Gründe:
Mit Beschluss vom 28. Oktober 1999, AZ 9 Bs 455, 456/99, gab das Oberlandesgericht den Beschwerden des - zwischenzeitig schon vorher am 20. Oktober 1999 unter Anwendung gelinderer Mittel nach § 180 Abs 5 Z 1 bis 4 StPO enthafteten - (nach dem damaligen Erkenntnisstand jugendlichen) Beschuldigen Ousmane S***** gegen die von der Untersuchungsrichterin am 1. Oktober 1999 aus den Gründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach §§ 180 Abs 1 Z 1, Z 2, Z 3 lit a und b iVm § 35 Abs 1 JGG verhängten und mit Beschluss vom 13. Oktober 1999 (mit Wirksamkeit bis 15. November 1999) fortgesetzten Untersuchungshaft "keine Folge" und stellte fest, dass durch die angefochtenen Beschlüsse das Gesetz nicht verletzt wurde, wobei es sich ausdrücklich auf §§ 179 Abs 6, 114 Abs 4, 113 Abs 2 StPO bezog.Mit Beschluss vom 28. Oktober 1999, AZ 9 Bs 455, 456/99, gab das Oberlandesgericht den Beschwerden des - zwischenzeitig schon vorher am 20. Oktober 1999 unter Anwendung gelinderer Mittel nach Paragraph 180, Absatz 5, Ziffer eins bis 4 StPO enthafteten - (nach dem damaligen Erkenntnisstand jugendlichen) Beschuldigen Ousmane S***** gegen die von der Untersuchungsrichterin am 1. Oktober 1999 aus den Gründen der Flucht-, Verdunkelungs- und Tatbegehungsgefahr nach Paragraphen 180, Absatz eins, Ziffer eins,, Ziffer 2,, Ziffer 3, Litera a und b in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, JGG verhängten und mit Beschluss vom 13. Oktober 1999 (mit Wirksamkeit bis 15. November 1999) fortgesetzten Untersuchungshaft "keine Folge" und stellte fest, dass durch die angefochtenen Beschlüsse das Gesetz nicht verletzt wurde, wobei es sich ausdrücklich auf Paragraphen 179, Absatz 6, 114, Absatz 4, 113, Absatz 2, StPO bezog.
Dabei kam es zu dem Ergebnis, dass das Erstgericht das Vorliegen des dringenden Tatverdachtes als auch der Haftgründe der Flucht- und Verdunkelungsgefahr zum Zeitpunkt der Verhängung der Untersuchungshaft sowie den Mangel deren Substituierbarkeit zutreffend bejaht hat und auch bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Haft von richtigen Voraussetzungen ausgegangen ist, darüber hinaus sei jedenfalls die Beschwerde, zufolge Enthaftung, gegenstandslos.
Die gegen diesen Beschluss erhobene Grundrechtsbeschwerde, die eine Grundrechtsverletzung ausschließlich in der Nichtannahme der Substituierbarkeit des Haftgrundes der Fluchtgefahr erblickt, erweist sich im vorliegenden Fall als unzulässig.