Rechtssatz RS0087498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0087498
Geschäftszahl
11Os2/80; 13Os27/79; 12Os111/80
Entscheidungsdatum
24.11.1980
Rechtssatz
Für die Qualifizierung als absolut unzüchtig reicht die Begründung, daß die Tatgegenstände (auch) gleichgeschlechtliche Handlungen darbieten, noch nicht aus. Denn diese Beurteilung setzt (neben grundsätzlich erforderlichen ausdrücklichen - eine verläßliche rechtliche Subsumption ermöglichenden - Konstatierungen über die tatsächlichen Gegebenheiten) in jedem Fall einer als harte Pornographie befundenen Darstellung auch entsprechende Feststellungen darüber voraus, daß - und aus welchen Gründen - die betreffenden Darstellungen von Unzuchtsakten zwischen Personen desselben Geschlechts eine propagandistische, dh werbende Wirkung entfalten.
Entscheidungstexte
- 11 Os 2/80
Entscheidungstext OGH 29.01.1980 11 Os 2/80
- 13 Os 27/79
Entscheidungstext OGH 24.04.1980 13 Os 27/79
- 12 Os 111/80
Entscheidungstext OGH 24.11.1980 12 Os 111/80
Vgl aber; Verstärkter Senat; Beisatz: Die Darstellung gleichgeschlechtlicher Unzucht ist generell und ohne Rücksicht auf den angesprochenen Personenkreis unzüchtig (pornographisch). Eine propagandistische Wirkung dieser Darstellung im Sinne einer Massenbeeinflussung und deren Eignung, eine zur gleichgeschlechtlichen Unzucht anregende Wirkung zu erzielen, ist nach § 1 PornG nicht erforderlich, wohl aber eine (nach objektiven Kriterien zu beurteilende) Werbekomponente, die jedoch bei Druckwerken und Laufbildern regelmäßig gegeben ist. (T1) Veröff: EvBl 1981/52 S 162 = RZ 1981/20 S 60 = SSt 51/51
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0087498
Dokumentnummer
JJR_19800129_OGH0002_0110OS00002_8000000_001