Rechtssatz RS0119507
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0119507
Entscheidungsdatum
03.10.2007
Rechtssatz
Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194 StPO) wieder zu beachten. Der Zeitraum des Hauptverhandlungsstadiums ist aber nicht in die Höchstfristen des § 194 StPO einzuberechnen. Das von Lehre und bisheriger Rechtsprechung missverständlich ebenfalls als "Rückleitung" bezeichnete Ersuchen des in der Hauptverhandlung erkennenden Gerichts beziehungsweise des Vorsitzenden nach einer Vertagung gemäß § 276 StPO an den Untersuchungsrichter um Durchführung neuer Erhebungen und Untersuchungshandlungen bewirkt hingegen keinen Weiterlauf der Fristen der §§ 181 und 194 StPO.Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (Paragraphen 181 und 194 StPO) wieder zu beachten. Der Zeitraum des Hauptverhandlungsstadiums ist aber nicht in die Höchstfristen des Paragraph 194, StPO einzuberechnen. Das von Lehre und bisheriger Rechtsprechung missverständlich ebenfalls als "Rückleitung" bezeichnete Ersuchen des in der Hauptverhandlung erkennenden Gerichts beziehungsweise des Vorsitzenden nach einer Vertagung gemäß Paragraph 276, StPO an den Untersuchungsrichter um Durchführung neuer Erhebungen und Untersuchungshandlungen bewirkt hingegen keinen Weiterlauf der Fristen der Paragraphen 181 und 194 StPO.
Hier: Rückleitung infolge der Notwendigkeit einer obligatorischen Durchführung der Voruntersuchung (§ 429 Abs 2 StPO).Hier: Rückleitung infolge der Notwendigkeit einer obligatorischen Durchführung der Voruntersuchung (Paragraph 429, Absatz 2, StPO).
Entscheidungstexte
- 15 Os 124/04
Entscheidungstext OGH 18.11.2004 15 Os 124/04
- 15 Os 22/07k
Entscheidungstext OGH 14.03.2007 15 Os 22/07k
Auch; nur: Nur im Fall einer echten Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter sind die Haftfristen (§§ 181 und 194 StPO) wieder zu beachten. (T1)
- 13 Os 114/07z
Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Os 114/07z
Vgl auch; Beisatz: Hier: Rückleitung an den Untersuchungsrichter zur Vornahme kontradiktorischer Vernehmungen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119507
Dokumentnummer
JJR_20041118_OGH0002_0150OS00124_0400000_001