Rechtssatz RS0107397
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107397
Entscheidungsdatum
03.10.2007
Rechtssatz
Ab dem Beginn der Hauptverhandlung ist die Untersuchungshaft nicht mehr zeitlich begrenzt und unterliegt nur mehr der Einschränkung des Verhältnismäßigkeitsgebots (§§ 180 Abs 1 letzter Satz; 193 Abs 2 StPO). Ab diesem Zeitpunkt ist die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Untersuchung für die Aufrechterhaltung der Haft über sechs Monate (aber auch über ein beziehungsweise zwei Jahre) hinaus kein eigenständiges Kriterium mehr.Ab dem Beginn der Hauptverhandlung ist die Untersuchungshaft nicht mehr zeitlich begrenzt und unterliegt nur mehr der Einschränkung des Verhältnismäßigkeitsgebots (Paragraphen 180, Absatz eins, letzter Satz; 193 Absatz 2, StPO). Ab diesem Zeitpunkt ist die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Untersuchung für die Aufrechterhaltung der Haft über sechs Monate (aber auch über ein beziehungsweise zwei Jahre) hinaus kein eigenständiges Kriterium mehr.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107397
Dokumentnummer
JJR_19970422_OGH0002_0140OS00035_9700000_001