Gemäß § 494 a Abs 5 (aF: Abs 6) StPO kann eine Entscheidung nach Abs 1 Z 1 und Abs 2 leg cit (Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe wegen einer Jugendstraftat sowie Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung) auch gemeinsam mit einer Strafverfügung getroffen werden. Analog zu der für das Abwesenheitsurteil in § 494 a Abs 3 zweiter Satz StPO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit kann auch im Fall eines Ausspruches nach Abs 1 Z 1 oder Z 2 des § 494 a StPO in einer Strafverfügung von der Anhörung des Beschuldigten abgesehen werden. Gemäß § 494 a Abs 6 (Abs 7 aF) StPO kann zudem in einem Beschluß, mit dem vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (oder der bedingten Entlassung) abgesehen wird, das erkennende Gericht (ua) auch die Probezeit verlängern. Dem Gesetz ist sohin weder aus der Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO noch aus der - gleichfalls nur Widerrufsentscheidungen betreffenden - Bestimmung des § 495 Abs 3 StPO zu entnehmen, daß einer Entscheidung nach § 53 Abs 2 StGB (oder § 15 Abs 2 JGG) eine Anhörung des Angeklagten (und gegebenenfalls seines Bewährungshelfers) voranzugehen hat. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau der Abs 5 und 6 (aF: 6 und 7) des § 494 a StPO, daß eine Beschlußfassung auf Verlängerung der Probezeit sowohl in einem Abwesenheitsurteil als auch in einer (im Regelfall ohne vorheriger Anhörung des Beschuldigten ergehenden) Strafverfügung zulässig ist.Gemäß Paragraph 494, a Absatz 5, (aF: Absatz 6,) StPO kann eine Entscheidung nach Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, leg cit (Unterbleiben des nachträglichen Ausspruches der Strafe wegen einer Jugendstraftat sowie Absehen vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung) auch gemeinsam mit einer Strafverfügung getroffen werden. Analog zu der für das Abwesenheitsurteil in Paragraph 494, a Absatz 3, zweiter Satz StPO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit kann auch im Fall eines Ausspruches nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Paragraph 494, a StPO in einer Strafverfügung von der Anhörung des Beschuldigten abgesehen werden. Gemäß Paragraph 494, a Absatz 6, (Absatz 7, aF) StPO kann zudem in einem Beschluß, mit dem vom Widerruf der bedingten Strafnachsicht (oder der bedingten Entlassung) abgesehen wird, das erkennende Gericht (ua) auch die Probezeit verlängern. Dem Gesetz ist sohin weder aus der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO noch aus der - gleichfalls nur Widerrufsentscheidungen betreffenden - Bestimmung des Paragraph 495, Absatz 3, StPO zu entnehmen, daß einer Entscheidung nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB (oder Paragraph 15, Absatz 2, JGG) eine Anhörung des Angeklagten (und gegebenenfalls seines Bewährungshelfers) voranzugehen hat. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau der Absatz 5 und 6 (aF: 6 und 7) des Paragraph 494, a StPO, daß eine Beschlußfassung auf Verlängerung der Probezeit sowohl in einem Abwesenheitsurteil als auch in einer (im Regelfall ohne vorheriger Anhörung des Beschuldigten ergehenden) Strafverfügung zulässig ist.
Der vom Landesgericht für Strafsachen Wien vertretene gegenteilige Rechtsstandpunkt würde bei einem Absehen vom Widerruf in einer Strafverfügung zu dem vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigten Ergebnis führen, daß im Mandatsverfahren - sofern das Gericht nur eine Verlängerung der Probezeit einer bedingt nachgesehenen Vorverurteilung ins Auge faßt - der Beschuldigte geladen und zwar nicht zu dem ihm in der Strafverfügung drohenden Schuldspruch, wohl aber zu der beabsichtigten Verlängerung der Probezeit gehört werden müßte, zumal im Fall des - ohne Anhörung möglichen - Absehens vom Widerruf die - nur mangels Anhörung des Beschuldigten - unterbliebene Verlängerung der Probezeit aus Anlaß dieser neuen Verurteilung nicht mehr nachgeholt werden könnte (§ 494 b StPO). Dem Staatsanwalt bliebe in diesem Fall mangels einer gesonderten Beschwerde gegen diese Entscheidung (§ 494 a Abs 5 StPO; Abs 6 aF leg cit) nur die Möglichkeit, durch einen Einspruch die Strafverfügung, den Ausspruch nach § 494 a Abs 1 Z 2 StPO und das von ihm (einzig) nicht akzeptierte Unterbleiben der Verlängerung der Probezeit außer Kraft zu setzen und solcherart die Einleitung des ordentlichen Verfahrens zu erzwingen (§§ 460 Abs 2, 494 a Abs 6 StPO aF; §§ 462 Abs 1, 494 a Abs 5 nF StPO). Eine derartige Konsequenz ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen.Der vom Landesgericht für Strafsachen Wien vertretene gegenteilige Rechtsstandpunkt würde bei einem Absehen vom Widerruf in einer Strafverfügung zu dem vom Gesetzgeber ersichtlich nicht beabsichtigten Ergebnis führen, daß im Mandatsverfahren - sofern das Gericht nur eine Verlängerung der Probezeit einer bedingt nachgesehenen Vorverurteilung ins Auge faßt - der Beschuldigte geladen und zwar nicht zu dem ihm in der Strafverfügung drohenden Schuldspruch, wohl aber zu der beabsichtigten Verlängerung der Probezeit gehört werden müßte, zumal im Fall des - ohne Anhörung möglichen - Absehens vom Widerruf die - nur mangels Anhörung des Beschuldigten - unterbliebene Verlängerung der Probezeit aus Anlaß dieser neuen Verurteilung nicht mehr nachgeholt werden könnte (Paragraph 494, b StPO). Dem Staatsanwalt bliebe in diesem Fall mangels einer gesonderten Beschwerde gegen diese Entscheidung (Paragraph 494, a Absatz 5, StPO; Absatz 6, aF leg cit) nur die Möglichkeit, durch einen Einspruch die Strafverfügung, den Ausspruch nach Paragraph 494, a Absatz eins, Ziffer 2, StPO und das von ihm (einzig) nicht akzeptierte Unterbleiben der Verlängerung der Probezeit außer Kraft zu setzen und solcherart die Einleitung des ordentlichen Verfahrens zu erzwingen (Paragraphen 460, Absatz 2, 494, a Absatz 6, StPO aF; Paragraphen 462, Absatz eins, 494, a Absatz 5, nF StPO). Eine derartige Konsequenz ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen.