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Rechtssatz RS0107397

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0107397

Entscheidungsdatum

03.10.2007

Norm

JGG 1988 idF StPÄG §35 Abs3
StPO §181 Abs6
StPO §194 Abs2
StPO §194 Abs3

Rechtssatz

Ab dem Beginn der Hauptverhandlung ist die Untersuchungshaft nicht mehr zeitlich begrenzt und unterliegt nur mehr der Einschränkung des Verhältnismäßigkeitsgebots (Paragraphen 180, Absatz eins, letzter Satz; 193 Absatz 2, StPO). Ab diesem Zeitpunkt ist die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Untersuchung für die Aufrechterhaltung der Haft über sechs Monate (aber auch über ein beziehungsweise zwei Jahre) hinaus kein eigenständiges Kriterium mehr.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107397

Dokumentnummer

JJR_19970422_OGH0002_0140OS00035_9700000_001