Rechtssatz RS0088988
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0088988
Entscheidungsdatum
09.07.1992
Rechtssatz
Dem Rauschtäter fehlt nicht die Fähigkeit zum Tatentschluss (die Willensreaktion), sondern bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Dispositionsfähigkeit. Die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach dem § 287 Abs 1 StGB setzt keineswegs jene Einsichtigkeit und Bewusstheit der Willensbildung, die das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters kennzeichnet, voraus. Unter vorsätzlicher Begehung einer Rauschtat ist nichts anderes als natürliches Wissen und Wollen der Tat zu verstehen, das auch dem Volltrunkenen möglich ist.Dem Rauschtäter fehlt nicht die Fähigkeit zum Tatentschluss (die Willensreaktion), sondern bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Dispositionsfähigkeit. Die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB setzt keineswegs jene Einsichtigkeit und Bewusstheit der Willensbildung, die das gewollte Handeln eines nicht volltrunkenen Vorsatztäters kennzeichnet, voraus. Unter vorsätzlicher Begehung einer Rauschtat ist nichts anderes als natürliches Wissen und Wollen der Tat zu verstehen, das auch dem Volltrunkenen möglich ist.
Entscheidungstexte
- 11 Os 132/87
Entscheidungstext OGH 20.10.1987 11 Os 132/87
- 12 Os 131/89
Entscheidungstext OGH 23.11.1989 12 Os 131/89
nur: Dem Rauschtäter fehlt nicht die Fähigkeit zum Tatentschluß (die Willensreaktion), sondern bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Dispositionsfähigkeit. (T1)
- 13 Os 53/90
Entscheidungstext OGH 03.07.1990 13 Os 53/90
Vgl auch
- 11 Os 76/92
Entscheidungstext OGH 09.07.1992 11 Os 76/92
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0088988
Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19871020_OGH0002_0110OS00132_8700000_001