Gründe:
Zum AZ 6 U 212/07x des Bezirksgerichts Bregenz legte die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem Paul H***** - nach dem erfolglosen Versuch eines außergerichtlichen Tatausgleichs (ON 3) - das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zur Last, weil er verdächtig war, am 24. November 2006 in Lochau Janos F***** dadurch, dass er ihm einen Faustschlag gegen den Brustkorb versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und sich Prellungen am Brustkorb und an der linken Hand sowie eine Schürfwunde am Ohrläppchen bzw Kiefergelenk zuzog, am Körper verletzt zu haben (ON 4).Zum AZ 6 U 212/07x des Bezirksgerichts Bregenz legte die Staatsanwaltschaft Feldkirch dem Paul H***** - nach dem erfolglosen Versuch eines außergerichtlichen Tatausgleichs (ON 3) - das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zur Last, weil er verdächtig war, am 24. November 2006 in Lochau Janos F***** dadurch, dass er ihm einen Faustschlag gegen den Brustkorb versetzte, wodurch dieser zu Boden stürzte und sich Prellungen am Brustkorb und an der linken Hand sowie eine Schürfwunde am Ohrläppchen bzw Kiefergelenk zuzog, am Körper verletzt zu haben (ON 4).
Nach Anberaumung der Hauptverhandlung meldete sich H***** telefonisch beim Bezirksrichter und erklärte, aus beruflichen Gründen zum Termin verhindert zu sein. Nach Rechtsbelehrung stimmte er der Durchführung der Hauptverhandlung in Abwesenheit zu (S 64).
In der gemäß § 469 StPO (S 66; gemeint offensichtlich der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene § 459 StPO) in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Hauptverhandlung am 25. Juni 2007 schloss sich das Opfer dem Strafverfahren mit einer Forderung von 3.000 Euro als Privatbeteiligter an (S 67); der Bezirksanwalt modifizierte den Bestrafungsantrag hinsichtlich der Tatmodalitäten geringfügig (S 68). Der Bezirksrichter verurteilte Paul H***** (zulässig - vgl RIS-Justiz RS0101525, RS0101549) im Sinne des modifizierten Bestrafungsantrags und sprach dem Privatbeteiligten, den er mit seinen weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwies, einen Betrag von 500 Euro zu (S 69).In der gemäß Paragraph 469, StPO (S 66; gemeint offensichtlich der zu diesem Zeitpunkt in Geltung gestandene Paragraph 459, StPO) in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten Hauptverhandlung am 25. Juni 2007 schloss sich das Opfer dem Strafverfahren mit einer Forderung von 3.000 Euro als Privatbeteiligter an (S 67); der Bezirksanwalt modifizierte den Bestrafungsantrag hinsichtlich der Tatmodalitäten geringfügig (S 68). Der Bezirksrichter verurteilte Paul H***** (zulässig - vergleiche RIS-Justiz RS0101525, RS0101549) im Sinne des modifizierten Bestrafungsantrags und sprach dem Privatbeteiligten, den er mit seinen weiteren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwies, einen Betrag von 500 Euro zu (S 69).
Gegen dieses Urteil erhob der mittlerweile anwaltlich vertretene Angeklagte fristgerecht (S 99) Einspruch (ON 10 = ON 11), den der Bezirksrichter nach Anhörung der Staatsanwaltschaft Feldkirch (S 100) verwarf (ON 12).
Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Einspruchswerbers am 15. November 2007 zugestellt (Rückschein bei S 104). Mit am selben Tag eingebrachtem Schriftsatz vom 28. November 2007 erhob Paul H***** eine mit Berufung gegen das Abwesenheitsurteil verbundene Beschwerde dagegen (ON 13 = ON 14), der das Landesgericht Feldkirch mit Beschluss vom 18. Februar 2008, AZ 25 Bl 09/08z, nicht Folge gab (ON 18). Die Berufung wies es mit Beschluss vom selben Tag als verspätet mit der Begründung zurück, dass die Berufung auch gegen ein Abwesenheitsurteil binnen drei Tagen nach Zustellung des Urteils anzumelden sei und lediglich in dem Fall, dass ein Einspruch erhoben wird, die Berufung zugleich, also binnen vierzehn Tagen, angemeldet werden könne (ON 17).