Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef Z***** und Alfred B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über den Antrag des Michael G***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in Bezug auf den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. April 2010 (AZ 132 Bl 65/10b), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 17. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Puttinger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef Z***** und Alfred B***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über den Antrag des Michael G***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß Paragraph 363 a, Absatz eins, StPO in Bezug auf den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 22. April 2010 (AZ 132 Bl 65/10b), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Drei-Richter-Senat vom 22. April 2010, AZ 132 Bl 65/10b, wurde der Antrag des Anzeigers Michael G***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien am 8. Februar 2010 gemäß § 190 Z 1 StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Josef Z***** und Alfred B***** wegen § 83 Abs 1 StGB abgewiesen.Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Drei-Richter-Senat vom 22. April 2010, AZ 132 Bl 65/10b, wurde der Antrag des Anzeigers Michael G***** auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien am 8. Februar 2010 gemäß Paragraph 190, Ziffer eins, StPO eingestellten Ermittlungsverfahrens gegen Josef Z***** und Alfred B***** wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB abgewiesen.
Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Michael G***** beantragt die Erneuerung des Strafverfahrens, weil der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien „grundrechts- und gesetzwidrig“ sei; insbesondere verletze er das Recht auf den gesetzlichen Richter und die „verfahrensrechtlichen Garantien des Art 6 EMRK“.Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Michael G***** beantragt die Erneuerung des Strafverfahrens, weil der Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien „grundrechts- und gesetzwidrig“ sei; insbesondere verletze er das Recht auf den gesetzlichen Richter und die „verfahrensrechtlichen Garantien des Artikel 6, EMRK“.
Michael G***** ist nicht antragslegitimiert, weil aus § 363b Abs 2 Z 1 StPO folgt, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden können (vgl 13 Os 162/07h EvBl-LS 2008/31; 11 Os 142/09f). Nach der Legaldefinition des § 48 Abs 1 Z 4 StPO schreiten Verteidiger jeweils für Beschuldigte, Angeklagte oder Betroffene im Verfahren nach § 21 Abs 1 StGB, nicht aber für Opfer oder Anzeiger einer Straftat ein.Michael G***** ist nicht antragslegitimiert, weil aus Paragraph 363 b, Absatz 2, Ziffer eins, StPO folgt, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückgewiesen werden können vergleiche 13 Os 162/07h EvBl-LS 2008/31; 11 Os 142/09f). Nach der Legaldefinition des Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer 4, StPO schreiten Verteidiger jeweils für Beschuldigte, Angeklagte oder Betroffene im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, nicht aber für Opfer oder Anzeiger einer Straftat ein.
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 363b Abs 1 und Abs 2 Z 2 StPO).Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war somit - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 363 b, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00080.10I.0817.000
Dokumentnummer
JJT_20100817_OGH0002_0110OS00080_10I0000_000