1. Die Höchstdauer der Untersuchungshaft ist im Vor- und Zwischenverfahren gemäß § 194 Abs 2 StPO in der Weise begrenzt, dass der Beschuldigte zu enthaften ist, wenn er sich schon sechs Monate, im Fall eines Verbrechens ein Jahr, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon zwei Jahre in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen hat. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer vorläufigen Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO ist § 194 StPO (wie andere Bestimmungen über die Untersuchungshaft) zufolge § 429 Abs 5 StPO sinngemäß anzuwenden.1. Die Höchstdauer der Untersuchungshaft ist im Vor- und Zwischenverfahren gemäß Paragraph 194, Absatz 2, StPO in der Weise begrenzt, dass der Beschuldigte zu enthaften ist, wenn er sich schon sechs Monate, im Fall eines Verbrechens ein Jahr, handelt es sich jedoch um ein Verbrechen, das mit einer fünf Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, schon zwei Jahre in Untersuchungshaft befindet, ohne dass die Hauptverhandlung begonnen hat. Bei Prüfung der Zulässigkeit einer vorläufigen Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO ist Paragraph 194, StPO (wie andere Bestimmungen über die Untersuchungshaft) zufolge Paragraph 429, Absatz 5, StPO sinngemäß anzuwenden.
Im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB ist bei der Prüfung der Höchstfrist für die vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (15 Os 124/04, EvBl 2005/82, 357 = JBl 2005, 812 [Reindl] = RZ 2005, 69 = SSt 2004/85), nicht auf die Strafdrohung für Anlasstat(en) abzustellen, ist doch ein solches Verfahren gar nicht auf Bestrafung gerichtet, sondern, um der besonderen Gefährlichkeit des Betroffenen vorzubeugen, auf - allenfalls sogar lebenslange (§ 25 Abs 1 StGB) - Unterbringung. Diesem Umstand wurde übrigens auch dadurch Rechnung getragen, dass Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung in einer Anstalt nach § 21 Abs 1 StGB stets einem Kollegialgericht vorbehalten sind (§ 430 Abs 1 StPO; Medigovic, WK-StPO § 430 Rz 1).Im Verfahren zur Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB ist bei der Prüfung der Höchstfrist für die vorläufige Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO, wie der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen hat (15 Os 124/04, EvBl 2005/82, 357 = JBl 2005, 812 [Reindl] = RZ 2005, 69 = SSt 2004/85), nicht auf die Strafdrohung für Anlasstat(en) abzustellen, ist doch ein solches Verfahren gar nicht auf Bestrafung gerichtet, sondern, um der besonderen Gefährlichkeit des Betroffenen vorzubeugen, auf - allenfalls sogar lebenslange (Paragraph 25, Absatz eins, StGB) - Unterbringung. Diesem Umstand wurde übrigens auch dadurch Rechnung getragen, dass Verhandlung und Entscheidung über die Unterbringung in einer Anstalt nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB stets einem Kollegialgericht vorbehalten sind (Paragraph 430, Absatz eins, StPO; Medigovic, WK-StPO Paragraph 430, Rz 1).
2. Auch die vorläufige Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 StPO ist im Verfahrensabschnitt bis zum Beginn der Hauptverhandlung über sechs Monate hinaus nur bei besonderen Schwierigkeiten oder besonderem2. Auch die vorläufige Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, StPO ist im Verfahrensabschnitt bis zum Beginn der Hauptverhandlung über sechs Monate hinaus nur bei besonderen Schwierigkeiten oder besonderem
Umfang der Untersuchung gestattet (15 Os 124/04, EvBl 2005/82, 357 =
JBl 2005, 812 [Reindl] = RZ 2005, 69 = SSt 2004/85).
Gegen die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung über sechs Monate hinaus verzichteten die Betroffene und ihr Verteidiger auf Rechtsmittel (ON 114), sodass insoweit der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (§ 1 Abs 1 GRBG), wobei übrigens mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit der vorliegenden Untersuchung kein Nachteil für die Betroffene zu erkennen ist.Gegen die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung über sechs Monate hinaus verzichteten die Betroffene und ihr Verteidiger auf Rechtsmittel (ON 114), sodass insoweit der Instanzenzug nicht ausgeschöpft wurde (Paragraph eins, Absatz eins, GRBG), wobei übrigens mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit der vorliegenden Untersuchung kein Nachteil für die Betroffene zu erkennen ist.
3. Was die vermisste Vernehmung der Kinder der Betroffenen anbelangt, setzt sich die Beschwerde mit den entsprechenden Ausführungen des Oberlandesgerichtes gar nicht auseinander und geht damit über den gesetzlichen Bezugspunkt hinweg.
Das übrigens ohne substanziierten Hinweis auf ein Erfordernis schon früherer amtswegiger Vernehmung erstattete Beschwerdevorbingen, das Erstgericht habe „relevante Tatzeugen, wie sie von meinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2007 beantragt wurden", nicht als Zeugen einvernommen, zeigt keine Verletzung des auch für eine vorläufige Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO geltenden besonderen Beschleunigungsgebotes (§§ 193 Abs 1, 429 Abs 5 StPO) auf. Beim Hinweis auf die ausführliche Vernehmung der Betroffenen erst in der Hauptverhandlung bleibt die frühere Anhörung (ON 11) ganz unerwähnt.Das übrigens ohne substanziierten Hinweis auf ein Erfordernis schon früherer amtswegiger Vernehmung erstattete Beschwerdevorbingen, das Erstgericht habe „relevante Tatzeugen, wie sie von meinem Verteidiger in der Hauptverhandlung vom 13. Juli 2007 beantragt wurden", nicht als Zeugen einvernommen, zeigt keine Verletzung des auch für eine vorläufige Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO geltenden besonderen Beschleunigungsgebotes (Paragraphen 193, Absatz eins, 429, Absatz 5, StPO) auf. Beim Hinweis auf die ausführliche Vernehmung der Betroffenen erst in der Hauptverhandlung bleibt die frühere Anhörung (ON 11) ganz unerwähnt.
4. Mit der neuerlich vorgetragenen Bestreitung von Tatbegehungsgefahr, die vom Oberlandesgericht übrigens fundiert dargelegt wurde, zeigt die Grundrechtsbeschwerde keine Willkür der Prognoseentscheidung auf (vgl RIS-Justiz RS0117806). Dr. Ingrid L***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.4. Mit der neuerlich vorgetragenen Bestreitung von Tatbegehungsgefahr, die vom Oberlandesgericht übrigens fundiert dargelegt wurde, zeigt die Grundrechtsbeschwerde keine Willkür der Prognoseentscheidung auf vergleiche RIS-Justiz RS0117806). Dr. Ingrid L***** wurde demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, sodass die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.