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Rechtssatz RS0110296×

Rechtssatz RS0110296

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0110296

Geschäftszahl

11Os79/98 (11Os80/98); 14Os51/24t

Entscheidungsdatum

31.07.2024

Rechtssatz

Analog zu der für das Abwesenheitsurteil in Paragraph 494, a Absatz 3, zweiter Satz StPO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit kann auch im Fall eines Ausspruches nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Paragraph 494, a StPO in einer Strafverfügung von der Anhörung des Beschuldigten abgesehen werden. Dem Gesetz ist weder aus der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO noch aus der - gleichfalls nur Widerrufsentscheidungen betreffenden - Bestimmung des Paragraph 495, Absatz 3, StPO zu entnehmen, daß einer Entscheidung nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB (oder Paragraph 15, Absatz 2, JGG) eine Anhörung des Angeklagten (und gegebenenfalls seines Bewährungshelfers) voranzugehen hat. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau der Absatz 5 und 6 (aF: 6 und 7) des Paragraph 494, a StPO, daß eine Beschlußfassung auf Verlängerung der Probezeit sowohl in einem Abwesenheitsurteil als auch in einer (im Regelfall ohne vorheriger Anhörung des Beschuldigten ergehenden) Strafverfügung zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 79/98
    Entscheidungstext OGH 23.06.1998 11 Os 79/98
  • 14 Os 51/24t
    Entscheidungstext OGH 31.07.2024 14 Os 51/24t
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110296

Im RIS seit

23.06.1998

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2024

Dokumentnummer

JJR_19980623_OGH0002_0110OS00079_9800000_001