Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Z 4 und 5 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf die Ziffer 4 und 5 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
Der Verfahrensrüge (Z 4), in welcher sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 8. Juni 1994 gestellten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt erachtet, scheitert bereits mangels einer essentiellen formellen Voraussetzung. Tatsächlich wurde nämlich die Hauptverhandlung vom 8. Juni 1994 zur Einvernahme von Zeugen auf unbestimmte Zeit vertagt und in der Folge am 21. September 1994 (ON 32); sie wurde am 2. November 1994 (ON 40) im Sinne des § 276 a StPO neu durchgeführt. Nach dem aktenkonformen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden die Beweisanträge aber (nur) in der Hauptverhandlung vom 8. Juni 1994 gestellt und in keiner der folgenden Hauptverhandlungen wiederholt. Einer solchen Wiederholung der Anträge in der der Urteilsverkündung vorangehenden Hauptverhandlung hätte es aber bedurft, weil mangels Einheit der neu durchgeführten Hauptverhandlung mit der vorangegangenen aus der Unterlassung der Aufnahme eines in der früheren Hauptverhandlung beantragten Beweises der in Rede stehende Nichtigkeitsgrund (Z 4) nicht abgeleitet werden kann (Mayerhofer/Rieder, StPO3 E 31 zu § 281 Z 4).Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,), in welcher sich der Beschwerdeführer durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom 8. Juni 1994 gestellten Beweisanträge in seinen Verteidigungsrechten beeinträchtigt erachtet, scheitert bereits mangels einer essentiellen formellen Voraussetzung. Tatsächlich wurde nämlich die Hauptverhandlung vom 8. Juni 1994 zur Einvernahme von Zeugen auf unbestimmte Zeit vertagt und in der Folge am 21. September 1994 (ON 32); sie wurde am 2. November 1994 (ON 40) im Sinne des Paragraph 276, a StPO neu durchgeführt. Nach dem aktenkonformen Vorbringen des Beschwerdeführers wurden die Beweisanträge aber (nur) in der Hauptverhandlung vom 8. Juni 1994 gestellt und in keiner der folgenden Hauptverhandlungen wiederholt. Einer solchen Wiederholung der Anträge in der der Urteilsverkündung vorangehenden Hauptverhandlung hätte es aber bedurft, weil mangels Einheit der neu durchgeführten Hauptverhandlung mit der vorangegangenen aus der Unterlassung der Aufnahme eines in der früheren Hauptverhandlung beantragten Beweises der in Rede stehende Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,) nicht abgeleitet werden kann (Mayerhofer/Rieder, StPO3 E 31 zu Paragraph 281, Ziffer 4,).
Der Beschwerdeführer vermag aber auch keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO darzutun.Der Beschwerdeführer vermag aber auch keinen Begründungsmangel in der Bedeutung der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO darzutun.
Die Behauptung einer Aktenwidrigkeit hinsichtlich der Urteilsausführung "Da der Zeuge vor dem Beamten des Hauptzollamtes sogar das amtliche Kennzeichen des von ihm beobachteten Fahrzeuges angeben konnte und dieses auch tatsächlich mit jenem Kennzeichen des vom Angeklagten zugelassenen Fahrzeuges übereinstimmte, ist zweifelsfrei erwiesen, daß der Zeuge sehr wohl im Juli 1993 den Angeklagten bei der Übergabe des Kartons ...(307)" trifft nicht zu. Denn der Zeuge P***** hat anläßlich seiner Einvernahme vor dem Hauptzollamt Linz am 13. September 1993 (52) das amtliche Kennzeichen des Ford Transit tatsächlich angegeben. Diese Angabe wurde durch Verlesung (der ON 4) vom 2. November 1994 auch Gegenstand der Hauptverhandlung (279).
Die ebenfalls als aktenwidrig gerügten Ausführungen des Erstgerichtes, wonach "man sich in der Hauptverhandlung des Eindrucks nicht erwehren konnte, daß der Zeuge doch gewisse Angst hatte, wenn er den Angeklagten eindeutig wieder identifiziert ..." hinwieder stellt eine beweiswürdigende Erwägung (§ 258 Abs 2 StPO) der erkennenden Richter dar, die unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden kann (Mayerhofer/Rieder aaO E 191). Die Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten betreffen keine entscheidungswesentliche Tatsache, weswegen auch mit diesem Vorbringen in Wahrheit kein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils zur Darstellung gebracht wird.Die ebenfalls als aktenwidrig gerügten Ausführungen des Erstgerichtes, wonach "man sich in der Hauptverhandlung des Eindrucks nicht erwehren konnte, daß der Zeuge doch gewisse Angst hatte, wenn er den Angeklagten eindeutig wieder identifiziert ..." hinwieder stellt eine beweiswürdigende Erwägung (Paragraph 258, Absatz 2, StPO) der erkennenden Richter dar, die unter dem Gesichtspunkt einer Aktenwidrigkeit nicht angefochten werden kann (Mayerhofer/Rieder aaO E 191). Die Feststellungen zur Einkommens- und Vermögenssituation des Angeklagten betreffen keine entscheidungswesentliche Tatsache, weswegen auch mit diesem Vorbringen in Wahrheit kein Begründungsmangel des angefochtenen Urteils zur Darstellung gebracht wird.
Soweit die Beschwerde schließlich das Urteil hinsichtlich der Feststellung, der Angeklagte habe bereits im Juli 1993 auf die gleiche Art und Weise mindestens 170 Stangen Filterzigaretten in dem geleasten Fahrzeug über die Grenze geschmuggelt, um sie dann in Österreich gewinnbringend zu verkaufen, als offenbar unzureichend begründet bezeichnet, unternimmt sie in Wahrheit lediglich den Versuch, den Aussagen der Zeugen Harald B***** und Izzet S***** eine andere Bedeutung beizumessen als es die Tatrichter getan haben und bekämpft damit auf eine im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Weise nach Art einer Schuldberufung deren Beweiswürdigung.
Tatsächlich erschloß das Schöffengericht nicht nur alle für die Verwirklichung der in Rede stehenden Straftatbestände geforderten subjektiven und objektiven Sachverhaltskomponenten aus einer kritischen Gesamtschau der in Frage kommenden Beweisergebnisse sowie unter Verwertung des gewonnenen persönlichen Eindrucks, sondern begründete auch schlüssig, formell einwandfrei und ausführlich, auf Grund welcher Verfahrensergebnisse es zu den den Schuldspruch tragenden Feststellungen gelangt ist. Der behauptete Begründungsmangel haftet dem angefochtenen Urteil demnach nicht an.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben wird (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen, woraus folgt, daß über die Berufungen das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden haben wird (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung basiert auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung basiert auf Paragraph 390, a StPO.