Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, welcher keine Berechtigung zukommt.
Die Behauptung, daß der Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch stehe, weil der nach den Urteilsfeststellungen in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befindliche Angeklagte nicht "gleichzeitig in Verfolgung eines vorgefaßten Planes" - wie gleichfalls konstatiert - in der U-Bahn-Station Taubstummengasse nach einem geeigneten Opfer für einen Handtaschenraub Ausschau gehalten haben könne, verkennt, daß die Tatrichter nicht von einer gänzlichen Aufhebung des Bewußtseins und damit einer fehlenden Handlungsfähigkeit, sondern unter Bezugnahme auf konkrete Geschehnisabläufe von einer eindeutigen tatbestandsbezogenen Willensbildung ausgegangen sind, die grundsätzlich auch bei einem Volltrunkenen möglich ist und eine Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 287 StGB bietet (vgl Leukauf-Steininger Komm3 § 287 RN 8, 10 a und b).Die Behauptung, daß der Ausspruch des Erstgerichtes über entscheidende Tatsachen mit sich selbst im Widerspruch stehe, weil der nach den Urteilsfeststellungen in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand befindliche Angeklagte nicht "gleichzeitig in Verfolgung eines vorgefaßten Planes" - wie gleichfalls konstatiert - in der U-Bahn-Station Taubstummengasse nach einem geeigneten Opfer für einen Handtaschenraub Ausschau gehalten haben könne, verkennt, daß die Tatrichter nicht von einer gänzlichen Aufhebung des Bewußtseins und damit einer fehlenden Handlungsfähigkeit, sondern unter Bezugnahme auf konkrete Geschehnisabläufe von einer eindeutigen tatbestandsbezogenen Willensbildung ausgegangen sind, die grundsätzlich auch bei einem Volltrunkenen möglich ist und eine Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandes des Paragraph 287, StGB bietet vergleiche Leukauf-Steininger Komm3 Paragraph 287, RN 8, 10 a und b).
Ein Begründungsmangel ist demgemäß auch nicht zu erkennen, wenn das Schöffengericht - der Sache nach - dem Schuldspruch u.a. die offenkundige Kenntnis des - im Zweifel als im Rauschzustand befindlich angesehenen - Angeklagten zugrunde legte, daß das in Aussicht genommene Opfer des Raubversuches Geld in der Handtasche mit sich führe.
Daß der Angeklagte im Sinn der erstgerichtlichen Konstatierungen nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen an sich befähigt gewesen wäre, die Herbeiführung des verfahrensgegenständlichen Rauschzustandes hintanzuhalten, ist - der Beschwerde zuwider - durch Verfahrensergebnisse, und zwar durch das Gutachten des dem Verfahren beigezogenen gerichtsärztlichen Sachverständigen Dr.Heinrich Gross (S 85 f) gedeckt, auf welches sich das Erstgericht ausdrücklich bezog.
Die insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO).Die insgesamt offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO).
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).