1. Wie das Oberlandesgericht Graz zutreffend zum Ausdruck gebracht hat, gilt die auf eine vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO sinngemäß anzuwendende Befristung durch § 194 Abs 2 StPO (mit zwei Jahren, 13 Os 104/07d mwN) nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Mit diesem Zeitpunkt entfällt die Befristung (§ 194 Abs 2 StPO), ohne dass die vorliegende Rückleitung an den Untersuchungsrichter zur Vornahme kontradiktorischer Vernehmungen daran etwas ändert. An diesem Entfall geht die Beschwerde gänzlich vorbei.1. Wie das Oberlandesgericht Graz zutreffend zum Ausdruck gebracht hat, gilt die auf eine vorläufige Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO sinngemäß anzuwendende Befristung durch Paragraph 194, Absatz 2, StPO (mit zwei Jahren, 13 Os 104/07d mwN) nur bis zum Beginn der Hauptverhandlung. Mit diesem Zeitpunkt entfällt die Befristung (Paragraph 194, Absatz 2, StPO), ohne dass die vorliegende Rückleitung an den Untersuchungsrichter zur Vornahme kontradiktorischer Vernehmungen daran etwas ändert. An diesem Entfall geht die Beschwerde gänzlich vorbei.
2. Letzteres gilt auch für den Entfall der in Fällen ohne besondere Schwierigkeiten und ohne besonderen Umfang geltenden Begrenzung der Anhaltung mit sechs Monaten (§§ 194 Abs 3, 429 Abs 5 StPO), der gleichfalls mit Beginn der Hauptverhandlung eintritt.2. Letzteres gilt auch für den Entfall der in Fällen ohne besondere Schwierigkeiten und ohne besonderen Umfang geltenden Begrenzung der Anhaltung mit sechs Monaten (Paragraphen 194, Absatz 3, 429, Absatz 5, StPO), der gleichfalls mit Beginn der Hauptverhandlung eintritt.
3. Der Einwand, dass die Betroffene im Verfahren die Vernehmung ihrer Kinder vermisse, ist nicht ansatzweise auf die angefochtene Beschwerdeentscheidung, den gesetzlichen Bezugspunkt der Grundrechtsbeschwerde, ausgerichtet.
Mit dem ohne substanziierten Hinweis auf ein Erfordernis früherer amtswegiger Vernehmung erstatteten Vorbringen, dass bestimmte in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2007 vom Verteidiger beantragte Zeugen noch nicht vernommen wurden, zeigt die Betroffene keine Verletzung des auch für eine vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO geltenden besonderen Beschleunigungsgebotes (§§ 193 Abs 1, 429 Abs 5 StPO) auf.Mit dem ohne substanziierten Hinweis auf ein Erfordernis früherer amtswegiger Vernehmung erstatteten Vorbringen, dass bestimmte in der Hauptverhandlung am 13. Juli 2007 vom Verteidiger beantragte Zeugen noch nicht vernommen wurden, zeigt die Betroffene keine Verletzung des auch für eine vorläufige Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO geltenden besonderen Beschleunigungsgebotes (Paragraphen 193, Absatz eins, 429, Absatz 5, StPO) auf.
Mit dem Einwand, dass die Betroffene erst in der Hauptverhandlung ausführlich vernommen worden sei, hat die Betroffene bereits früher mit Grundrechtsbeschwerde - ohne eine Grundrechtsverletzung aufzuzeigen - den Obersten Gerichtshof befasst (13 Os 104/07d).
4. Die neuerliche Bestreitung der vom Oberlandesgericht fundiert dargelegten Tatbegehungsgefahr zeigt keine Willkür bei der Prognoseentscheidung auf (vgl RIS-Justiz RS0117806). Dr. Ingrid L***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.4. Die neuerliche Bestreitung der vom Oberlandesgericht fundiert dargelegten Tatbegehungsgefahr zeigt keine Willkür bei der Prognoseentscheidung auf vergleiche RIS-Justiz RS0117806). Dr. Ingrid L***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.