Die gegen diesen Beschluss erhobene Grundrechtsbeschwerde, die eine Grundrechtsverletzung zufolge Mangels an einem ausreichenden Tatverdacht und einem Haftgrund behauptet, erweist sich im vorliegenden Fall als unzulässig.
Gemäß § 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Nach § 2 dieses Gesetzes liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn in den aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Abs 1) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Abs 2).Gemäß Paragraph eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Nach Paragraph 2, dieses Gesetzes liegt eine Grundrechtsverletzung vor, wenn in den aufgezählten Fällen oder auch sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Absatz eins,) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Absatz 2,).
Daraus folgt, dass Beschwerdegegenstand nur ein richterlicher Akt sein kann, der für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war, und sei es auch nur in der Weise, dass er als die Freiheitsentziehung beendender solcher Akt zu spät getroffen wurde.
Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichtes (der weder für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war und von dem auch nicht behauptet wird, dass er eine Freiheitsentziehung - zu spät - beendet hätte) stellt keine solche Entscheidung dar (siehe dazu schon 13 Os 61/94, 11 Os 81/94, 13 Os 80/96, zuletzt 13 Os 165/99, sowie 852 BlgNR 18. GP 4).Der angefochtene Beschluss des Oberlandesgerichtes (der weder für eine Freiheitsbeschränkung oder Anhaltung ursächlich war und von dem auch nicht behauptet wird, dass er eine Freiheitsentziehung - zu spät - beendet hätte) stellt keine solche Entscheidung dar (siehe dazu schon 13 Os 61/94, 11 Os 81/94, 13 Os 80/96, zuletzt 13 Os 165/99, sowie 852 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode 4).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen. Im Übrigen trifft es nicht zu, dass aus der Bezichtigung eines selbst dringend der Tat Verdächtigen, sich kein (dringender) Tatverdacht der (Mit-)Täterschaft ergeben könne; die umfangreichen Erwägungen des Oberlandesgerichtes zur konkreten Anschuldigung sind durchaus tragbar. Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr wiederum bestand - wie eingangs dargelegt - nicht in einer möglichen Absprache mit einer in Untersuchungshaft befindlichen Person.
Ob aber die in der Beschwerde selbst angesprochene Kürze der Haft (ca 85 Minuten) auf "glücklichen Umständen" beruhte kann dahingestellt bleiben; das angesprochene Grundrecht wurde (auch) deswegen nicht verletzt.
Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben (§ 8 GRBG).Ein Kostenzuspruch hatte zu unterbleiben (Paragraph 8, GRBG).