Rechtssatz RS0087511
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087511
Geschäftszahl
9Os100/80; 9Os74/80; 9Os106/80; 12Os111/80
Entscheidungsdatum
24.11.1980
Rechtssatz
Für die Strafbarkeit "harter" Pornographie (hier: gleichgeschlechtliche Unzucht) sind Erörterungen über eine mögliche propagandistische Wirkung der Darstellungen und deren Eignung, eine zur Unzucht anregende Wirkung zu erzielen, entbehrlich. Im übrigen könnte ein von derartigen Darstellungen (erfahrungsgemäß) ausgehender Anreiz zu gleichartigem Verhalten insbesondere auf labile Personen bei im Massenvervielfältigungsverfahren hergestellten, zur Verbreitung bestimmten Druckwerken und beliebig reproduzierbaren Filmen keineswegs angezweifelt werden.
Entscheidungstexte
- 9 Os 100/80
Entscheidungstext OGH 19.08.1980 9 Os 100/80
- 9 Os 74/80
Entscheidungstext OGH 12.09.1980 9 Os 74/80
- 9 Os 106/80
Entscheidungstext OGH 21.10.1980 9 Os 106/80
- 12 Os 111/80
Entscheidungstext OGH 24.11.1980 12 Os 111/80
Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz: Die Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht ist generell und ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis unzüchtig (pornographisch). Eine propagandistische Wirkung dieser Darstellung im Sinne einer Massenbeeinflussung und deren Eignung, eine zur gleichgeschlechtlichen Unzucht anregende Wirkung zu erzielen, ist nach § 1 PornG nicht erforderlich, wohl aber eine (nach objektiven Kriterien zu beurteilende) Werbekomponente, die jedoch bei Druckwerken und Laufbildern regelmäßig gegeben ist. (T1) Veröff: EvBl 1981/52 S 162 = RZ 1981/20 S 60 = SSt 51/51
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0087511
Dokumentnummer
JJR_19800819_OGH0002_0090OS00100_8000000_002