Rechtssatz RS0099295
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0099295
Entscheidungsdatum
12.01.2000
Rechtssatz
Analoge Feststellungen nach §§ 113 Abs 2, 179 Abs 6 StPO können nicht Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sein.Analoge Feststellungen nach Paragraphen 113, Absatz 2, 179, Absatz 6, StPO können nicht Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens sein.
Entscheidungstexte
- 13 Os 80/96
Entscheidungstext OGH 19.06.1996 13 Os 80/96
- 13 Os 165/99
Entscheidungstext OGH 12.01.2000 13 Os 165/99
Beisatz: Mit Beschluss gab das Oberlandesgericht den Beschwerden des - zwischenzeitig schon vorher unter Anwendung gelinderer Mittel enthafteten - Beschuldigen gegen die von der Untersuchungsrichterin verhängten und fortgesetzten Untersuchungshaft "keine Folge" und stellte fest, dass durch die angefochtenen Beschlüsse das Gesetz nicht verletzt wurde, wobei es sich ausdrücklich auf §§ 179 Abs 6, 114 Abs 4, 113 Abs 2 StPO bezog.. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099295
Dokumentnummer
JJR_19960619_OGH0002_0130OS00080_9600000_003