Dagegen richtet sich die Grundrechtsbeschwerde des Haki S*****, welche jedoch nicht im Recht ist.
Der Beschwerdeführer macht geltend, der Gerichtshof zweiter Instanz habe zu Unrecht eine Verurteilung durch das Amtsgericht Passau vom 23. April 1998 berücksichtigt, weil die verurteilte Tat im Tatzeitpunkt nach österreichischem Recht nicht strafbar war.
Diese Vorstrafe hat das Oberlandesgericht Linz nur zur Begründung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr herangezogen. Daneben hat es aber auch den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen, welcher vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wird. Da dieser aber allein zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ausreicht, erübrigt sich die Prüfung, ob darüber hinaus auch Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO zutreffend angenommen wurde (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 24).Diese Vorstrafe hat das Oberlandesgericht Linz nur zur Begründung des Haftgrundes der Tatbegehungsgefahr herangezogen. Daneben hat es aber auch den Haftgrund der Fluchtgefahr angenommen, welcher vom Beschwerdeführer nicht bekämpft wird. Da dieser aber allein zur Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft ausreicht, erübrigt sich die Prüfung, ob darüber hinaus auch Tatbegehungsgefahr nach Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a und b StPO zutreffend angenommen wurde (Hager/Holzweber GRBG Paragraph 2, E 24).
Entgegen der Beschwerde wurde die Untersuchungshaft auch zutreffend über die Sechs-Monate-Frist hinaus aufrecht erhalten. § 194 Abs 3 StPO stellt nämlich eine inhaltliche Ergänzung des Abs 2 dar, wonach die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung wegfällt. Mit dem Eintritt dieses Verfahrensstadiums endet - vom Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer (§ 193 Abs 2 StPO) abgesehen - die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft (§ 194 Abs 2 StPO) und damit auch die Bindung der Haftfortsetzung an zusätzliche, im § 194 Abs 3 StPO aufgestellte Erfordernisse (14 Os 35/97).Entgegen der Beschwerde wurde die Untersuchungshaft auch zutreffend über die Sechs-Monate-Frist hinaus aufrecht erhalten. Paragraph 194, Absatz 3, StPO stellt nämlich eine inhaltliche Ergänzung des Absatz 2, dar, wonach die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft mit dem Beginn der Hauptverhandlung wegfällt. Mit dem Eintritt dieses Verfahrensstadiums endet - vom Erfordernis der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer (Paragraph 193, Absatz 2, StPO) abgesehen - die zeitliche Beschränkung der Untersuchungshaft (Paragraph 194, Absatz 2, StPO) und damit auch die Bindung der Haftfortsetzung an zusätzliche, im Paragraph 194, Absatz 3, StPO aufgestellte Erfordernisse (14 Os 35/97).
Da im vorliegenden Fall bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hauptverhandlungen am 17. Oktober 2000 und 11. April 2001 stattgefunden hatten, kam die Befristung des § 193 Abs 3 StPO nicht mehr zum Tragen. Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung 15 Os 143/00 betraf hingegen ein noch im Stadium der Voruntersuchung befindliches und damit einer zeitlichen Befristung des § 194 Abs 3 StPO unterliegendes Verfahren.Da im vorliegenden Fall bis zur Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hauptverhandlungen am 17. Oktober 2000 und 11. April 2001 stattgefunden hatten, kam die Befristung des Paragraph 193, Absatz 3, StPO nicht mehr zum Tragen. Die in der Beschwerde zitierte Entscheidung 15 Os 143/00 betraf hingegen ein noch im Stadium der Voruntersuchung befindliches und damit einer zeitlichen Befristung des Paragraph 194, Absatz 3, StPO unterliegendes Verfahren.
Da somit Haki S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRGB) abzuweisen.Da somit Haki S***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (Paragraph 8, GRGB) abzuweisen.