Die vom Verteidiger des Betroffenen gegen den Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz eingebrachte Grundrechtsbeschwerde ist unzulässig.
Weil die einen Haftbefehl begründende Entscheidung des Oberlandesgerichts bislang nicht effektuiert werden konnte, somit ein Entzug der persönlichen Freiheit durch Festnahme oder Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung tatsächlich nicht stattgefunden hat, ist ein Rechtszug im Grundrechtsbeschwerdeverfahren nicht eröffnet:
Die gesetzliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs der Grundrechtsbeschwerde (§§ 1 und 2 GRBG) stellt nämlich nur auf solche die persönliche Freiheit im Sinne des Art 5 Abs 1 EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, BGBl 684/1988, betreffende Grundrechtsverletzungen ab, die effektiv zum Tragen gekommen sind. Diese Voraussetzung trifft aber auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts, der bislang (nur) zu einem darauf basierenden noch offenen Haftbefehl geführt hat, der somit bloß von potentieller Tragweite ist, ebenso wenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren nicht (hier: neuerlich) in Haft war (vgl Hager/Holzweber GRBG § 1 E 14; 12 Os 44/98, 15 Os 177/79, 13 Os 105/00, 14 Os 9/01, 11 Os 68/02).Die gesetzliche Eingrenzung des Anwendungsbereichs der Grundrechtsbeschwerde (Paragraphen eins und 2 GRBG) stellt nämlich nur auf solche die persönliche Freiheit im Sinne des Artikel 5, Absatz eins, EMRK bzw des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt 684 aus 1988,, betreffende Grundrechtsverletzungen ab, die effektiv zum Tragen gekommen sind. Diese Voraussetzung trifft aber auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts, der bislang (nur) zu einem darauf basierenden noch offenen Haftbefehl geführt hat, der somit bloß von potentieller Tragweite ist, ebenso wenig zu wie auf andere Fallkonstellationen, bei denen der Beschwerdeführer in dem betreffenden Strafverfahren nicht (hier: neuerlich) in Haft war vergleiche Hager/Holzweber GRBG Paragraph eins, E 14; 12 Os 44/98, 15 Os 177/79, 13 Os 105/00, 14 Os 9/01, 11 Os 68/02).
Die Grundrechtsbeschwerde war daher - der lediglich auf die Fortsetzung der Anhaltung als Beschwer verweisenden Stellungnahme nach § 35 Abs 2 StPO zuwider - zurückzuweisen.Die Grundrechtsbeschwerde war daher - der lediglich auf die Fortsetzung der Anhaltung als Beschwer verweisenden Stellungnahme nach Paragraph 35, Absatz 2, StPO zuwider - zurückzuweisen.
Im Übrigen ist sie auch inhaltlich nicht im Recht.
Zum einen entspricht die vom Oberlandesgericht zutreffend begründete Rechtsansicht, wonach im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter (der hier infolge der Notwendigkeit einer obligatorischen Durchführung der Voruntersuchung gegeben war) zwar die Haftfristen (auch des § 194 StPO) wieder zu beachten sind, der Zeitraum des Hauptverhandlungsstadiums - hier vom Beginn der Hauptverhandlung am 10. Februar 2004 bis zum Rückleitungsbeschluss am 24. März 2004 - aber nicht in die Höchstfrist einzuberechnen ist, dem Sinn und Zweck des § 194 Abs 2 StPO.Zum einen entspricht die vom Oberlandesgericht zutreffend begründete Rechtsansicht, wonach im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter (der hier infolge der Notwendigkeit einer obligatorischen Durchführung der Voruntersuchung gegeben war) zwar die Haftfristen (auch des Paragraph 194, StPO) wieder zu beachten sind, der Zeitraum des Hauptverhandlungsstadiums - hier vom Beginn der Hauptverhandlung am 10. Februar 2004 bis zum Rückleitungsbeschluss am 24. März 2004 - aber nicht in die Höchstfrist einzuberechnen ist, dem Sinn und Zweck des Paragraph 194, Absatz 2, StPO.
Ergänzend wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein von Lehre und bisheriger Rechtssprechung missverständlich ebenfalls als "Rückleitung" bezeichnetes Ersuchen des in der Hauptverhandlung erkennenden Gerichts bzw des Vorsitzenden nach einer Vertagung gemäß § 276 StPO an den Untersuchungsrichter um Durchführung (einzelner, von den Verhandlungsrichtern präzise zu bezeichnender) neuer Erhebungen und Untersuchungshandlungen keinen Weiterlauf der Fristen der §§ 181 und 194 StPO bewirkt (entgegen SSt 56/65 und 62/115). Denn eine echte Rückleitung liegt diesfalls nicht vor, vielmehr bleibt das erkennende Gericht - nicht anders, als wenn es ohne Einschaltung des Untersuchungsrichters Erhebungen direkt bei der Sicherheitsbehörde veranlasst, selbst einen Sachverständigen mit Befundaufnahme und Gutachtenserstellung beauftragt oder ein Rechtshilfeersuchen an ein ausländisches Gericht stellt - Herr des Verfahrens und hat über alle anderen, nicht den Auftrag an den Untersuchungsrichter betreffenden Fragen, somit auch über Haftfragen selbst zu entscheiden, während der Untersuchungsrichter in diesem Verfahrensstadium nur ein an das Ersuchen des erkennenden Gerichts gebundenes Hilfsorgan, keineswegs aber ein selbstständiges Untersuchungsorgan ist (in diesem Sinn auch SSt 56/65).Ergänzend wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass ein von Lehre und bisheriger Rechtssprechung missverständlich ebenfalls als "Rückleitung" bezeichnetes Ersuchen des in der Hauptverhandlung erkennenden Gerichts bzw des Vorsitzenden nach einer Vertagung gemäß Paragraph 276, StPO an den Untersuchungsrichter um Durchführung (einzelner, von den Verhandlungsrichtern präzise zu bezeichnender) neuer Erhebungen und Untersuchungshandlungen keinen Weiterlauf der Fristen der Paragraphen 181 und 194 StPO bewirkt (entgegen SSt 56/65 und 62/115). Denn eine echte Rückleitung liegt diesfalls nicht vor, vielmehr bleibt das erkennende Gericht - nicht anders, als wenn es ohne Einschaltung des Untersuchungsrichters Erhebungen direkt bei der Sicherheitsbehörde veranlasst, selbst einen Sachverständigen mit Befundaufnahme und Gutachtenserstellung beauftragt oder ein Rechtshilfeersuchen an ein ausländisches Gericht stellt - Herr des Verfahrens und hat über alle anderen, nicht den Auftrag an den Untersuchungsrichter betreffenden Fragen, somit auch über Haftfragen selbst zu entscheiden, während der Untersuchungsrichter in diesem Verfahrensstadium nur ein an das Ersuchen des erkennenden Gerichts gebundenes Hilfsorgan, keineswegs aber ein selbstständiges Untersuchungsorgan ist (in diesem Sinn auch SSt 56/65).
Zum anderen ist im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB bei der Prüfung der Höchstfrist für die vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt - nicht auf die Qualifikation der Anlasstaten und den für diese bestehenden Strafrahmen abzustellen. Die nach § 429 Abs 5 StPO vorzunehmende sinngemäße Anwendung des § 194 Abs 2 StPO ergibt vielmehr - schon in Hinblick auf die mangelnde Befristung der Maßnahme nach § 21 Abs 1 StGB, aber auch auf die im Unterbringungsverfahren normierten zusätzlichen Anhaltungsgründe der Selbst- und Fremdgefährlichkeit (§ 429 Abs 4 StPO) und das vom Gesetzgeber durch die Zuordnung der Einweisungsentscheidung an das Schöffen- oder Geschworenengericht (§ 430 Abs 1 StPO) aufgezeigte Gewicht der Sache - bei wertender Betrachtung, dass für die Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO die zweijährige Höchstfrist gilt, wobei ein Überschreiten der Sechsmonatsgrenze freilich nur wegen besonderen Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung erfolgen darf (§ 194 Abs 3 StPO).Zum anderen ist im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB bei der Prüfung der Höchstfrist für die vorläufige Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO - wie die Generalprokuratur in ihrer Stellungnahme zutreffend ausführt - nicht auf die Qualifikation der Anlasstaten und den für diese bestehenden Strafrahmen abzustellen. Die nach Paragraph 429, Absatz 5, StPO vorzunehmende sinngemäße Anwendung des Paragraph 194, Absatz 2, StPO ergibt vielmehr - schon in Hinblick auf die mangelnde Befristung der Maßnahme nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB, aber auch auf die im Unterbringungsverfahren normierten zusätzlichen Anhaltungsgründe der Selbst- und Fremdgefährlichkeit (Paragraph 429, Absatz 4, StPO) und das vom Gesetzgeber durch die Zuordnung der Einweisungsentscheidung an das Schöffen- oder Geschworenengericht (Paragraph 430, Absatz eins, StPO) aufgezeigte Gewicht der Sache - bei wertender Betrachtung, dass für die Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO die zweijährige Höchstfrist gilt, wobei ein Überschreiten der Sechsmonatsgrenze freilich nur wegen besonderen Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung erfolgen darf (Paragraph 194, Absatz 3, StPO).