In Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes bezeichnet die Staatsanwaltschft die Rechtsbelehrung als unrichtig, weil sie den erweiterten Waffenbegriff des § 143 StGB nicht genügend klargestellt und in den Geschwornen die unrichtige Vorstellung erweckt habe, Waffen seien nur Gegenstände, die "wesensmäßig" zum Gebrauch als Waffen bestimmt sind. Auch der (unvollständig gebliebene) Satz, Waffe sei ein "zum Angriff spezifisch geeignetes Instrument", gebe Anlaß zu Unklarheiten. Es hätte auch klargestellt werden müssen, daß die Waffe nicht "mörderisch" zu sein braucht. Der Rüge ist jedoch entgegenzuhalten, daß sich der Hinweis in der Rechtsbelehrung auf wesensmäßig zum Gebrauch als Waffe bestimmte Gegenstände ersichtlich nur auf Waffen im technischen Sinn bezieht und daß den Geschwornen mit den folgendenIn Ausführung des ersterwähnten Nichtigkeitsgrundes bezeichnet die Staatsanwaltschft die Rechtsbelehrung als unrichtig, weil sie den erweiterten Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB nicht genügend klargestellt und in den Geschwornen die unrichtige Vorstellung erweckt habe, Waffen seien nur Gegenstände, die "wesensmäßig" zum Gebrauch als Waffen bestimmt sind. Auch der (unvollständig gebliebene) Satz, Waffe sei ein "zum Angriff spezifisch geeignetes Instrument", gebe Anlaß zu Unklarheiten. Es hätte auch klargestellt werden müssen, daß die Waffe nicht "mörderisch" zu sein braucht. Der Rüge ist jedoch entgegenzuhalten, daß sich der Hinweis in der Rechtsbelehrung auf wesensmäßig zum Gebrauch als Waffe bestimmte Gegenstände ersichtlich nur auf Waffen im technischen Sinn bezieht und daß den Geschwornen mit den folgenden
Ausführungen - insbesondere durch die Erläuterung, es komme nicht auf die spezifische Bestimmung zum Kampfmittel, sondern auf die bezügliche Eignung und Gleichwertigkeit mit Waffen im technischen Sinn an - sowie durch die Anführung mehrerer zutreffender Beispiele aus der Judikatur ohnedies (auch) klargemacht wurde, daß nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern auch andere Gegenstände dem Waffenbegriff des § 143 StGB unterfallen (vgl S 18 und 39 der Rechtsbelehrung).Ausführungen - insbesondere durch die Erläuterung, es komme nicht auf die spezifische Bestimmung zum Kampfmittel, sondern auf die bezügliche Eignung und Gleichwertigkeit mit Waffen im technischen Sinn an - sowie durch die Anführung mehrerer zutreffender Beispiele aus der Judikatur ohnedies (auch) klargemacht wurde, daß nicht nur Waffen im technischen Sinn, sondern auch andere Gegenstände dem Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB unterfallen vergleiche S 18 und 39 der Rechtsbelehrung).
In der Subsumtionsrüge (§ 345 Abs. 1 Z 12) bekämpft die Staatsanwaltschaft die mangelnde Unterstellung der Raubtat (Punkt 3./ des Schuldspruchs) auch unter die Qualifikation des § 143, zweiter Fall, StGB. Damit ist sie im Recht:In der Subsumtionsrüge (Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12,) bekämpft die Staatsanwaltschaft die mangelnde Unterstellung der Raubtat (Punkt 3./ des Schuldspruchs) auch unter die Qualifikation des Paragraph 143,, zweiter Fall, StGB. Damit ist sie im Recht:
Die Rechtsprechung zu § 143 StGB vertritt ungeachtet der von dieser Gesetzesstelle abweichenden Formulierung in den §§ 109 Abs. 3 Z 2 und 129 Z 4 StGB, woselbst den Waffen (im technischen Sinn) andere Mittel, die geeignet sind, den Widerstand einer Person zu überwinden und zu verhindern, gegenübergestellt werden, einen erweiterten Waffenbegriff, der in ihrer Verwendung einer Waffe im technischen Sinn gleichwertige Gegenstände einbezieht, nicht allerdings solche Gegenstände, die bloß schlechthin die Qualität eines anderen Mittels im Sinn des § 109 Abs. 3 Z 2, 129 Z 4 StGB (wie zB Fesseln, Betäubungspillen etc) haben, aber eben nicht in Art einer Waffe eingesetzt werden (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 10 mit abweichender eigener Meinung in RN 9; Kienapfel, BT II, RN 20 f; Zipf im WK, Rz 15 f, zu § 143 und die dort jeweils zitierte Judikatur). Nach dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist auch eine Bierflasche, mag sie leer, voll oder halbvoll sein, als Waffe anzusehen; denn sie ist einer solchen (etwa einer Keule) als Mittel des Zuschlagens in Anwendung und Wirkungsweise gleichwertig, mag sie auch zur Zufügung tödlicher Verletzungen (vgl die Äußerung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen in S 216) nicht geeignet sein. Darauf kommt es aber selbst bei Waffen im technischen Sinn (man denke etwa an eine Gaspistole) nicht an. Der von Bertel in Anlehnung an § 192 StG vertretenen Auffassung, die Waffe im Sinn des § 143 StGB müsse "mörderisch" sein (StPdG VII, 44 ff) kann angesichts des geänderten Wortlautes des § 143 StGB nicht gefolgt werden.Die Rechtsprechung zu Paragraph 143, StGB vertritt ungeachtet der von dieser Gesetzesstelle abweichenden Formulierung in den Paragraphen 109, Absatz 3, Ziffer 2 und 129 Ziffer 4, StGB, woselbst den Waffen (im technischen Sinn) andere Mittel, die geeignet sind, den Widerstand einer Person zu überwinden und zu verhindern, gegenübergestellt werden, einen erweiterten Waffenbegriff, der in ihrer Verwendung einer Waffe im technischen Sinn gleichwertige Gegenstände einbezieht, nicht allerdings solche Gegenstände, die bloß schlechthin die Qualität eines anderen Mittels im Sinn des Paragraph 109, Absatz 3, Ziffer 2, 129, Ziffer 4, StGB (wie zB Fesseln, Betäubungspillen etc) haben, aber eben nicht in Art einer Waffe eingesetzt werden (Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 10 mit abweichender eigener Meinung in RN 9; Kienapfel, BT römisch zwei, RN 20 f; Zipf im WK, Rz 15 f, zu Paragraph 143 und die dort jeweils zitierte Judikatur). Nach dieser in ständiger Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist auch eine Bierflasche, mag sie leer, voll oder halbvoll sein, als Waffe anzusehen; denn sie ist einer solchen (etwa einer Keule) als Mittel des Zuschlagens in Anwendung und Wirkungsweise gleichwertig, mag sie auch zur Zufügung tödlicher Verletzungen vergleiche die Äußerung des gerichtsmedizinischen Sachverständigen in S 216) nicht geeignet sein. Darauf kommt es aber selbst bei Waffen im technischen Sinn (man denke etwa an eine Gaspistole) nicht an. Der von Bertel in Anlehnung an Paragraph 192, StG vertretenen Auffassung, die Waffe im Sinn des Paragraph 143, StGB müsse "mörderisch" sein (StPdG römisch sieben, 44 ff) kann angesichts des geänderten Wortlautes des Paragraph 143, StGB nicht gefolgt werden.
Durch den Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage III sind die der Entscheidung zugrundezulegenden Tatsachen, nämlich - soweit hier relevant - die drohende Erhebung einer halb gefüllten Bierflasche gegen das Raubopfer, festgestellt. Mit dem oben zitierten einschränkenden Zusatz trafen die Geschwornen unzweifelhaft keine (negative) Tatsachenfeststellung. Sie verliehen bloß - wie sich bereits aus der bezüglichen Formulierung: "ohne Verwendung einer Waffe im Sinne des § 143 StGB" selbst ergibt (vgl hiezu auch die Niederschrift der Geschwornen) - nur ihrer (unrichtigen) Rechtsansicht Ausdruck, daß die (vom Angeklagten verwendete) Bierflasche nicht dem Waffenbegriff des § 143 StGB unterfalle. Der Oberste Gerichtshof ist daher ungeachtet der von den Geschwornen geäußerten - unbeachtlichen - Rechtsansicht auf Grund der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen in der Lage, gemäß dem § 351 StPO sogleich in der Sache selbst zu erkennen und hiebei in rechtlicher Beurteilung des im Wahrspruch konstatierten Sachverhalts das Vorliegen der in Rede stehenden Qualifikation des § 143 StGB (Verwendung einer Waffe) zu bejahen (vgl Melnizky, Fragestellung und Rechtsbelehrung JBl 1973, S 350).Durch den Wahrspruch der Geschwornen zur Hauptfrage römisch drei sind die der Entscheidung zugrundezulegenden Tatsachen, nämlich - soweit hier relevant - die drohende Erhebung einer halb gefüllten Bierflasche gegen das Raubopfer, festgestellt. Mit dem oben zitierten einschränkenden Zusatz trafen die Geschwornen unzweifelhaft keine (negative) Tatsachenfeststellung. Sie verliehen bloß - wie sich bereits aus der bezüglichen Formulierung: "ohne Verwendung einer Waffe im Sinne des Paragraph 143, StGB" selbst ergibt vergleiche hiezu auch die Niederschrift der Geschwornen) - nur ihrer (unrichtigen) Rechtsansicht Ausdruck, daß die (vom Angeklagten verwendete) Bierflasche nicht dem Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB unterfalle. Der Oberste Gerichtshof ist daher ungeachtet der von den Geschwornen geäußerten - unbeachtlichen - Rechtsansicht auf Grund der im Wahrspruch festgestellten Tatsachen in der Lage, gemäß dem Paragraph 351, StPO sogleich in der Sache selbst zu erkennen und hiebei in rechtlicher Beurteilung des im Wahrspruch konstatierten Sachverhalts das Vorliegen der in Rede stehenden Qualifikation des Paragraph 143, StGB (Verwendung einer Waffe) zu bejahen vergleiche Melnizky, Fragestellung und Rechtsbelehrung JBl 1973, S 350).
Bei der demgemäß vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, als mildernd das reumütige Geständnis, die Schadensgutmachung und das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände nach Zahl und Bedeutung beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, daß der Angeklagte auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren Straftaten begehen werde, konnte - unter Anwendung des § 41 StGB und unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das im Spruch näher bezeichnete Straferkenntnis - mit der Verhängung einer zweijährigen Zusatz-Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden. Im Hinblick auf den Umstand, daß der Angeklagte in dieser Sache bereits fünf Monate in Untersuchungshaft verbrachte, sich nunmehr - wie dem Bericht des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 23.Juni 1986 zu entnehmen ist - im Rahmen der vom Erstgericht gemäß den §§ 50, 51 StGB erteilten Weisung (die von der teilweisen Urteilsaufhebung unberührt bleibt) in psychotherapeutischer Betreuung befindet, wobei im Hinblick auf seine Kooperationsbereitschaft die Prognose als durchaus zuversichtlich und vielversprechend beurteilt wird, liegen auch die qualifizierten Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht nach dem § 43 Abs. 2 StGB vor.Bei der demgemäß vorzunehmenden Neubemessung der Strafe wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen und die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vorstrafe, als mildernd das reumütige Geständnis, die Schadensgutmachung und das Alter unter 21 Jahren zur Tatzeit. Da die Milderungsgründe die Erschwerungsumstände nach Zahl und Bedeutung beträchtlich überwiegen und begründete Aussicht besteht, daß der Angeklagte auch bei Verhängung einer das gesetzliche Mindestmaß unterschreitenden Freiheitsstrafe keine weiteren Straftaten begehen werde, konnte - unter Anwendung des Paragraph 41, StGB und unter Bedachtnahme gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das im Spruch näher bezeichnete Straferkenntnis - mit der Verhängung einer zweijährigen Zusatz-Freiheitsstrafe das Auslangen gefunden werden. Im Hinblick auf den Umstand, daß der Angeklagte in dieser Sache bereits fünf Monate in Untersuchungshaft verbrachte, sich nunmehr - wie dem Bericht des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 23.Juni 1986 zu entnehmen ist - im Rahmen der vom Erstgericht gemäß den Paragraphen 50, 51, StGB erteilten Weisung (die von der teilweisen Urteilsaufhebung unberührt bleibt) in psychotherapeutischer Betreuung befindet, wobei im Hinblick auf seine Kooperationsbereitschaft die Prognose als durchaus zuversichtlich und vielversprechend beurteilt wird, liegen auch die qualifizierten Voraussetzungen für eine bedingte Strafnachsicht nach dem Paragraph 43, Absatz 2, StGB vor.
Mithin war wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen, wobei die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung auf die Strafneubemessung zu verweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.