Rechtssatz RS0110296
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110296
Geschäftszahl
11Os79/98 (11Os80/98); 14Os51/24t
Entscheidungsdatum
31.07.2024
Rechtssatz
Analog zu der für das Abwesenheitsurteil in § 494 a Abs 3 zweiter Satz StPO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit kann auch im Fall eines Ausspruches nach Abs 1 Z 1 oder Z 2 des § 494 a StPO in einer Strafverfügung von der Anhörung des Beschuldigten abgesehen werden. Dem Gesetz ist weder aus der Bestimmung des § 494 a Abs 3 StPO noch aus der - gleichfalls nur Widerrufsentscheidungen betreffenden - Bestimmung des § 495 Abs 3 StPO zu entnehmen, daß einer Entscheidung nach § 53 Abs 2 StGB (oder § 15 Abs 2 JGG) eine Anhörung des Angeklagten (und gegebenenfalls seines Bewährungshelfers) voranzugehen hat. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau der Abs 5 und 6 (aF: 6 und 7) des § 494 a StPO, daß eine Beschlußfassung auf Verlängerung der Probezeit sowohl in einem Abwesenheitsurteil als auch in einer (im Regelfall ohne vorheriger Anhörung des Beschuldigten ergehenden) Strafverfügung zulässig ist.Analog zu der für das Abwesenheitsurteil in Paragraph 494, a Absatz 3, zweiter Satz StPO ausdrücklich eingeräumten Möglichkeit kann auch im Fall eines Ausspruches nach Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Paragraph 494, a StPO in einer Strafverfügung von der Anhörung des Beschuldigten abgesehen werden. Dem Gesetz ist weder aus der Bestimmung des Paragraph 494, a Absatz 3, StPO noch aus der - gleichfalls nur Widerrufsentscheidungen betreffenden - Bestimmung des Paragraph 495, Absatz 3, StPO zu entnehmen, daß einer Entscheidung nach Paragraph 53, Absatz 2, StGB (oder Paragraph 15, Absatz 2, JGG) eine Anhörung des Angeklagten (und gegebenenfalls seines Bewährungshelfers) voranzugehen hat. Vielmehr ergibt sich aus der Zusammenschau der Absatz 5 und 6 (aF: 6 und 7) des Paragraph 494, a StPO, daß eine Beschlußfassung auf Verlängerung der Probezeit sowohl in einem Abwesenheitsurteil als auch in einer (im Regelfall ohne vorheriger Anhörung des Beschuldigten ergehenden) Strafverfügung zulässig ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110296
Zuletzt aktualisiert am
04.11.2024
Dokumentnummer
JJR_19980623_OGH0002_0110OS00079_9800000_001