Rechtssatz RS0119508
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119508
Entscheidungsdatum
03.10.2007
Rechtssatz
Die nach § 429 Abs 5 StPO vorzunehmende sinngemäße Anwendung des § 194 Abs 2 StPO ergibt, dass für die Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO die zweijährige Höchstfrist gilt, wobei ein Überschreiten der Sechsmonatsgrenze freilich nur wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung erfolgen darf (§ 194 Abs 3 StPO).Die nach Paragraph 429, Absatz 5, StPO vorzunehmende sinngemäße Anwendung des Paragraph 194, Absatz 2, StPO ergibt, dass für die Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO die zweijährige Höchstfrist gilt, wobei ein Überschreiten der Sechsmonatsgrenze freilich nur wegen besonderer Schwierigkeiten oder besonderen Umfangs der Untersuchung erfolgen darf (Paragraph 194, Absatz 3, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119508
Dokumentnummer
JJR_20041118_OGH0002_0150OS00124_0400000_002