Rechtssatz RS0093918
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0093918
Entscheidungsdatum
24.06.1986
Rechtssatz
Eine Bierflasche, mag sie leer, voll oder halbvoll sein, entspricht dem erweiterten Waffenbegriff des § 143 StGB, weil sie einer Waffe im technischen Sinn (etwa einer Keule) als Mittel des Zuschlagens in Anwendung und Wirkungsweise gleichwertig ist.Eine Bierflasche, mag sie leer, voll oder halbvoll sein, entspricht dem erweiterten Waffenbegriff des Paragraph 143, StGB, weil sie einer Waffe im technischen Sinn (etwa einer Keule) als Mittel des Zuschlagens in Anwendung und Wirkungsweise gleichwertig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0093918
Dokumentnummer
JJR_19860624_OGH0002_0110OS00078_8600000_001