Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Beschuldigten gegen den seinen Enthaftungsantrag abweisenden Beschluß der Ratskammer vom 10.März 1993 (ON 53) nicht Folge gegeben.
Die dagegen fristgerecht erhobene, beim Obersten Gerichtshof am 5.Mai 1993 eingelangte Grundrechtsbeschwerde, worin die unrichtige Beurteilung des Tatverdachtes und der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr, ferner die Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer releviert wurden, ist nicht berechtigt.
Das Oberlandesgericht gründete die Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachtes in bezug auf das für die Haftfrage maßgebende inkriminierte Vergehen des Betruges (nur zu Punkt 3. des Strafantrages ist der Beschwerdeführer im wesentlichen geständig) auf die Ergebnisse der sicherheitsbehördlichen und gerichtlichen Erhebungen sowie insbesondere auf zwei Indizien (Antrag des Beschuldigten auf Überprüfung der Angemessenheit des Hauptmietzinses und der Berechtigung zur Verrechnung einer Gebühr erst am 9.September 1991, also mehr als ein Jahr nach Einstellung der mit Mietvertrag vom 7. Juni 1990 vereinbarten Mietzinszahlungen bereits im August 1990 und Unterlassung von Teilzahlungen auf die Mietschuld), die für den Gerichtshof zweiter Instanz eine hinreichend tragfähige Begründung der Annahme darstellten, es liege auf Grund bestimmter Tatsachen ein höherer Grad der Wahrscheinlichkeit vor, daß der Beschuldigte den ihm angelasteten Betrug begangen habe.
Den in der Grundrechtsbeschwerde dagegen ins Treffen geführten, überwiegend mietrechtlichen Argumenten ist schon im Hinblick auf die anklagekonforme Verurteilung des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen.
Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt gemäß § 175 Abs. 1 Z 2 StPO dann vor, wenn ein eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtiger flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten.Der Haftgrund der Fluchtgefahr liegt gemäß Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, StPO dann vor, wenn ein eines Verbrechens oder Vergehens Verdächtiger flüchtig ist oder sich verborgen hält oder wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Gefahr besteht, er werde wegen der Größe der ihm mutmaßlich bevorstehenden Strafe oder aus anderen Gründen flüchten oder sich verborgen halten.
Der Beschwerdeführer, der seit 28.Oktober 1991 (Datum der amtlichen Abmeldung) nicht mehr polizeilich gemeldet ist (S 89), weigerte sich laut Polizeibericht vom 25.Juni 1992 (abermals S 89) beharrlich, seinen Wohn- bzw Aufenthaltsort bekanntzugeben, indem er erklärte, er sei häufig unterwegs und könne sich daher nicht an einer bestimmten Adresse anmelden. Erst am 7.August 1992 erschien er bei der Wirtschaftspolizei (S 155); auch bei dieser Gelegenheit offenbarte er weder Wohn- noch Aufenthaltsort(e).
Es ist somit davon auszugehen, daß der Beschuldigte sich Monate hindurch bis zum 7.August 1992 verborgen hielt, ein gleichartiges Verhalten ist nach Lage dieses Falles auch für den weiteren Verfahrensablauf anzunehmen. Die bisherigen Verfahrensergebnisse insgesamt, lassen bei all dem bei objektiver Beurteilung mit Grund befürchten, daß sich Rudolf M***** ohne Fortsetzung der bei Berücksichtigung seines bisherigen Vorgehens durch gelindere Mittel nicht substituierbaren Untersuchungshaft weiterhin verborgen halten werde.
Auf den ferner angezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr war somit nicht mehr einzugehen.
Die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses zum Entfall der zeitlichen Beschränkungen der Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung entsprechen der - durch das Grundrechtsbeschwerdegesetz nicht geänderten - Gesetzeslage und der Judikatur.
In Anbetracht des nicht unbeträchtlichen Umfanges der an der überwiegend leugnenden Verantwortung des Beschuldigten orientierten Untersuchungshandlungen steht derzeit die bisherige Dauer der Untersuchungshaft weder zum Gewicht der angelasteten Delikte noch zum Umfang der Untersuchung oder zu der zu erwartenden Strafe (Strafdrohung: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, einschlägig getrübtes Vorleben des Beschuldigten) außer Verhältnis (§§ 2 Abs. 1 GRBG, 193 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verzögerung in der Verfahrensführung, weil daraus eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden kann, wenn eine solche Säumnis zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führte (13 Os 26/93, 13 Os 56/93 ua).In Anbetracht des nicht unbeträchtlichen Umfanges der an der überwiegend leugnenden Verantwortung des Beschuldigten orientierten Untersuchungshandlungen steht derzeit die bisherige Dauer der Untersuchungshaft weder zum Gewicht der angelasteten Delikte noch zum Umfang der Untersuchung oder zu der zu erwartenden Strafe (Strafdrohung: bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe, einschlägig getrübtes Vorleben des Beschuldigten) außer Verhältnis (Paragraphen 2, Absatz eins, GRBG, 193 Absatz 2, zweiter Halbsatz StPO). Damit erübrigt sich ein Eingehen auf die vom Beschwerdeführer behauptete Verzögerung in der Verfahrensführung, weil daraus eine Grundrechtsverletzung erst dann abgeleitet werden kann, wenn eine solche Säumnis zu einer Unverhältnismäßigkeit der Haft führte (13 Os 26/93, 13 Os 56/93 ua).
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Demzufolge hatte nach § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.Demzufolge hatte nach Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.