Rechtssatz RS0061094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061094
Entscheidungsdatum
11.10.2022
Rechtssatz
Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitseinschränkung oder Anhaltung ursächlich war und sei es auch nur in der Weise, daß er als die Freiheitsentziehung beendender solcher Akt zu spät getroffen wurde. Ein gemäß § 179 Abs 6 StPO gefaßter Beschluß des OLG kann daher nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden.Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitseinschränkung oder Anhaltung ursächlich war und sei es auch nur in der Weise, daß er als die Freiheitsentziehung beendender solcher Akt zu spät getroffen wurde. Ein gemäß Paragraph 179, Absatz 6, StPO gefaßter Beschluß des OLG kann daher nicht mit Grundrechtsbeschwerde bekämpft werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 81/94
Entscheidungstext OGH 22.06.1994 11 Os 81/94
- 13 Os 80/96
Entscheidungstext OGH 19.06.1996 13 Os 80/96
- 13 Os 165/99
Entscheidungstext OGH 12.01.2000 13 Os 165/99
- 13 Os 133/00
Entscheidungstext OGH 29.11.2000 13 Os 133/00
- 15 Os 39/01
Entscheidungstext OGH 05.04.2001 15 Os 39/01
Vgl
- 14 Os 133/06z
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 14 Os 133/06z
Auch; Beisatz: Beschwerdegegenstand kann nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich war, sei es auch nur in der Weise, dass eine gesetzlich gebotene Beendigung der Freiheitsentziehung zu spät veranlasst wurde. (T1)
- 15 Os 94/22w
Entscheidungstext OGH 11.10.2022 15 Os 94/22w
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0061094
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2022
Dokumentnummer
JJR_19940622_OGH0002_0110OS00081_9400000_001