Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte K***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./1./, 2./ und 4./), des Vergehens der Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB (I./3./), der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (II./1./ bis 4./), des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB idF BGBl I 2009/40 (III./1./) sowie der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1, Abs 3 Z 1 erster Fall, Abs 4 vierter Fall StGB idF BGBl I 2009/40 (III./2./ bis 4./) schuldig erkannt. [1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte K***** der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./1./, 2./ und 4./), des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB (römisch eins./3./), der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (römisch zwei./1./ bis 4./), des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl I 2009/40 (römisch drei./1./) sowie der Verbrechen der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall, Absatz 4, vierter Fall StGB in der Fassung BGBl I 2009/40 (römisch drei./2./ bis 4./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant und verkürzt wiedergegeben – zu nachangeführten Tatzeitpunkten in ***** und andernorts
I./ …römisch eins./ …
II./ andere in wiederholten Angriffen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, und zwarrömisch zwei./ andere in wiederholten Angriffen am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt oder an der Gesundheit geschädigt, und zwar
1./ von September 1995 bis 31. Mai 2009 B***** durch grobes Ergreifen der Arme, was jeweils ein Hämatom zur Folge hatte;
2./ von 1995 bis 31. Mai 2009 B***** durch Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht sowie durch „Kopfnüsse“ mit der Faust auf den Hinterkopf, was Hämatome zur Folge hatte;
3./ von 2006 bis 31. Mai 2009 die am ***** 2002 geborene L***** durch Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht und den Hinterkopf, was Hämatome bzw über die körperliche Einwirkung hinausgehend anhaltende Schmerzen zur Folge hatte;
4./ ab zumindest 2008 bis 31. Mai 2009 den am ***** 2004 geborenen M***** durch Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht, was Hämatome sowie Striemen im Gesichtsbereich zur Folge hatte;
III./ längere Zeit hindurch gegen nachangeführte Personen fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er diese am Körper misshandelte sowie zu ihrem Nachteil vorsätzliche, mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben, nämlich die Vergehen der Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 15 StGB und § 83 Abs 2 StGB beging, und zwar:römisch drei./ längere Zeit hindurch gegen nachangeführte Personen fortgesetzt Gewalt ausgeübt, indem er diese am Körper misshandelte sowie zu ihrem Nachteil vorsätzliche, mit Strafe bedrohte Handlungen gegen Leib und Leben, nämlich die Vergehen der Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 15, StGB und Paragraph 83, Absatz 2, StGB beging, und zwar:
1./ in der Zeit zwischen 1. Juni 2009 und September 2019 gegen B*****, indem er diese grob an den Armen ergriff (14-tägig) sowie dieser Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht (ca jeden zweiten Monat) und „Kopfnüsse“ mit der Faust gegen den Hinterkopf versetzte, was teils Hämatome zur Folge hatte;
2./ in der Zeit zwischen 1. Juni 2009 und zumindest 2015 gegen die am ***** 2002 geborene L*****, indem er dieser wiederholt Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht und den Hinterkopf, Faustschläge gegen das Gesicht (ein bis zwei Mal pro Monat) sowie Fußtritte gegen den Gesäß- und Bauchbereich versetzte sowie diese fest an den Haaren zog (ein bis zwei Mal pro Monat), was teils Hautrötungen, Hämatome bzw über die körperliche Einwirkung hinausgehend anhaltende Schmerzen zur Folge hatte, wobei er die Tat gegen eine unmündige Person beging und die Gewalt länger als ein Jahr ausübte;
3./ in der Zeit zwischen 1. Juni 2009 und zumindest Ende 2018 gegen den am ***** 2004 geborenen M*****, indem er diesem wiederholt, teils mehrmals monatlich Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht und den Hinterkopf und (teils mehrmals hintereinander) mit der Faust gegen den Gesichts- und Bauchbereich versetzte, was teils Hämatome und Striemen im Gesicht zur Folge hatte, wobei er die Tat gegen eine unmündige Person beging, die Gewalt länger als ein Jahr ausübte und die Gewalt auch noch nach Vollendung des 14. Lebensjahres des M***** fortsetzte;
4./ in der Zeit zwischen zumindest 2015 und September 2019 gegen den am ***** 2011 geborenen S*****, indem er diesem wiederholt (teils mehrmals wöchentlich) Schläge mit der flachen Hand gegen das Gesicht versetzte und diesen heftig an den Haaren zog, was teils Hautrötungen, Hämatome, Nasenbluten bzw über die körperliche Einwirkung hinausgehend anhaltende Schmerzen zur Folge hatte, wobei er die Tat gegen eine unmündige Person beging und die Gewalt länger als ein Jahr ausübte.