Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein Einziehungserkenntnis enthält, wurde Robert L***** zweier Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 und Abs 3 erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I), sowie jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 2 erster Fall StGB (II), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und nach § 207 Abs 2 erster und zweiter Fall StGB (III, IV/A, IV/B), ferner jeweils mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB (V/A und B sowie VI), der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach § 208 Abs 1 StGB (VII) sowie der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach § 207a Abs 3 StGB (VIII) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch ein Einziehungserkenntnis enthält, wurde Robert L***** zweier Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins und Absatz 3, erster Fall StGB und mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins), sowie jeweils mehrerer Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz 2, erster Fall StGB (römisch zwei), des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und nach Paragraph 207, Absatz 2, erster und zweiter Fall StGB (römisch drei, IV/A, IV/B), ferner jeweils mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (V/A und B sowie römisch sechs), der sittlichen Gefährdung von Personen unter sechzehn Jahren nach Paragraph 208, Absatz eins, StGB (römisch sieben) sowie der pornographischen Darstellungen Minderjähriger nach Paragraph 207 a, Absatz 3, StGB (römisch acht) schuldig erkannt.
Danach hat er in P*****
(I) von Frühjahr 2010 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen an nachstehenden unmündigen Personen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, wobei er diesen dabei teilweise pornographische Darstellungen (großteils) minderjähriger Personen in Form von Filmen zeigte, und zwar: (römisch eins) von Frühjahr 2010 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen an nachstehenden unmündigen Personen dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, wobei er diesen dabei teilweise pornographische Darstellungen (großteils) minderjähriger Personen in Form von Filmen zeigte, und zwar:
(1) mit der am 14. Dezember 2005 geborenen Sarah L*****, indem er an ihr Oralverkehr vornahm und sie auch dazu verleitete, Oralverkehr an ihm vorzunehmen, sie teilweise auch dazu aufforderte, ihre Hand auf seinen Penis zu legen und Auf- und Abbewegungen durchzuführen und mit einem Vibrator ihre Vagina und ihren Anus massierte, wobei eine der Taten ursächlich für eine an sich schwere Körperverletzung des Opfers war, die überdies eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung sowie „physische“ Beeinträchtigungen von größerem Ausmaß zur Folge hatte; (1) mit der am 14. Dezember 2005 geborenen Sarah L*****, indem er an ihr Oralverkehr vornahm und sie auch dazu verleitete, Oralverkehr an ihm vorzunehmen, sie teilweise auch dazu aufforderte, ihre Hand auf seinen Penis zu legen und Auf- und Abbewegungen durchzuführen und mit einem Vibrator ihre Vagina und ihren Anus massierte, wobei eine der Taten ursächlich für eine an sich schwere Körperverletzung des Opfers war, die überdies eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung sowie „physische“ Beeinträchtigungen von größerem Ausmaß zur Folge hatte;
(2) mit dem am 25. Dezember 2002 geborenen Fabian L*****, indem er an ihm Oralverkehr vornahm und ihn auch dazu verleitete, Oralverkehr an ihm vorzunehmen und ihn teilweise auch zur gegenseitigen Masturbation aufforderte, wobei eine der Taten ursächlich für eine an sich schwere Körperverletzung des Opfers war, die überdies eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (§ 84 Abs 1 StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung sowie physische Beeinträchtigungen von größerem Ausmaß zur Folge hatte; (2) mit dem am 25. Dezember 2002 geborenen Fabian L*****, indem er an ihm Oralverkehr vornahm und ihn auch dazu verleitete, Oralverkehr an ihm vorzunehmen und ihn teilweise auch zur gegenseitigen Masturbation aufforderte, wobei eine der Taten ursächlich für eine an sich schwere Körperverletzung des Opfers war, die überdies eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), nämlich eine posttraumatische Belastungsstörung sowie physische Beeinträchtigungen von größerem Ausmaß zur Folge hatte;
(II) von Frühjahr 2010 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen die am 14. Dezember 2005 geborene Sarah L***** und den am 25. Dezember 2002 geborenen Fabian L*****, mithin unmündige Personen, durch die Aufforderung, gegenseitig Oralverkehr vorzunehmen, zur Vornahme den Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen mit einer anderen Person verleitet; (römisch zwei) von Frühjahr 2010 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen die am 14. Dezember 2005 geborene Sarah L***** und den am 25. Dezember 2002 geborenen Fabian L*****, mithin unmündige Personen, durch die Aufforderung, gegenseitig Oralverkehr vorzunehmen, zur Vornahme den Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen mit einer anderen Person verleitet;
(III) bei anderen als den zu (I) erfassten Anlässen (US 12, 30) von Frühjahr 2010 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen an nachstehenden unmündigen Personen außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder an sich vornehmen lassen, wobei er den Genannten dabei teilweise pornographische Darstellungen (großteils) minderjähriger Personen in Form von Filmen zeigte, und zwar: (römisch drei) bei anderen als den zu (römisch eins) erfassten Anlässen (US 12, 30) von Frühjahr 2010 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen an nachstehenden unmündigen Personen außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen oder an sich vornehmen lassen, wobei er den Genannten dabei teilweise pornographische Darstellungen (großteils) minderjähriger Personen in Form von Filmen zeigte, und zwar:
(A) mit der am 14. Dezember 2005 geborenen Sarah L*****, in dem er sie aufforderte, ihre Hand auf seinen Penis zu legen und Auf- und Abbewegungen durchzuführen, ihre Vagina streichelte und mit einem Vibrator ihre Vagina und ihren Anus massierte,
(B) mit dem am 25. Dezember 2002 geborenen Fabian L*****, in dem er ihn zur gegenseitigen Masturbation aufforderte,
(C) am 25. Jänner 2011 mit der am 1. November 2005 geborenen Angelina Z*****, nachdem er ihr zuvor pornographische Darstellungen minderjähriger Personen in Form von Filmen und Lichtbildern gezeigt hatte, sie anschließend aufforderte, ihre Hand auf seinen Penis zu legen und Auf- und Abbewegungen durchzuführen, sodann einen Oralverkehr an ihr vornahm und mit einem Vibrator ihre Vagina massierte;
(IV) im Zeitraum Frühjahr 2010 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen die am 14. Dezember 2005 geborene Sarah L***** und den am 25. Dezember 2002 geborenen Fabian L*****, mithin unmündige Personen, (römisch vier) im Zeitraum Frühjahr 2010 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen die am 14. Dezember 2005 geborene Sarah L***** und den am 25. Dezember 2002 geborenen Fabian L*****, mithin unmündige Personen,
(A) durch die Aufforderung, sich gegenseitig an den Genitalien zu berühren und zu streicheln, außer dem Fall des § 206 StGB zu geschlechtlichen Handlungen mit einer anderen Person verleitet, (A) durch die Aufforderung, sich gegenseitig an den Genitalien zu berühren und zu streicheln, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB zu geschlechtlichen Handlungen mit einer anderen Person verleitet,
(B) um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, durch die Aufforderung, sich selbst an den Genitalien zu berühren und zu streicheln, dazu verleitet, außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen, wobei Sarah L***** hiezu auch einen Vibrator verwendete und Fabian L***** angehalten wurde, zu masturbieren; (B) um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, durch die Aufforderung, sich selbst an den Genitalien zu berühren und zu streicheln, dazu verleitet, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen an sich selbst vorzunehmen, wobei Sarah L***** hiezu auch einen Vibrator verwendete und Fabian L***** angehalten wurde, zu masturbieren;
(V) von Frühjahr 2010 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen mit nachstehenden in absteigender Linie verwandten minderjährigen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, an sich vornehmen lassen oder, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, zur Vornahme geschlechtlicher Handlungen an sich selbst verleitet, und zwar: (römisch fünf) von Frühjahr 2010 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen mit nachstehenden in absteigender Linie verwandten minderjährigen Personen geschlechtliche Handlungen vorgenommen, an sich vornehmen lassen oder, um sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen, zur Vornahme geschlechtlicher Handlungen an sich selbst verleitet, und zwar:
(A) mit seiner am 14. Dezember 2005 geborenen Tochter Sarah L***** die unter I/1, II, III/A und IV geschilderten geschlechtlichen Handlungen, (A) mit seiner am 14. Dezember 2005 geborenen Tochter Sarah L***** die unter I/1, römisch zwei, III/A und römisch vier geschilderten geschlechtlichen Handlungen,
(B) mit seinem am 25. Dezember 2002 geborenen Sohn Fabian L***** die unter Punkt I/2, II, III/B und IV geschilderten geschlechtlichen Handlungen; (B) mit seinem am 25. Dezember 2002 geborenen Sohn Fabian L***** die unter Punkt I/2, römisch zwei, III/B und römisch vier geschilderten geschlechtlichen Handlungen;
(VI) am 25. Jänner 2011 mit der am 1. November 2005 geborenen Angelina Z*****, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung dieser Stellung die unter Punkt I/A (gemeint: III/C) geschilderten geschlechtlichen Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen; (römisch sechs) am 25. Jänner 2011 mit der am 1. November 2005 geborenen Angelina Z*****, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung dieser Stellung die unter Punkt I/A (gemeint: III/C) geschilderten geschlechtlichen Handlungen vorgenommen und an sich vornehmen lassen;
(VII) dadurch, dass er nachstehenden Personen pornographische Darstellungen (großteils) minderjähriger Personen in Form von Filmen zeigte, sie aufforderte, sich nackt auszuziehen und teilweise in ihrer Gegenwart masturbierte, Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vorgenommen, um dadurch sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, und zwar: (römisch sieben) dadurch, dass er nachstehenden Personen pornographische Darstellungen (großteils) minderjähriger Personen in Form von Filmen zeigte, sie aufforderte, sich nackt auszuziehen und teilweise in ihrer Gegenwart masturbierte, Handlungen, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung von Personen unter sechzehn Jahren zu gefährden, vorgenommen, um dadurch sich geschlechtlich zu erregen und zu befriedigen, und zwar:
(A) von Frühjahr 2010 bis zu einem nicht mehr festzustellenden Zeitpunkt in mehreren Angriffen gegenüber der am 14. Dezember 2005 geborenen Sarah L***** und dem am 25. Dezember 2002 geborenen Fabian L*****,
(B) in der Nacht zum 20. Dezember 2010 gegenüber der am 8. Oktober 2004 geborenen Emma P***** und der am 31. Mai 2006 geborenen Pia S*****;
(VIII) sich ab dem Jahr 2009 bis einschließlich Jänner 2011 pornographische Darstellungen (§ 207a Abs 4 StGB) von teils mündigen, teils unmündigen Minderjährigen in jeweils nicht mehr festzustellendem Ausmaß, auf denen wirklichkeitsnahe Abbildungen sowie bildliche Darstellungen, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um solche wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an Minderjährigen oder von Minderjährigen an sich selbst oder an anderen Personen, unter anderem auch an Erwachsenen, sowie Darstellungen, auf denen Minderjährige in aufreizend verzerrten Posen nackt mit Fokussierung auf das primäre Geschlechtsorgan abgebildet sind, insbesondere Darstellungen von Oral-, Anal- und Vaginalverkehr mit überwiegend weit unter vierzehn Jahre alten Minderjährigen, verschafft und besessen, in dem er die Videofilme und Bilder aus dem Internet bezog und abspeicherte, und zwar (römisch acht) sich ab dem Jahr 2009 bis einschließlich Jänner 2011 pornographische Darstellungen (Paragraph 207 a, Absatz 4, StGB) von teils mündigen, teils unmündigen Minderjährigen in jeweils nicht mehr festzustellendem Ausmaß, auf denen wirklichkeitsnahe Abbildungen sowie bildliche Darstellungen, deren Betrachtung nach den Umständen den Eindruck vermittelt, es handle sich um solche wirklichkeitsnahe Abbildungen von geschlechtlichen Handlungen an Minderjährigen oder von Minderjährigen an sich selbst oder an anderen Personen, unter anderem auch an Erwachsenen, sowie Darstellungen, auf denen Minderjährige in aufreizend verzerrten Posen nackt mit Fokussierung auf das primäre Geschlechtsorgan abgebildet sind, insbesondere Darstellungen von Oral-, Anal- und Vaginalverkehr mit überwiegend weit unter vierzehn Jahre alten Minderjährigen, verschafft und besessen, in dem er die Videofilme und Bilder aus dem Internet bezog und abspeicherte, und zwar
(A) auf der Festplatte der Marke Seagate, S/N: 9VM-CG83M, insgesamt 581 Bilddateien,
(B) auf der Festplatte der Marke Western Digital S/N: WCAPT0117786, insgesamt 53 Bilddateien,
(C) auf insgesamt 41 DVDs und CDs rund 30.000 Bild- und Videodateien.
Die dagegen undifferenziert aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Die dagegen undifferenziert aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.