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Entscheidung 13 Os 53/90×

Entscheidung 13 Os 53/90

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

13Os53/90

Entscheidungsdatum

03.07.1990

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juli 1990 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. HÖrburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Dr. Ungerank als Schriftführer in der Strafsache gegen Nedjit R*** und Milan G*** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, 2 und 3, Fall, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen beider Angeklagten gegen das Urteil des Geschwornengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Graz vom 18. Juni 1990, GZ 6 römisch fünf r 1847/89-60, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, der Dolmetscherin Mag. phil. Maria Jahns, des Angeklagten Nedjit R*** und der Verteidiger Dr. Reif-Breitwieser und Dr. Destaller, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten Milan G*** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nedjit R*** wird verworfen.

Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Milan G*** wird Folge gegeben, der diesen Angeklagten betreffende Wahrspruch der Geschwornen sowie das darauf beruhende Urteil in seinem Milan G*** betreffenden Schuld- und Strafausspruch aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Der Berufung des Angeklagten R*** wird dahin Folge gegeben, daß die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 6 (sechs) Jahre herabgesetzt wird.

Der Angeklagte G*** wird mit seiner Berufung auf diese Entscheidung verwiesen.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten R*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurden - jeweils nach stimmeneinhelliger Bejahung der entsprechenden Hauptfragen römisch eins bis römisch drei des Fragenschemas durch die Geschwornen - der am 4.Oktober 1960 geborene Nedjit R*** sowie der am 16.Mai 1950 geborene Milan G***, beide jugoslawische Staatsbürger, des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, 2 und 3, Fall, StGB, und zwar Nedjit R*** als unmittelbarer Täter und Milan G*** als

Tatbeteiligter durch sonstigen Tatbeitrag im Sinne des Paragraph 12, (3. Fall) StGB, und Nedjit R*** überdies des Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB schuldig erkannt. Darnach hat Nedjit R*** am 2.August 1989 in Wildon dem Taxifahrer Rudolf K*** dadurch, daß er eine Schreckschußpistole auf ihn richtete und ihn aufforderte, den Autoschlüssel und alles, was er bei sich trage, herauszugeben, sodann nach dessen Weigerung und einem Fluchtversuch zwei Schüsse auf ihn abgab, ihn mit dem Revolverkolben auf den Hinterkopf schlug und ihm mehrere Faustschläge und Fußtritte gegen den Körper versetzte, solcherart durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben und mit Gewalt gegen seine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht, sich und Milan G*** durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er die Tat unter Verwendung einer Waffe verübte und die Gewaltanwendung eine schwere Verletzung des Rudolf K***, nämlich ein Schädelhirntrauma, einen Nasenbein-, Oberkiefer- und Jochbeinbruch, eine Platzwunde über dem linken Auge und drei Platzwunden am Hinterkopf links, sowie multiple Prellungen am ganzen Körper, ferner Hämatome im Gesichtsbereich und den Verlust von drei Zähnen sowie die Beschädigung von sieben weiteren Zähnen zur Folge hatte. Dem Angeklagten Milan G*** liegt zur Last, zu der vorerwähnten Tat des Nedjit R*** dadurch vorsätzlich beigetragen zu haben, daß er diesen bei der Planung der Tat beriet und sich vor und während der Tat in dessen unmittelbarer Nähe aufhielt, um ihn weiterhin zu beraten und zu bestärken. Weiters hat Nedjit R*** zufolge des ihn überdies treffenden Schuldspruchs wegen Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB am 29.Juli 1989 in Wien unter der Vorspiegelung eines zahlungswilligen und zahlungsfähigen Kunden und mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, die Taxilenkerin Aurelia H*** zu einer Fahrt mit dem Taxi von Wien nach Wildon und zurück, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zu einer Handlung verleitet, welche die Genannte im Betrage von S 4.314 an ihrem Vermögen schädigte. Die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6 und 8 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nedjit R*** richtet sich der Sache nach nur gegen seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes; sein weiterer Schuldspruch wegen des Vergehens des Betruges blieb nach dem Inhalt seiner Nichtigkeitsbeschwerde unbekämpft.

Der Angeklagte Milan G*** macht in seiner gegen seinen Schuldspruch wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes, begangen durch sonstigen Tatbeitrag, eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 6, 10, a und 11 Litera a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO geltend.

Rechtliche Beurteilung

1./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Nedjit R***:

Die Nichtigkeitsbeschwerde erweist sich als nicht berechtigt. In Ausführung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 6, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO vermißt der Beschwerdeführer eine Zusatzfrage nach dem Schuldausschließungsgrund des Paragraph 11, StGB. Das Fehlen einer solchen Zusatzfrage hätte die Geschwornen an einem brauchbaren Wahrspruch gehindert, weil zufolge des Fragenschemas zum Raubfaktum, das neben einer ihn betreffenden Hauptfrage nach versuchtem schweren Raub, begangen als unmittelbarer Täter (Punkt römisch eins des Fragenschemas), nur eine für den Fall der Verneinung dieser Hauptfrage gestellte Eventualfrage nach Tatbegehung im Zustand voller Berauschung im Sinne des Paragraph 287, Absatz eins, StGB enthalten habe, den Geschwornen keine Möglichkeit zur Feststellung einer nach seiner Verantwortung in der Hauptverhandlung infolge vorangegangenen übermäßigen Alkoholgenusses bei ihm zur Tatzeit vorgelegenen Zurechnungsunfähigkeit geboten worden sei.

Der Einwand versagt.

Den auf eine volle Berauschung des Angeklagten hinweisenden Verfahrensergebnissen vergleiche seine Verantwortung in der Hauptverhandlung S 344) trug der Schwurgerichtshof bei der Fragestellung durch die Eventualfrage römisch vier (nach Tatbegehung im Zustand voller Berauschung nach dem Paragraph 287, StGB) Rechnung. Durch die Aufnahme dieser Eventualfrage waren die Geschwornen verhalten, die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten beim Raub in den Kreis ihrer Erwägungen einzubeziehen. Denn in der Rechtsbelehrung (S 7 f) wurde unmißverständlich klargelegt, daß der Angeklagte im Falle der Verneinung der Hauptfrage römisch eins (nach versuchtem schweren Raub) und der Bejahung der Eventualfrage des Vergehens der Begehung einer mit Strafe bedrohten Handlung im Zustand voller Berauschung nach dem Paragraph 287, StGB schuldig gesprochen würde und daß eine volle Berauschung gemäß dem Paragraph 11, StGB die Zurechnungsfähigkeit ausschließt. Im vorliegenden Falle begründet daher die Verwendung des sogenannten Zweifragenschemas (Hauptfrage zur Anklagetat und Eventualfrage nach dem Paragraph 287, StGB) anstelle des (für derartige Fälle besser geeigneten, vergleiche Mayerhofer/Rieder StPO2 Paragraph 314, E Nr 73 und Anmerkung zu E Nr 76) Dreifagenschemas - für den Fall der Bejahung der Hauptfrage sind zwei weitere Fragen, nämlich eine Zusatzfrage (gemäß dem Paragraph 313, StPO) in Richtung des Schuldausschließungsgrundes nach Paragraph 11, StGB und eine weitere (im Falle der Bejahung auch der Zusatzfrage zu beantwortende) Eventualfrage nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB, an die Geschwornen zu richten - keine Nichtigkeit nach dem Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 6, StPO.

Den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erblickt der Beschwerdeführer darin, daß eine Rechtsbelehrung zu Paragraph 11, StGB unterblieben sei.

Auch dieser Nichtigkeitsgrund liegt nicht vor.

Wie schon dem Wortlaut des Paragraph 321, Absatz 2, StPO zu entnehmen ist, ist den Geschwornen nur eine Rechtsbelehrung zu den tatsächlich gestellten Fragen (und den darin enthaltenen Rechtsbegriffen) zu erteilen. Eine Rechtsbelehrung kann somit unter dem Nichtigkeitsgrund der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nur dann (mit Erfolg) angefochten werden, wenn sie Fragen betrifft, die den Geschwornen tatsächlich gestellt wurden vergleiche Mayerhofer-Rieder, Das österreichische Strafrecht, StPO, II/2, Nr 20 und 22 zu Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 8, StPO). Da vorliegend eine Frage nach Zurechnungsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 11, StGB nicht gestellt wurde, kann nach dem Vorgesagten der Beschwerdeführer aus der Unterlassung einer Rechtsbelehrung zu den in Paragraph 11, StGB enthaltenen Rechtsbegriffen eine Urteilsnichtigkeit nach der Ziffer 8, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO nicht mit Erfolg ableiten. Dazu kommt, daß der hier aktuelle Rechtsbegriff einer Tatbegehung im Zustand einer die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden vollen Berauschung im Rahmen der Rechtsbelehrung zu der den Geschwornen gestellten Eventualfrage nach dem Vergehen des Paragraph 287, Absatz eins, StGB ohnedies erläutert wurde. Die in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer weiters vermißte Belehrung, daß bereits eine wesentliche Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Täters ein vorsätzliches Handeln ausschließe, wäre hingegen unrichtig, weil für ein Handeln im Zustand der - durch vorangegangenen übermäßigen Genuß von Alkohol herbeigeführten und den Begriff einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung im Sinne des Paragraph 11, StGB entsprechenden - Zurechnungsunfähigkeit, der auch zur Verwirklichung des Vergehenstatbestandes nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB vorausgesetzt wird, (bloß) das Fehlen des biologischen Schuldelementes charakteristisch ist, sodaß einem im Vollrausch handelnden Täter die in diesem Zustand verübte Straftat (hier Raubversuch) mangels eines ihn insoweit treffenden Schuldvorwurfes nicht angelastet werden kann. Hingegen liegt die Frage eines vorsätzlichen Handelns eines solchen Täters auf einer anderen Ebene. Nach herrschender Auffassung erfordert nämlich auch die im Zustand einer vollen Berauschung begangene Tat (sogenannte Rauschtat) eine auf die Herbeiführung eines bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolges gerichtete Willensbetätigung (wenn auch mit den mit einem Vollrausch notwendigerweise verbundenen Einschränkungen), sodaß auch eine zur Tatzeit beim Täter infolge Fehlens seiner Diskretions- oder Dispositionsfähigkeit vorgelegene Zurechnungsunfähigkeit die Annahme eines vorsätzlichen Handelns im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, StGB nicht zwingend ausschließt vergleiche 11 Os 132/87, EvBl 1980/183, 10 Os 81/82 ua). Ob infolge einer wesentlichen Einschränkung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Täters das Vorsatzelement fehlt, ist hingegen eine Tatfrage, die der Erörterung in einer Rechtsbelehrung im Sinne des Paragraph 321, Absatz 2, StPO nicht zugänglich ist. Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Nedjit R*** war sohin ein Erfolg zu versagen.

2./ Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten

Milan G***:

Dem Beschwerdevorbringen dieses Angeklagten zum Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10, a des Paragraph 345, Absatz eins, StPO muß Berechtigung zuerkannt werden, weil sich, wie auch der Beschwerdeführer zutreffend aufzeigt, aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die von den Geschwornen als erwiesen angenommene Tatsache einer Tatbeteiligung dieses Angeklagten an der (beim Versuch gebliebenen) Raubtat des Mitangeklagten R*** durch sonstigen Tatbeitrag (in Form einer sogenannten intellektuellen Beihilfe) ergeben:

Der Angeklagte G*** hat sich stets damit verantwortet, von dem Mitangeklagten R***, den er erst am Abend des 1.August 1989 in einem Lokal in Wien kennengelernt hatte, zu einer Taxifahrt Richtung Graz eingeladen worden zu sein, weil dieser ihm bis dahin nicht näher bekannte Mann nach seiner Darstellung einen bei der Südautobahn abgestellten PKW abholen wollte. Von einem Raubvorhaben dieses Mannes sei ihm zunächst nichts bekannt gewesen; erst kurz vor dem Überfall habe ihm dieser sein Vorhaben, den Taxilenker zu berauben, mitgeteilt. G*** habe aber diese Ankündigung zunächst nicht ernst genommen. Als der Mitangeklagte R*** später diesen Raubüberfall auf den Taxilenker in seiner (des Beschwerdeführers) Gegenwart tatsächlich ausführte, habe ihm der Mut gefehlt, dem Taxilenker zu Hilfe zu kommen, weil der Täter mit einer Pistole bewaffnet gewesen sei. Er sei jedoch, nachdem der Überfall des Nedjit R*** auf den Taxilenker gescheitert sei, beim Taxi geblieben und habe dort das Eintreffen der Gendarmerie abgewartet vergleiche die Verantwortung des Beschwerdeführers, S 29, 31, 33, 35; 82, 83; 349, 350, 353, 355 und 359 d.A).

Diese Verantwortung findet zunächst schon in der Darstellung des Tatopfers, des Zeugen Rudolf K***, eine wesentliche Stütze, hat doch dieser Zeuge sowohl im Vorverfahren als auch in der Hauptverhandlung bestätigt, daß der Überfall auf ihn allein von Nedjit R*** ausgeführt worden sei, der Angeklagte G*** sich daran nicht beteiligt habe und auch nachher nicht geflüchtet sei vergleiche S 11; 101, 103, 104, 105; 369, 371, 372 und 374 d.A). Daß der Angeklagte G*** am Tatort verblieb und dort von der nach der Tat einschreitenden Gendarmerie auch angetroffen wurde, ergibt sich überdies aus dem Bericht der Gendarmerie vom 2.August 1989 (S 15 d.A).

Zwar wurde der Angeklagte G*** zunächst vom Mitangeklagten R*** schwer belastet; behauptete doch R*** vorerst bei der Gendarmerie, daß Milan G*** diesen Raubüberfall auf den Taxilenker initiiert und auch ausgeführt habe. Diese Darstellung des Mitangeklagten R*** erwies sich allerdings insoweit als unrichtig, als sich nach der Darstellung des Tatopfers der Angeklagte G*** - entgegen den ihn belastenden Angaben des Mitangeklagten R*** - an diesem Raubüberfall in keiner Weise aktiv beteiligt hatte. Zudem hat der Mitangeklagte R*** diese den Beschwerdeführer belastenden Angaben, nachdem er sie zunächst auch noch vor dem Untersuchungsrichter wiederholt hatte vergleiche S 76, 77 und 78 d.A), schon bei seiner zweiten Einvernahme vor dem Untersuchungsrichter nicht mehr aufrecht erhalten vergleiche S 79 b d.A). Er hat auch in der Hauptverhandlung ausdrücklich eingestanden, daß seine Angaben vor der Gendarmerie nicht richtig gewesen seien (S 344 und 345 d.A) und bekundet, daß zwischen ihm und dem Angeklagten G*** ein Überfall auf den Taxilenker vorher nicht besprochen worden sei (S 343 und 344 d.A).

Bei der Bejahung der Schuldfrage hinsichtlich des Angeklagten G*** konnten sich die Geschwornen ausschließlich auf die belastenden (und später nicht mehr aufrecht erhaltenen) Angaben des Mitangeklagten R*** im Vorverfahren stützen, die jedoch - wie oben eingehend aufgezeigt - zum Teil in Widerspruch zur Darstellung des Raubopfers und auch zum Verhalten des Beschwerdeführers am Tatort stehen. Damit ergeben sich aber aus den Akten erhebliche Bedenken gegen die im Wahrspruch enthaltene Feststellung einer Beteiligung des Angeklagten G*** an dem vom Mitangeklagten R*** begangenen Raubversuch im Sinne einer Beitragstäterschaft. Der von G*** zugegebene Umstand, vom Mitangeklagten R*** kurz vor der Tat über dessen Raubvorhaben informiert worden zu sein, jedoch eine (rechtzeitige) Warnung des Taxifahrers unterlassen und diesem während des vom Mitangeklagten R*** verübten Überfalls - aus Angst vor dem bewaffneten Mitangeklagten - auch keine Hilfe geleistet zu haben, allein wäre nämlich für die Annahme einer Beitragstäterschaft zu der vom Mitangeklagten R*** als unmittelbarem Täter ausgeführten (und letztlich beim Versuch gebliebenen) Raubtat nicht ausreichend. Er könnte unter Umständen einen Schuldvorwurf wegen des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach dem Paragraph 286, Absatz eins, StGB tragen, wobei allerdings - nach Lage des Falles - die Bestimmung des Absatz 2, dieser Gesetzesstelle zu beachten wäre. Aus diesen Erwägungen war der Tatsachenrüge Folge zu geben und wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.

Mit seiner hiedurch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte Milan G*** auf diese Entscheidung zu verweisen. Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten Nedjit R*** nach dem ersten Strafsatz des Paragraph 143, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Dabei wertete es als erschwerend das Zusammentreffen von zwei strafbaren Handlungen, die sorgfältige Tatvorbereitung und die brutale Tatausführung, mildernd hingegen die Unbescholtenheit des Angeklagten und den Umstand, daß das Raubdelikt beim Versuch blieb.

Der Berufung des Angeklagten R***, mit welcher er eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebt, kommt Berechtigung zu. Mit Recht weist der Berufungswerber darauf hin, daß er im Vorverfahren vor den Beamten der Gendarmerie vergleiche S 23) und auch vor dem Untersuchungsrichter vergleiche S 78) ein gewalttätiges Vorgehen und auch eine Verletzung des Zeugen Rudolf K*** zugegeben und damit mit seiner Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat (Paragraph 34, Ziffer 17, StGB). Weitere Milderungsgründe vermag die Berufung allerdings nicht aufzuzeigen: Die durch den Alkoholkonsum bedingte Enthemmung des Beklagten wird durch den Vorwurf aufgewogen, der ihm vergleiche seine Angaben dazu S 21, 76 und 342 f) wegen des exzessiven Alkoholgenusses im Rahmen einer Zechtour zur Last fällt (Paragraph 35, StGB, vergleiche 15 Os 45/89; 14 Os 88/89). Hingegen tritt im Gewicht der Erschwerungsgründe keine Änderung ein. Dem Vorbringen in der Berufung zuwider wurde nach Lage des Falles im Hinblick auf den Tathergang mit Recht die (im Paragraph 32, Absatz 3, als bemessungserheblicher Umstand angeführte) sorgfältige Tatvorbereitung als erschwerend gewertet. Die brutale Tatausführung wird hier zwar durch die Annahme der Qualifikation nach dem Paragraph 143,, dritter Fall, StGB abgegolten und hat daher als besonderer Erschwerungsgrund zu entfallen; an ihre Stelle tritt jedoch die zweifache Qualifikation als erschwerend.

Bei richtiger Würdigung der so korrigierten Strafzumessungsgründe erweist sich die in erster Instanz verhängte Strafe doch als etwas überhöht. Sie war in Stattgebung der Berufung, wie aus dem Spruch ersichtlich, schuldangemessen zu reduzieren. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.

Anmerkung

E21293

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:0130OS00053.9.0703.000

Dokumentnummer

JJT_19900703_OGH0002_0130OS00053_9000000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0088967 Rechtssatz 16.03.1982Strafrecht
Zurechnungsunfähigkeit schließt wohl (das "biologische" Schuldelement und damit) die Schuldfähigkeit, keineswegs jedoch ein vorsätzliches Handeln im Sinn des § 5 StGB aus.
RS0088988 Rechtssatz 20.10.1987Strafrecht
Dem Rauschtäter fehlt nicht die Fähigkeit zum Tatentschluss (die Willensreaktion), sondern bloß die Diskretionsfähigkeit oder (und) Dispositionsfähigkeit. Die subjektive Tatbestandsverwirklichung nach dem § 287 Abs 1 StGB setzt keineswegs jene Einsichtigkei …
RS0091098 Rechtssatz 06.06.1989Strafrecht
Eine alkoholbedingte Herabsetzung der Zurechnungsfähigkeit wird ua auch dann durch den Vorwurf aufgewogen, den der Genuß des berauschenden Mittels begründet, wenn eine Zechtour mit dem Vorhaben, sich exzessivem Alkoholgenuß hinzugeben ("Alkoholvernichtungst …
RS0095841 Rechtssatz 14.10.1964Strafrecht
Die Handlungen des Berauschten müssen nicht nur die objektiven Tatbestandsmerkmale eines Verbrechens verkörpern, sondern auch als folgerichtige Betätigung eines auf die Herbeiführung eines bestimmten strafgesetzwidrigen Erfolges gerichteten Willens erscheinen.
RS0095882 Rechtssatz 27.03.1980Strafrecht
Die Rauschtat muss alle Tatbestandsmerkmale verkörpern, und zwar auch die subjektiven; andernfalls könnte etwa nicht unterschieden werden, ob das Grunddelikt ein Diebstahl oder eine dauernde Sachentziehung, ein Mordversuch oder eine versuchte schwere Körper …
RS0099642 Rechtssatz 06.09.1988Strafrecht
Urteilsaufhebung aus dem Grund des § 281 Abs 1 Z 5a StPO.
RS0100558 Rechtssatz 08.11.1973Strafrecht
Verantwortet sich ein Angeklagter mit Volltrunkenheit, dann ist eine dem Dreifragenschema entsprechende Fragestellung (Zusatzfrage in Richtung des § 11 StGB und Eventualfrage nach § 287 StGB) geboten.
RS0100913 Rechtssatz 14.11.1968Strafrecht
Grundsätzlich hat die Rechtsbelehrung wohl nur jene Rechtsbegriffe, die in den gestellten Fragen vorkommen, nicht aber andere - wenn auch mit ihnen verwandte Rechtsbegriffe, bezüglich deren eine Frage nicht gestellt wurde - zu erläutern. Die Aufnahme von in …
RS0101032 Rechtssatz 03.07.1990Strafrecht
Aufhebung des Wahrspruchs und des darauf beruhenden Urteils aus dem Grund des § 345 Abs 1 Z 10a StPO.
RS0101091 Rechtssatz 29.09.1961Strafrecht
Die Rechtsbelehrung kann nur insoferne angefochten werden, als sie Fragen betrifft, die an die Geschwornen tatsächlich gestellt wurden (EvBl 1951/392).