Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit auf die Gründe der Z 4, 6 und 9 des § 345 Abs 1 StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit auf die Gründe der Ziffer 4, 6 und 9 des Paragraph 345, Absatz eins, StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, welcher jedoch keine Berechtigung zukommt.
Die Verfahrensrüge (Z 4), welche die nicht ständige Präsenz der beiden am Verfahren beteiligten psychiatrischen Sachverständigen Dr. H***** und Dr. L***** während der gesamten Hauptverhandlung als nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen § 439 Abs 2 StPO reklamiert, verkennt, dass nach der zitierten Bestimmung die Anordnung der in § 21 Abs 2 StGB vorgesehenen Maßnahme nur die "Beiziehung" (zumindest) eines Sachverständigen - zur Sicherung des Fragerechts - voraussetzt, nicht aber dessen/deren Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung. Weil vorliegend beide Sachverständige an der Hauptverhandlung, wenngleich nicht an all deren Tagsatzungen (Dr. H***** am 29. Oktober und 13. November 2001, Dr. L***** am 4. September und 13. November 2001) teilgenommen haben, liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor.Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,), welche die nicht ständige Präsenz der beiden am Verfahren beteiligten psychiatrischen Sachverständigen Dr. H***** und Dr. L***** während der gesamten Hauptverhandlung als nichtigkeitsbegründenden Verstoß gegen Paragraph 439, Absatz 2, StPO reklamiert, verkennt, dass nach der zitierten Bestimmung die Anordnung der in Paragraph 21, Absatz 2, StGB vorgesehenen Maßnahme nur die "Beiziehung" (zumindest) eines Sachverständigen - zur Sicherung des Fragerechts - voraussetzt, nicht aber dessen/deren Anwesenheit während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung. Weil vorliegend beide Sachverständige an der Hauptverhandlung, wenngleich nicht an all deren Tagsatzungen (Dr. H***** am 29. Oktober und 13. November 2001, Dr. L***** am 4. September und 13. November 2001) teilgenommen haben, liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund nicht vor.
Die Stellung der vom Beschwerdeführer vermissten Eventualfrage "nach versuchter Körperverletzung nach §§ 15, 83 erg Abs 1 StGB" hätte gemäß § 314 Abs 1 StPO ein Vorbringen oder jedenfalls Verfahrensergebnisse erfordert, wonach der Vorsatz des Angeklagten lediglich auf die (vorsätzliche) Zufügung einer bloß leichten Körperverletzung gerichtet gewesen wäre. In diese Richtung deutet jedoch weder die Verantwortung des Beschwerdeführers, der nicht nur einen Tötungsvorsatz, sondern selbst einen Verletzungsvorsatz entschieden bestritt, noch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. R***** (S 211 f/II) iVm dem Gutachten des Brandsachverständigen Ing. P***** (S 209 f/II), durch welche eine solche Annahme geradezu kontraindiziert ist: wäre doch beim Entzünden des vom Beschwerdeführer mit Testbenzin bespritzten Hemdes Dris K***** zumindest mit einer schweren Körperverletzung, mit einiger Wahrscheinlichkeit sogar mit dem Eintritt des Todes zu rechnen gewesen. Dem - im Hinblick auf die Ausdehnung der Voruntersuchung auf das Verbrechen des versuchten Mordes nach §§ 15, 75 StGB (ON 40) zudem unrichtigen - Vorbringen aber, Ali G***** wäre "während des Vorverfahrens lediglich das Delikt nach § 87 StGB angelastet worden" und dem Hinweis, "die innere Tatseite sei nicht von vornherein außer Zweifel gestanden", ist kein den Beschwerdestandpunkt stützendes Substrat zu entnehmen. Der Fragestellungsrüge (Z 6) war demnach ein Erfolg zu versagen.Die Stellung der vom Beschwerdeführer vermissten Eventualfrage "nach versuchter Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, erg Absatz eins, StGB" hätte gemäß Paragraph 314, Absatz eins, StPO ein Vorbringen oder jedenfalls Verfahrensergebnisse erfordert, wonach der Vorsatz des Angeklagten lediglich auf die (vorsätzliche) Zufügung einer bloß leichten Körperverletzung gerichtet gewesen wäre. In diese Richtung deutet jedoch weder die Verantwortung des Beschwerdeführers, der nicht nur einen Tötungsvorsatz, sondern selbst einen Verletzungsvorsatz entschieden bestritt, noch das Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. R***** (S 211 f/II) in Verbindung mit dem Gutachten des Brandsachverständigen Ing. P***** (S 209 f/II), durch welche eine solche Annahme geradezu kontraindiziert ist: wäre doch beim Entzünden des vom Beschwerdeführer mit Testbenzin bespritzten Hemdes Dris K***** zumindest mit einer schweren Körperverletzung, mit einiger Wahrscheinlichkeit sogar mit dem Eintritt des Todes zu rechnen gewesen. Dem - im Hinblick auf die Ausdehnung der Voruntersuchung auf das Verbrechen des versuchten Mordes nach Paragraphen 15, 75, StGB (ON 40) zudem unrichtigen - Vorbringen aber, Ali G***** wäre "während des Vorverfahrens lediglich das Delikt nach Paragraph 87, StGB angelastet worden" und dem Hinweis, "die innere Tatseite sei nicht von vornherein außer Zweifel gestanden", ist kein den Beschwerdestandpunkt stützendes Substrat zu entnehmen. Der Fragestellungsrüge (Ziffer 6,) war demnach ein Erfolg zu versagen.
Mit dem Versuch, den Inhalt der gemäß § 331 Abs 3 StPO zu verfassenden, nicht zum Wahrspruch gehörenden Niederschrift zu problematisieren, wird eine Undeutlichkeit des Wahrspruches im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des § 345 Abs 1 Z 9 StPO nicht dargetan (Mayerhofer StPO4 § 331 Rz 10 ff).Mit dem Versuch, den Inhalt der gemäß Paragraph 331, Absatz 3, StPO zu verfassenden, nicht zum Wahrspruch gehörenden Niederschrift zu problematisieren, wird eine Undeutlichkeit des Wahrspruches im Sinne des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 9, StPO nicht dargetan (Mayerhofer StPO4 Paragraph 331, Rz 10 ff).
Die Behauptung schließlich, es "ergebe sich aus den jeweiligen Begründungen der Geschworenen für die von ihnen getroffenen Entscheidungen ein Widerspruch insofern, als die jeweiligen Tatbestandselemente der jeweils hievon betroffenen Delikte von den Geschworenen offensichtlich nicht richtig erfasst wurden", ist unverständlich und damit mangels einer deutlichen und bestimmten Bezeichnung eines Nichtigkeitsgrundes einer sachlichen Erörterung entzogen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Aus deren Anlass konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, dass das Urteil im Schuldspruch wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 und Abs 3 StGB (Punkt 2 des Urteilstenors) mit einer vom Beschwerdeführer nicht gerügten Nichtigkeit nach § 345 Abs 1 Z 12 StPO behaftet ist, welcher demzufolge von Amts wegen wahrzunehmen war.Aus deren Anlass konnte sich der Oberste Gerichtshof jedoch davon überzeugen, dass das Urteil im Schuldspruch wegen des Vergehens des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins und Absatz 3, StGB (Punkt 2 des Urteilstenors) mit einer vom Beschwerdeführer nicht gerügten Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 12, StPO behaftet ist, welcher demzufolge von Amts wegen wahrzunehmen war.
Bei den in § 109 Abs 1 und § 109 Abs 3 StGB umschriebenen Verhaltensweisen handelt es sich nämlich um Hausfriedensbruchsdelikte eigenständiger Art, die zueinander nicht im Verhältnis von Grunddelikt und Deliktsqualifikation stehen. Bei eintätigem Zusammentreffen wird dabei das Vergehen des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 1 StGB durch das schwerer pönalisierte Vergehen nach § 109 Abs 3 StGB konsumiert (Judikaturnachweis bei Mayerhofer StGB5 § 109 E 7).Bei den in Paragraph 109, Absatz eins und Paragraph 109, Absatz 3, StGB umschriebenen Verhaltensweisen handelt es sich nämlich um Hausfriedensbruchsdelikte eigenständiger Art, die zueinander nicht im Verhältnis von Grunddelikt und Deliktsqualifikation stehen. Bei eintätigem Zusammentreffen wird dabei das Vergehen des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz eins, StGB durch das schwerer pönalisierte Vergehen nach Paragraph 109, Absatz 3, StGB konsumiert (Judikaturnachweis bei Mayerhofer StGB5 Paragraph 109, E 7).
Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, war daher aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß §§ 290 Abs 1, 344 StPO in der rechtlichen Unterstellung der unter 2 des Urteilssatzes bezeichneten Tat unter den Tatbestand des § 109 Abs 1 StGB und demzufolge auch im Straf- und Maßnahmenausspruch aufzuheben und gemäß §§ 288 Abs 2 Z 3, 344 StPO zu erkennen, dass Ali G***** (nur) das Vergehen des Hausfriedensbruches nach § 109 Abs 3 StGB begangen hat. Bei der demnach im Rahmen des § 76 StGB von fünf bis zu zehn Jahren auszumessenden Freiheitsstrafe wurde als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen mit einem Verbrechen sowie zwei einschlägige Vorstrafen gewertet, als mildernd hingegen die erheblich reduzierte Zurechnungsfähigkeit sowie der Umstand, dass es hinsichtlich des Verbrechens beim Versuch geblieben ist. Aus den bereits vom Geschworenengericht angestellten, zutreffenden und vom Angeklagten in seiner Berufung auch gar nicht bestrittenen Erwägungen zu den Voraussetzungen des § 21 Abs 2 StGB, auf welche daher verwiesen werden kann, war die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher anzuordnen.Das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, war daher aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraphen 290, Absatz eins, 344, StPO in der rechtlichen Unterstellung der unter 2 des Urteilssatzes bezeichneten Tat unter den Tatbestand des Paragraph 109, Absatz eins, StGB und demzufolge auch im Straf- und Maßnahmenausspruch aufzuheben und gemäß Paragraphen 288, Absatz 2, Ziffer 3, 344, StPO zu erkennen, dass Ali G***** (nur) das Vergehen des Hausfriedensbruches nach Paragraph 109, Absatz 3, StGB begangen hat. Bei der demnach im Rahmen des Paragraph 76, StGB von fünf bis zu zehn Jahren auszumessenden Freiheitsstrafe wurde als erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen mit einem Verbrechen sowie zwei einschlägige Vorstrafen gewertet, als mildernd hingegen die erheblich reduzierte Zurechnungsfähigkeit sowie der Umstand, dass es hinsichtlich des Verbrechens beim Versuch geblieben ist. Aus den bereits vom Geschworenengericht angestellten, zutreffenden und vom Angeklagten in seiner Berufung auch gar nicht bestrittenen Erwägungen zu den Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz 2, StGB, auf welche daher verwiesen werden kann, war die Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher anzuordnen.
Mit Rücksicht darauf waren sich darauf beziehende Präventivüberlegungen bei der Bestimmung der Strafhöhe zwar nicht zu beachten, eine Unterschreitung der Strafmindestdrohung unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nach § 41 StGB kam jedoch bei Abwägung der Strafzumessungsgründe dessenungeachtet nicht in Betracht, weshalb auch die in der Berufung angestrebte Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht gesetzlich ausgeschlossen ist.Mit Rücksicht darauf waren sich darauf beziehende Präventivüberlegungen bei der Bestimmung der Strafhöhe zwar nicht zu beachten, eine Unterschreitung der Strafmindestdrohung unter Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nach Paragraph 41, StGB kam jedoch bei Abwägung der Strafzumessungsgründe dessenungeachtet nicht in Betracht, weshalb auch die in der Berufung angestrebte Gewährung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht gesetzlich ausgeschlossen ist.
Die mit sechs Jahren festgesetzte Freiheitsstrafe ist somit schuld-, unrechts- und persönlichkeitsadäquat.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die Strafneubemessung zu verweisen.
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.