Der genannte Beschluss des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 14. Jänner 2010 verletzt, wie die Generalprokuratur in der Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zu Recht aufzeigt, das Gesetz:
Nach § 55 Abs 1 StGB ist die bedingte Nachsicht einer Strafe zu widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäß § 31 StGB erfolgt und eine bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre.Nach Paragraph 55, Absatz eins, StGB ist die bedingte Nachsicht einer Strafe zu widerrufen, wenn eine nachträgliche Verurteilung gemäß Paragraph 31, StGB erfolgt und eine bedingte Nachsicht bei gemeinsamer Aburteilung nicht gewährt worden wäre.
Die der Widerrufsentscheidung vom 14. Jänner 2010 ersichtlich zu Grunde gelegte Bestimmung des § 494a Abs 1 StPO stellt ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer „vor Ablauf der Probezeit … nach einer bedingten Nachsicht“ begangenen strafbaren Handlung ab, während § 31 StGB nur für Taten gilt, die (wie die hier vorliegenden) vor dem früheren Urteil begangen wurden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (§ 55 StGB) richtet sich daher nach § 495 Abs 2 StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK² § 55 Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und - was nur für den hier nicht gegebenen Fall Bedeutung hat, dass nicht nur eines der im Zusammenhang des § 31 StGB stehenden Urteile eine bedingte Nachsicht enthält - zuletzt rechtkräftig wurde (§ 495 Abs 2 StPO). Daher war vorliegend zur Entscheidung über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht das Landesgericht Eisenstadt im Verfahren AZ 11 Hv 74/09t berufen.Die der Widerrufsentscheidung vom 14. Jänner 2010 ersichtlich zu Grunde gelegte Bestimmung des Paragraph 494 a, Absatz eins, StPO stellt ausdrücklich auf die Verurteilung wegen einer „vor Ablauf der Probezeit … nach einer bedingten Nachsicht“ begangenen strafbaren Handlung ab, während Paragraph 31, StGB nur für Taten gilt, die (wie die hier vorliegenden) vor dem früheren Urteil begangen wurden. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Widerruf bei nachträglicher Verurteilung (Paragraph 55, StGB) richtet sich daher nach Paragraph 495, Absatz 2, StPO (RIS-Justiz RS0111521; Jerabek in WK² Paragraph 55, Rz 5). Demnach obliegt die Beschlussfassung über einen Widerruf im Fall einer nachträglichen Verurteilung jenem Gericht, dessen Urteil eine bedingte Nachsicht enthält und - was nur für den hier nicht gegebenen Fall Bedeutung hat, dass nicht nur eines der im Zusammenhang des Paragraph 31, StGB stehenden Urteile eine bedingte Nachsicht enthält - zuletzt rechtkräftig wurde (Paragraph 495, Absatz 2, StPO). Daher war vorliegend zur Entscheidung über einen Widerruf der bedingten Strafnachsicht das Landesgericht Eisenstadt im Verfahren AZ 11 Hv 74/09t berufen.
Weil die auf einer demnach gesetzwidrigen Zuständigkeitsannahme beruhende Widerrufsentscheidung geeignet ist, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, sie gemäß § 292 letzter Satz StPO zugleich mit der Feststellung der Gesetzesverletzung aufzuheben und dem Landesgericht Eisenstadt im Verfahren AZ 11 Hv 74/09t die Beschlussfassung über den Widerruf aufzutragen.Weil die auf einer demnach gesetzwidrigen Zuständigkeitsannahme beruhende Widerrufsentscheidung geeignet ist, zum Nachteil des Verurteilten zu wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, sie gemäß Paragraph 292, letzter Satz StPO zugleich mit der Feststellung der Gesetzesverletzung aufzuheben und dem Landesgericht Eisenstadt im Verfahren AZ 11 Hv 74/09t die Beschlussfassung über den Widerruf aufzutragen.