Zur Frage der Zulässigkeit der Grundrechtsbeschwerde ist zunächst anzumerken:
Gemäß § 1 GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Nach § 2 leg cit liegt eine Grundrechtsverletzung insbesondere dann vor, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Abs 1) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Abs 2).Gemäß Paragraph eins, GRBG steht dem Betroffenen wegen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde an den Obersten Gerichtshof zu. Nach Paragraph 2, leg cit liegt eine Grundrechtsverletzung insbesondere dann vor, wenn die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht, die Dauer einer Haft unverhältnismäßig geworden ist, die Voraussetzungen einer Haft, wie Tatverdacht oder Haftgründe, unrichtig beurteilt wurden oder sonst bei einer Festnahme oder Anhaltung das Gesetz unrichtig angewendet (Absatz eins,) oder wenn die eine Freiheitsbeschränkung beendende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen wurde (Absatz 2,).
Beschwerdegegenstand kann demnach nur ein richterlicher Akt sein, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinne einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich war, sei es auch nur in der Weise, dass eine gesetzlich gebotene Beendigung der Freiheitsentziehung zu spät veranlasst wurde.
Der vom Journalrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlassene inländische sowie der darauf beruhende Europäische Haftbefehl waren im vorliegenden Fall die innerstaatlichen Grundlagen für die ausländische Entscheidung über die in der Folge tatsächlich verhängte Auslieferungshaft und stellen damit jenen grundrechtsrelevanten Eingriff dar, dessen Gesetzmäßigkeit im angefochtenen Beschluss vom Oberlandesgericht zu beurteilen war (vgl 14 Os 128/95 = EvBl 1995/180, 874). Der Umstand, dass die Auslieferungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel zwischenzeitig aufgehoben wurde und der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gerichtshof zweiter Instanz nicht mehr inhaftiert war, steht einer Anfechtung nach dem GRBG nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Rechtsakt zwar nicht aktuell, aber in der Vergangenheit beschwert war und nach dem Wortlaut des Gesetzes (arg § 2 Abs 1 GRBG: „ist insbesondere dann verletzt, wenn die Verhängung [...] einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht [...] oder sonst bei einer Festnahme [...] das Gesetz unrichtig angewendet wurde"; siehe auch den Schutzzweck des Abs 2 leg cit) ein Rechtsschutzinteresse auch daran besteht, eine allfällige Grundrechtsverletzung - selbst nach ihrer faktischen Beendigung - (bloß) festzustellen (in diesem Sinne 12 Os 7/97, 12 Os 144/00, 15 Os 39/01, 15 Os 124/04, 15 Os 113/06s; aM 13 Os 133/00). Die somit formal zulässige Grundrechtsbeschwerde ist hingegen nicht im Recht.Der vom Journalrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien erlassene inländische sowie der darauf beruhende Europäische Haftbefehl waren im vorliegenden Fall die innerstaatlichen Grundlagen für die ausländische Entscheidung über die in der Folge tatsächlich verhängte Auslieferungshaft und stellen damit jenen grundrechtsrelevanten Eingriff dar, dessen Gesetzmäßigkeit im angefochtenen Beschluss vom Oberlandesgericht zu beurteilen war vergleiche 14 Os 128/95 = EvBl 1995/180, 874). Der Umstand, dass die Auslieferungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel zwischenzeitig aufgehoben wurde und der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gerichtshof zweiter Instanz nicht mehr inhaftiert war, steht einer Anfechtung nach dem GRBG nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Rechtsakt zwar nicht aktuell, aber in der Vergangenheit beschwert war und nach dem Wortlaut des Gesetzes (arg Paragraph 2, Absatz eins, GRBG: „ist insbesondere dann verletzt, wenn die Verhängung [...] einer Haft zum Zweck der Maßnahme außer Verhältnis steht [...] oder sonst bei einer Festnahme [...] das Gesetz unrichtig angewendet wurde"; siehe auch den Schutzzweck des Absatz 2, leg cit) ein Rechtsschutzinteresse auch daran besteht, eine allfällige Grundrechtsverletzung - selbst nach ihrer faktischen Beendigung - (bloß) festzustellen (in diesem Sinne 12 Os 7/97, 12 Os 144/00, 15 Os 39/01, 15 Os 124/04, 15 Os 113/06s; aM 13 Os 133/00). Die somit formal zulässige Grundrechtsbeschwerde ist hingegen nicht im Recht.
Insoweit sie sich gegen die Annahmen zum Tatverdacht wendet, ist sie mangels Substrat - wie auch in der Stellungnahme zur Äußerung der Generalprokuratur eingeräumt - einer sachbezogenen Erörterung unzugänglich.
Der Einwand des Beschuldigten, er habe bisher auf den gegen ihn erhobenen Tatverdacht nicht einzugehen vermocht, weil ihm erst am letzten Tag der Beschwerdefrist - mit wochenlanger Verzögerung - „die Aktenabschrift" ausgefolgt worden sei, ist insoweit nicht aktenkonform, als gemäß § 45 Abs 2 StPO die Akteneinsicht nur hinsichtlich einzelner Aktenteile eingeschränkt wurde (siehe S 3eee, S 3uuu, ON 197/XVI und S 3u5; vgl im Übrigen Hager/Holzweber GRBG § 1 E 3 f).Der Einwand des Beschuldigten, er habe bisher auf den gegen ihn erhobenen Tatverdacht nicht einzugehen vermocht, weil ihm erst am letzten Tag der Beschwerdefrist - mit wochenlanger Verzögerung - „die Aktenabschrift" ausgefolgt worden sei, ist insoweit nicht aktenkonform, als gemäß Paragraph 45, Absatz 2, StPO die Akteneinsicht nur hinsichtlich einzelner Aktenteile eingeschränkt wurde (siehe S 3eee, S 3uuu, ON 197/XVI und S 3u5; vergleiche im Übrigen Hager/Holzweber GRBG Paragraph eins, E 3 f).
Dem hier allein relevanten Einwand des Beschwerdeführers, der (einzige) Haftgrund des § 175 Abs 1 Z 2 StPO liege nicht vor, weil er weder flüchtig sei noch sich verborgen halte, ist zu erwidern, dass Fluchtgefahr bei dem nach der Verdachtslage maßgeblichen Strafrahmen nicht nur im Falle eines Verborgenhaltens im In- oder Ausland vorliegt, sondern auch dann, wenn - selbst bei (wie hier) grundsätzlich bekanntem Aufenthalt - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Verdächtige den österreichischen Strafverfolgungsbehörden und damit dem Strafverfahren insgesamt entziehen will.Dem hier allein relevanten Einwand des Beschwerdeführers, der (einzige) Haftgrund des Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, StPO liege nicht vor, weil er weder flüchtig sei noch sich verborgen halte, ist zu erwidern, dass Fluchtgefahr bei dem nach der Verdachtslage maßgeblichen Strafrahmen nicht nur im Falle eines Verborgenhaltens im In- oder Ausland vorliegt, sondern auch dann, wenn - selbst bei (wie hier) grundsätzlich bekanntem Aufenthalt - Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich der Verdächtige den österreichischen Strafverfolgungsbehörden und damit dem Strafverfahren insgesamt entziehen will.
Die Beschwerdekritik, aus dem gesamten Strafakt ergebe sich kein Hinweis auf relevantes Geldvermögen im Ausland, übergeht die begründete Annahme des Oberlandesgerichtes, dass die aus dem angelasteten dolosen Vorgehen des Beschuldigten lukrierten Beträge von rund 7,4 Mio Euro, nämlich das außerordentliche Bilanzgeld in Höhe von 8 Mio S und die einmalige Pensionsabfindung im Ausmaß von ca 94 Mio S (S 125/IX, 147 ff/IX und 155/IX) im Zusammenhang mit seinen nicht unerheblichen Einkünften als Vorstandsvorsitzender der B***** AG bis 2003 (zuletzt monatlich 48.654,47 Euro; ON 308) und danach (bis März 2006) als Vorstandsmitglied der österreichischen Lotterien (jährlich 300.000 Euro brutto; S 365/II) - ungeachtet der durch einstweilige Verfügungen gebundenen Vermögenswerte (rund 2,9 Mio Euro; S 13/XXVIII) - für eine Flucht mit Gründung einer neuen Existenz an einem sicheren Ort jedenfalls ausreichen (BS 13 f). Einen weiteren besonderen Fluchtanreiz erblickte der Beschwerdesenat nicht nur in der - angesichts der mutmaßlichen Schadenssumme von insgesamt etwa 1,44 Milliarden (richtig) Euro, der Faktenmehrheit und der schweren Tatfolgen - für den Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe, sondern insbesondere auch in der mit der drohenden Unrechtsfolge gemeinsam zu beachtenden Tatsache, dass der Beschuldigte einen weit überdurchschnittlich luxuriösen Lebensstil pflegt und daran gewöhnt ist (BS 13 ff). Zwar bildet dieser Umstand für sich allein betrachtet noch kein Indiz für eine Fluchtgefahr, aber gerade die Behauptung gesundheitlicher Probleme, mit welchen der Beschwerdeführer (nach anfänglicher Kooperation; siehe ON 104, 186 ua; zuletzt am 17. August 2006: ON 301) sein Fernbleiben von weiteren Vernehmungen durch die Strafverfolgungsbehörden zu entschuldigen versucht, gegen die indes (insbesondere aufgrund der zur behaupteten Lebensgefahr nicht adäquaten ärztlichen Maßnahmen) nach Ansicht des Beschwerdegerichts erhebliche Zweifel bestehen, lässt - wie der Gerichtshof zweiter Instanz mängelfrei darlegt (BS 14 ff) - letztlich doch den begründeten Verdacht aufkommen, dass er bereits Handlungen gesetzt habe, um sich ungeachtet seiner familiären Bindungen und seiner zum Teil in Liegenschaften gebundenen Vermögenswerte (BS 19) dem Zugriff der (inländischen) Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Diesen Verdacht gründete das Beschwerdegericht auf die - bestimmte (§ 175 Abs 1 Z 2 StPO) - Tatsache, dass er am 21. und am 23. August 2006 über seinen Verteidiger mehrere Telefax-Schreiben einbrachte, in welchen er zunächst über eine „schwere Herzattacke" berichtete und zugleich ankündigte, er werde die für den „kommenden Mittwoch" (den 23. August 2006) vereinbarte ergänzende Befragung nicht wahrnehmen können (ON 288), und schließlich (am 23. August) „offenbar lebensbedrohende Gefässverengungen" mitteilte (ON 289), die - ebenso wie die „schwere Herzattacke" - mit der Kürze des Krankenhausaufenthaltes und der von den behandelnden Ärzten ergriffenen (in Anbetracht der behaupteten Lebensgefahr jedoch auffallend gelinden) Maßnahmen, nämlich der bloßen Verordnung von „starken Medikamenten" und „strenger Ruhe" (ON 291), nicht zu vereinbaren sind. Dass von einer ernsten oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung des Beschwerdeführers keine Rede sein kann, wird durch die - vom Gerichtshof zweiter Instanz berücksichtigte (BS 17) - Mitteilung des französischen Kontaktstaatsanwaltes bei EUROJUST vom 27. September 2006 bestätigt, wonach seine Einlieferung ins Krankenhaus La Timone (Marseille) „lediglich als vorbeugende Maßnahme" erfolgt sei und kein akuter ärztlicher Bedarf bestehe (ON 341).Die Beschwerdekritik, aus dem gesamten Strafakt ergebe sich kein Hinweis auf relevantes Geldvermögen im Ausland, übergeht die begründete Annahme des Oberlandesgerichtes, dass die aus dem angelasteten dolosen Vorgehen des Beschuldigten lukrierten Beträge von rund 7,4 Mio Euro, nämlich das außerordentliche Bilanzgeld in Höhe von 8 Mio S und die einmalige Pensionsabfindung im Ausmaß von ca 94 Mio S (S 125/IX, 147 ff/IX und 155/IX) im Zusammenhang mit seinen nicht unerheblichen Einkünften als Vorstandsvorsitzender der B***** AG bis 2003 (zuletzt monatlich 48.654,47 Euro; ON 308) und danach (bis März 2006) als Vorstandsmitglied der österreichischen Lotterien (jährlich 300.000 Euro brutto; S 365/II) - ungeachtet der durch einstweilige Verfügungen gebundenen Vermögenswerte (rund 2,9 Mio Euro; S 13/XXVIII) - für eine Flucht mit Gründung einer neuen Existenz an einem sicheren Ort jedenfalls ausreichen (BS 13 f). Einen weiteren besonderen Fluchtanreiz erblickte der Beschwerdesenat nicht nur in der - angesichts der mutmaßlichen Schadenssumme von insgesamt etwa 1,44 Milliarden (richtig) Euro, der Faktenmehrheit und der schweren Tatfolgen - für den Fall eines Schuldspruchs zu erwartenden hohen Freiheitsstrafe, sondern insbesondere auch in der mit der drohenden Unrechtsfolge gemeinsam zu beachtenden Tatsache, dass der Beschuldigte einen weit überdurchschnittlich luxuriösen Lebensstil pflegt und daran gewöhnt ist (BS 13 ff). Zwar bildet dieser Umstand für sich allein betrachtet noch kein Indiz für eine Fluchtgefahr, aber gerade die Behauptung gesundheitlicher Probleme, mit welchen der Beschwerdeführer (nach anfänglicher Kooperation; siehe ON 104, 186 ua; zuletzt am 17. August 2006: ON 301) sein Fernbleiben von weiteren Vernehmungen durch die Strafverfolgungsbehörden zu entschuldigen versucht, gegen die indes (insbesondere aufgrund der zur behaupteten Lebensgefahr nicht adäquaten ärztlichen Maßnahmen) nach Ansicht des Beschwerdegerichts erhebliche Zweifel bestehen, lässt - wie der Gerichtshof zweiter Instanz mängelfrei darlegt (BS 14 ff) - letztlich doch den begründeten Verdacht aufkommen, dass er bereits Handlungen gesetzt habe, um sich ungeachtet seiner familiären Bindungen und seiner zum Teil in Liegenschaften gebundenen Vermögenswerte (BS 19) dem Zugriff der (inländischen) Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. Diesen Verdacht gründete das Beschwerdegericht auf die - bestimmte (Paragraph 175, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) - Tatsache, dass er am 21. und am 23. August 2006 über seinen Verteidiger mehrere Telefax-Schreiben einbrachte, in welchen er zunächst über eine „schwere Herzattacke" berichtete und zugleich ankündigte, er werde die für den „kommenden Mittwoch" (den 23. August 2006) vereinbarte ergänzende Befragung nicht wahrnehmen können (ON 288), und schließlich (am 23. August) „offenbar lebensbedrohende Gefässverengungen" mitteilte (ON 289), die - ebenso wie die „schwere Herzattacke" - mit der Kürze des Krankenhausaufenthaltes und der von den behandelnden Ärzten ergriffenen (in Anbetracht der behaupteten Lebensgefahr jedoch auffallend gelinden) Maßnahmen, nämlich der bloßen Verordnung von „starken Medikamenten" und „strenger Ruhe" (ON 291), nicht zu vereinbaren sind. Dass von einer ernsten oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung des Beschwerdeführers keine Rede sein kann, wird durch die - vom Gerichtshof zweiter Instanz berücksichtigte (BS 17) - Mitteilung des französischen Kontaktstaatsanwaltes bei EUROJUST vom 27. September 2006 bestätigt, wonach seine Einlieferung ins Krankenhaus La Timone (Marseille) „lediglich als vorbeugende Maßnahme" erfolgt sei und kein akuter ärztlicher Bedarf bestehe (ON 341).
Bloß als weiteres Indiz - und damit nicht entscheidungswesentlich - wurden die Recherchen der beiden Journalisten Florian H***** und Thomas J***** (ON 316 und 338) zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen (BS 16 f), ehe sich am 24. Oktober 2006 die Unrichtigkeit ihrer Depositionen herausstellte (ON 417). Nicht nur dieser Umstand, sondern auch alle weiteren erst nach Beschlussfassung am 17. Oktober 2006 aktenkundig gewordenen Tatsachen und Einwände sind aber - aufgrund des im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes - bei der grundrechtsrelevanten Beurteilung von Tatverdacht und Haftgründen nicht mehr zu berücksichtigen; vielmehr muss stets auf den Zeitpunkt der angefochtenen richterlichen Entscheidung abgestellt werden (RIS-Justiz RS0106584). Dies gilt insbesondere für den Vorwurf der Unvollständigkeit (§ 281 Z 5 zweiter Fall StPO) im Hinblick auf einen von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigten Arztbrief Dris. M***** vom 11. Oktober 2006, der hingegen erst am 18. Oktober 2006 - sohin nach Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht - aktenkundig wurde (ON 434). Während die soziale Integration des Beschuldigten im Inland nicht unberücksichtigt blieb (BS 19), verwirklicht die nicht explizite Erwähnung einer inhaltlich bloß allgemein gehaltenen und „auf Wunsch des Betreffenden" ausgestellten ärztlichen Bestätigung Dris. A***** vom 28. August 2006 (S 65 f/XXVII) ebensowenig einen Begründungsfehler wie der Umstand, dass sich das Beschwerdegericht nicht mit sämtlichen Passagen des Schreibens von Univ. Prof. Dr. B***** vom 5. Oktober 2006 (S 101 ff/XXXIV) eingehend auseinandersetzte (BS 17 f). Indem der Beschwerdeführer aus diesen Beweisergebnissen andere Schlussfolgerungen als das Rechtsmittelgericht zieht, zeigt er keinen Anhaltspunkt für eine willkürliche Begründung auf.Bloß als weiteres Indiz - und damit nicht entscheidungswesentlich - wurden die Recherchen der beiden Journalisten Florian H***** und Thomas J***** (ON 316 und 338) zur Begründung der Fluchtgefahr herangezogen (BS 16 f), ehe sich am 24. Oktober 2006 die Unrichtigkeit ihrer Depositionen herausstellte (ON 417). Nicht nur dieser Umstand, sondern auch alle weiteren erst nach Beschlussfassung am 17. Oktober 2006 aktenkundig gewordenen Tatsachen und Einwände sind aber - aufgrund des im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geltenden Neuerungsverbotes - bei der grundrechtsrelevanten Beurteilung von Tatverdacht und Haftgründen nicht mehr zu berücksichtigen; vielmehr muss stets auf den Zeitpunkt der angefochtenen richterlichen Entscheidung abgestellt werden (RIS-Justiz RS0106584). Dies gilt insbesondere für den Vorwurf der Unvollständigkeit (Paragraph 281, Ziffer 5, zweiter Fall StPO) im Hinblick auf einen von der Beschwerdeinstanz nicht berücksichtigten Arztbrief Dris. M***** vom 11. Oktober 2006, der hingegen erst am 18. Oktober 2006 - sohin nach Beschlussfassung durch das Oberlandesgericht - aktenkundig wurde (ON 434). Während die soziale Integration des Beschuldigten im Inland nicht unberücksichtigt blieb (BS 19), verwirklicht die nicht explizite Erwähnung einer inhaltlich bloß allgemein gehaltenen und „auf Wunsch des Betreffenden" ausgestellten ärztlichen Bestätigung Dris. A***** vom 28. August 2006 (S 65 f/XXVII) ebensowenig einen Begründungsfehler wie der Umstand, dass sich das Beschwerdegericht nicht mit sämtlichen Passagen des Schreibens von Univ. Prof. Dr. B***** vom 5. Oktober 2006 (S 101 ff/XXXIV) eingehend auseinandersetzte (BS 17 f). Indem der Beschwerdeführer aus diesen Beweisergebnissen andere Schlussfolgerungen als das Rechtsmittelgericht zieht, zeigt er keinen Anhaltspunkt für eine willkürliche Begründung auf.
Die erst zwei Tage nach dem angefochtenen Beschluss ergangene Entscheidung des Appelationsgerichtshofs Aix-en-Provence vom 19. Oktober 2006 (ON 371) ist - wie bereits erwähnt - nicht mehr Gegenstand des Grundrechtsbeschwerdeverfahrens.
Die somit auf formal einwandfreien Feststellungen beruhende Fluchtgefahr wurde vom Beschwerdegericht auch rechtlich vertretbar begründet. Denn die Erlassung eines Haftbefehls oder die Verhängung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr - die stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (Mayerhofer StPO5 § 175 E 10) - dient in erster Linie der Sicherung des Strafverfahrens zur Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung der Täter (11 Os 52/97).Die somit auf formal einwandfreien Feststellungen beruhende Fluchtgefahr wurde vom Beschwerdegericht auch rechtlich vertretbar begründet. Denn die Erlassung eines Haftbefehls oder die Verhängung der Untersuchungshaft wegen Fluchtgefahr - die stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist (Mayerhofer StPO5 Paragraph 175, E 10) - dient in erster Linie der Sicherung des Strafverfahrens zur Durchsetzung des Anspruchs der staatlichen Gemeinschaft auf vollständige Aufklärung der Tat und rasche Bestrafung der Täter (11 Os 52/97).
Fluchtgefahr liegt daher (wie bereits erwähnt) auch dann vor, wenn der Aufenthalt des Verdächtigen zwar bekannt ist und seine Auslieferung aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der - ebenso wie Österreich - den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten, ABl L 190 vom 18. Juli 2002, bereits umgesetzt hat, mit Hilfe eines Europäischen Haftbefehls in der Regel auch effektuiert werden kann, der Beschuldigte aber - wie hier - wiederholt Maßnahmen setzt, um sich unter Berufung auf (mutmaßlich vorgetäuschte) schwere gesundheitliche Beschwerden, die eine Überstellung verhindern sollen, auf zumindest absehbare Zeit dem inländischen Strafverfahren zu entziehen.Fluchtgefahr liegt daher (wie bereits erwähnt) auch dann vor, wenn der Aufenthalt des Verdächtigen zwar bekannt ist und seine Auslieferung aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union, der - ebenso wie Österreich - den Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedsstaaten, Amtsblatt L 190 vom 18. Juli 2002, bereits umgesetzt hat, mit Hilfe eines Europäischen Haftbefehls in der Regel auch effektuiert werden kann, der Beschuldigte aber - wie hier - wiederholt Maßnahmen setzt, um sich unter Berufung auf (mutmaßlich vorgetäuschte) schwere gesundheitliche Beschwerden, die eine Überstellung verhindern sollen, auf zumindest absehbare Zeit dem inländischen Strafverfahren zu entziehen.
Hingegen ist für den Beschuldigten aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des EGMR vom 26. Oktober 2000, Nr 30.210/96 (richtig: Kudla gegen Polen), nichts zu gewinnen, betrifft die in Rede stehende Entscheidung - soweit sie auf Fluchtgefahr Bezug nimmt - doch nur die Frage der Rechtfertigung einer insgesamt bereits mehr als drei Jahre fortdauernden Untersuchungshaft (ÖJZ-MRK 2001/28). Helmut E***** wurde somit durch den angefochtenen Beschluss im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Hingegen ist für den Beschuldigten aus dem in der Beschwerde zitierten Erkenntnis des EGMR vom 26. Oktober 2000, Nr 30.210/96 (richtig: Kudla gegen Polen), nichts zu gewinnen, betrifft die in Rede stehende Entscheidung - soweit sie auf Fluchtgefahr Bezug nimmt - doch nur die Frage der Rechtfertigung einer insgesamt bereits mehr als drei Jahre fortdauernden Untersuchungshaft (ÖJZ-MRK 2001/28). Helmut E***** wurde somit durch den angefochtenen Beschluss im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.