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Entscheidung 11 Os 81/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os81/94

Entscheidungsdatum

22.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Juni 1994 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hager und Dr. Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kriz als Schriftführer, in der beim Landesgericht für Strafsachen Wien zum AZ 21 c Vr 4034/94 anhängig gewesenen Strafsache gegen Horace F* wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Horace F* gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 9.Mai 1994, AZ 26 Bs 213/94 (= ON 9 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Grundrechtsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluß des Untersuchungsrichters vom 22.April 1994 (3) wurde gegen Horace F* die Voruntersuchung wegen des Verdachtes des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, StGB eingeleitet, weil er im Verdacht stand, am 9.Juli 1993 in Wien der Fa D* einen PKW der Marke Volvo 850 im Wert von 480.000 S betrügerisch herausgelockt zu haben.

Über Antrag des Staatsanwaltes verhängte der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien am 23.April 1994 über Horace F* die Untersuchungshaft gemäß Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins, und 2 StPO (ON 9).

Am 27.April 1994 wurde der Beschuldigte auf Grund seines Enthaftungsantrages mit Zustimmung des Staatsanwaltes enthaftet (ON 18) und am 6.Mai 1994 das Verfahren gemäß Paragraph 109, Absatz eins, StPO eingestellt (3 b verso).

Mit dem angefochtenen Beschluß erkannte das Oberlandesgericht - aufgrund der mittlerweile erfolgten Enthaftung - gemäß Paragraph 179, Absatz 6, StPO (nur mehr) über die Gesetzmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses, wobei es zum Ergebnis kam, daß das Erstgericht zu Recht das Vorliegen sowohl des dringenden Tatverdachtes als auch der Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft bejaht hat.

Die gegen diesen Beschluß (am 1.Juni 1994) fristgerecht erhobene Grundrechtsbeschwerde des Horace F*, worin er das Vorliegen der zuvor bezeichneten Haftvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft bestreitet und die Feststellung begehrt, daß die Verhängung der Untersuchungshaft gesetzwidrig gewesen sei, ist unzulässig.

Gemäß Paragraph eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Nach Paragraph 2, dieses Gesetzes liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn in den (demonstrativ) aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Absatz eins,) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Absatz 2,).

Daraus folgt, daß Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Akt sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war und sei es auch nur in der Weise, daß er als die Freiheitsentziehung beendender solcher Akt zu spät getroffen wurde.

Der angefochtene Beschluß des Oberlandesgerichtes stellt keine solche Entscheidung dar (siehe dazu schon 13 Os 61/94 sowie 852 BlgNR 18.GP, 4).

Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.

Demzufolge hatte gemäß Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den - vorliegend zudem nicht geltend gemachten - Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.

Textnummer

E35969

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0110OS00081.9400.0622.0

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JJT_19940622_OGH0002_0110OS00081_9400000_000

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