgeleiteten absoluten Unzüchtigkeitsbegriff generell und – anders als in den nicht der sogenannten „harten“ Pornographie zuzuordnenden Fällen – ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis und deren Eignung, Menschen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu verleiten, gegeben. Denn gleichgeschlechtliche Unzucht – die jedenfalls beschränkt strafbar ist (§§ 209, 210 StGB) und im übrigen nicht propagiert werden darf (§ 220 StGB) – widerspricht der heterosexuellen Orientierung der rechtlich geordneten Gesellschaft und steht zu dieser – auch bei Fehlen einer allgemeinen Strafsanktion – jedenfalls in einem Spannungsverhältnis, wie dies gleichermaßen auch für Unzucht mit Tieren gilt, deren Darstellung nach der vorerwähnten Entscheidung des verstärkten Senats ebenfalls absolut, unabhängig vom angesprochenen Personenkreis und der Eignung der Darstellung, Menschen zur Unzucht mit Tieren zu verleiten, unzüchtig ist.Handelt es sich – wie im vorliegenden Fall – somit um die anreißerisch verzerrte Wiedergabe von Unzuchtsakten mit Personen des gleichen Geschlechts, ist die für die Beurteilung einer Darstellung als unzüchtig essentielle grobe Störung des Zusammenlebens in der rechtlich geordneten Gesellschaft nach dem in der zitierten Entscheidung des verstärkten Senats vom 6. Juni 1977 geprägten und aus der Einheit der Rechtsordnung abgeleiteten absoluten Unzüchtigkeitsbegriff generell und – anders als in den nicht der sogenannten „harten“ Pornographie zuzuordnenden Fällen – ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis und deren Eignung, Menschen zur gleichgeschlechtlichen Unzucht zu verleiten, gegeben. Denn gleichgeschlechtliche Unzucht – die jedenfalls beschränkt strafbar ist (Paragraphen 209, 210, StGB) und im übrigen nicht propagiert werden darf (Paragraph 220, StGB) – widerspricht der heterosexuellen Orientierung der rechtlich geordneten Gesellschaft und steht zu dieser – auch bei Fehlen einer allgemeinen Strafsanktion – jedenfalls in einem Spannungsverhältnis, wie dies gleichermaßen auch für Unzucht mit Tieren gilt, deren Darstellung nach der vorerwähnten Entscheidung des verstärkten Senats ebenfalls absolut, unabhängig vom angesprochenen Personenkreis und der Eignung der Darstellung, Menschen zur Unzucht mit Tieren zu verleiten, unzüchtig ist.
Damit erweist sich, daß die im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen über das Erfordernis einer propagandistischen Wirkung der urteilsgegenständlichen Druckwerke in Ansehung der darin enthaltenen Darstellungen lesbischer Unzuchtsakte im Sinne einer Eignung, Menschen, die bislang heterosexuell eingestellt waren, zur gleichgeschlechtlichen Unzucht dieser Art zu verleiten und insoweit massenbeeinflussend zu wirken, unter dem Gesichtspunkt des § 1 PornG nicht zielführend und nach der Entscheidung des verstärkten Senats vom 6. Juni 1977 auch nicht anzustellen sind. Denn eine solche Wirkung der Darstellung ist – anders als beim Vergehen nach § 220 StGB, wo sie im Falle der Begehung durch „Gutheißen“ zum Tatbestand gehört – für die Verwirklichung des Tatbestands des § 1 Abs. 1 lit. a bis e PornG nicht erforderlich. Unter anderem dadurch unterscheidet sich – wie auch vom Schutzzweck der beiden Strafnormen her – das Vergehen nach § 1 Abs. 1PornG von jenem nach § 220 StGB. § 220 StGB ist allerdings (wie schon früher der entsprechende Tatbestand des § 517 StG 1945 in der Fassung des Art. I Z. 25 StRÄG 1971) insoweit für die Auslegung des normativen Begriffs der Unzucht von Bedeutung, als der Gesetzgeber darin – gleichgeschlechtliche Handlungen damit wertend und für sie das Merkmal der Unzucht prägend – ausdrücklich (und generell) von gleichgeschlechtlicher Unzucht spricht; darin erschöpft sich jedoch der Einfluß, den diese Strafnorm auf die Auslegung des Tatbestands des § 1 Abs. 1 PornG hat.Damit erweist sich, daß die im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen über das Erfordernis einer propagandistischen Wirkung der urteilsgegenständlichen Druckwerke in Ansehung der darin enthaltenen Darstellungen lesbischer Unzuchtsakte im Sinne einer Eignung, Menschen, die bislang heterosexuell eingestellt waren, zur gleichgeschlechtlichen Unzucht dieser Art zu verleiten und insoweit massenbeeinflussend zu wirken, unter dem Gesichtspunkt des Paragraph eins, PornG nicht zielführend und nach der Entscheidung des verstärkten Senats vom 6. Juni 1977 auch nicht anzustellen sind. Denn eine solche Wirkung der Darstellung ist – anders als beim Vergehen nach Paragraph 220, StGB, wo sie im Falle der Begehung durch „Gutheißen“ zum Tatbestand gehört – für die Verwirklichung des Tatbestands des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a bis e PornG nicht erforderlich. Unter anderem dadurch unterscheidet sich – wie auch vom Schutzzweck der beiden Strafnormen her – das Vergehen nach Paragraph eins, Absatz eins P, o, r, n, G, von jenem nach Paragraph 220, StGB. Paragraph 220, StGB ist allerdings (wie schon früher der entsprechende Tatbestand des Paragraph 517, StG 1945 in der Fassung des Artikel römisch eins, Ziffer 25, StRÄG 1971) insoweit für die Auslegung des normativen Begriffs der Unzucht von Bedeutung, als der Gesetzgeber darin – gleichgeschlechtliche Handlungen damit wertend und für sie das Merkmal der Unzucht prägend – ausdrücklich (und generell) von gleichgeschlechtlicher Unzucht spricht; darin erschöpft sich jedoch der Einfluß, den diese Strafnorm auf die Auslegung des Tatbestands des Paragraph eins, Absatz eins, PornG hat.
Nichts anderes kommt in der Entscheidung des verstärkten Senats vom 6. Juni 1977 zum Ausdruck. Darin wird (lediglich) zur Wertung gleichgeschlechtlicher Betätigung als (aus der Gesamtschau der Rechtsordnung absolut) unzüchtig darauf verwiesen, daß die Propagierung gleichgeschlechtlicher Unzucht nach § 220 StGB ausnahmslos strafbar ist, obgleich gleichgeschlechtliche Handlungen (als solche) nur beschränkt strafbar sind. Im übrigen aber wird in diesem Urteil unmißverständlich klargestellt, daß es für die Beurteilung einer Darstellung als absolut unzüchtig nur auf deren Inhalt, nicht aber auf andere Kriterien, wie den angesprochenen Personenkreis und die Eignung, andere Menschen in einer bestimmten Richtung zu beeinflussen, ankommt.Nichts anderes kommt in der Entscheidung des verstärkten Senats vom 6. Juni 1977 zum Ausdruck. Darin wird (lediglich) zur Wertung gleichgeschlechtlicher Betätigung als (aus der Gesamtschau der Rechtsordnung absolut) unzüchtig darauf verwiesen, daß die Propagierung gleichgeschlechtlicher Unzucht nach Paragraph 220, StGB ausnahmslos strafbar ist, obgleich gleichgeschlechtliche Handlungen (als solche) nur beschränkt strafbar sind. Im übrigen aber wird in diesem Urteil unmißverständlich klargestellt, daß es für die Beurteilung einer Darstellung als absolut unzüchtig nur auf deren Inhalt, nicht aber auf andere Kriterien, wie den angesprochenen Personenkreis und die Eignung, andere Menschen in einer bestimmten Richtung zu beeinflussen, ankommt.
Allerdings kann – was gleichfalls der schon mehrfach erwähnten Entscheidung des verstärkten Senates zu entnahmen ist – eine Schrift und dergleichen nicht allein schon deswegen als unzüchtig im Sinne des § 1 PornG beurteilt werden, weil sie eine Darstellung gleichgeschlechtlicher Vorgänge enthält. Als unzüchtig ist sie vielmehr nur dann zu werten, wenn sie eine anreißerisch verzerrte – das Obszöne betonende – Wiedergabe von geschlechtlichen Betätigungen zum Gegenstand hat, die eine ins Auge fallende unzüchtige Ausstrahlung entfaltet und insoweit – wegen der dieser erfahrungsgemäß innewohnenden stimulierenden Wirkung – eine (nach objektiven Kriterien zu beurteilende) „Werbekomponente“ beinhalte, die bei Druckwerken und Laufbildern in der Regel gegeben ist. Einer darüber hinausgehenden (tätergewollten) Massenbeeinflussung mit dem Ziel, eine große Menschenmenge von ihrer bisherigen heterosexuellen Einstellung abzubringen, bedarf es hingegen nach dem Vorgesagten – entgegen der Auffassung des Erstgerichtes – nicht. Im übrigen verlangt nicht einmal der (auf abstrakte Werbungseignung abstellende) Tatbestand des § 220 StGB eine solche Massenbeeinflussung, und es können auch Personen, die bereits der homosexuellen Betätigung zuneigen, durch Propaganda in ihrer Einstellung fixiert werden (vgl. auch SSt. 47/69).Allerdings kann – was gleichfalls der schon mehrfach erwähnten Entscheidung des verstärkten Senates zu entnahmen ist – eine Schrift und dergleichen nicht allein schon deswegen als unzüchtig im Sinne des Paragraph eins, PornG beurteilt werden, weil sie eine Darstellung gleichgeschlechtlicher Vorgänge enthält. Als unzüchtig ist sie vielmehr nur dann zu werten, wenn sie eine anreißerisch verzerrte – das Obszöne betonende – Wiedergabe von geschlechtlichen Betätigungen zum Gegenstand hat, die eine ins Auge fallende unzüchtige Ausstrahlung entfaltet und insoweit – wegen der dieser erfahrungsgemäß innewohnenden stimulierenden Wirkung – eine (nach objektiven Kriterien zu beurteilende) „Werbekomponente“ beinhalte, die bei Druckwerken und Laufbildern in der Regel gegeben ist. Einer darüber hinausgehenden (tätergewollten) Massenbeeinflussung mit dem Ziel, eine große Menschenmenge von ihrer bisherigen heterosexuellen Einstellung abzubringen, bedarf es hingegen nach dem Vorgesagten – entgegen der Auffassung des Erstgerichtes – nicht. Im übrigen verlangt nicht einmal der (auf abstrakte Werbungseignung abstellende) Tatbestand des Paragraph 220, StGB eine solche Massenbeeinflussung, und es können auch Personen, die bereits der homosexuellen Betätigung zuneigen, durch Propaganda in ihrer Einstellung fixiert werden vergleiche auch SSt. 47/69).
Da die verfahrensgegenständlichen Druckschriften nach ihrem im Urteil festgestellten Inhalt absolut unzüchtige Darstellungen enthalten, erweist sich die Nichtigkeistbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Ergebnis schon aus dem geltendgemachten Nichtigkeitsgrund der Z. 11 des § 281 Abs. 1 StPO als begründet.Da die verfahrensgegenständlichen Druckschriften nach ihrem im Urteil festgestellten Inhalt absolut unzüchtige Darstellungen enthalten, erweist sich die Nichtigkeistbeschwerde der Staatsanwaltschaft im Ergebnis schon aus dem geltendgemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 11, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO als begründet.
Ihr war sohin Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß § 288 Abs. 2 Z. 3 StPO in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß die im Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft näher bezeichneten, infolge der darin enthaltenen Darstellungen gleichgeschlechtlicher Unzucht der sogenannten „harten“ Pornographie zuzuordnenden Druckwerke, durch deren in gewinnsüchtiger Absicht erfolgten (versuchten) Einfuhr das Vergehen nach § 1 Abs. 1 lit. b PornG (in der Erscheinungsform des Versuchs nach § 15 StGB) verwirklicht wurde, gemäß § 42 Abs. 1 PresseG für verfallen erklärt werden.Ihr war sohin Folge zu geben, das angefochtene Urteil aufzuheben und gemäß Paragraph 288, Absatz 2, Ziffer 3, StPO in der Sache selbst dahin zu erkennen, daß die im Verfallsantrag der Staatsanwaltschaft näher bezeichneten, infolge der darin enthaltenen Darstellungen gleichgeschlechtlicher Unzucht der sogenannten „harten“ Pornographie zuzuordnenden Druckwerke, durch deren in gewinnsüchtiger Absicht erfolgten (versuchten) Einfuhr das Vergehen nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera b, PornG (in der Erscheinungsform des Versuchs nach Paragraph 15, StGB) verwirklicht wurde, gemäß Paragraph 42, Absatz eins, PresseG für verfallen erklärt werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 42 Abs. 2 PresseG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 42, Absatz 2, PresseG.