Gründe:
Dr. Georg K***** liegt nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 22. Juli 2004 auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB zur Last, in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 27. März 2001, am 4. Juli 2003, im September 2003 und am 12. Jänner 2004 in Wien mehrere Taten begangen zu haben, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 269 Abs 1 dritter Fall und 15 StGB, der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 4 StGB und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB zuzurechnen gewesen wären.Dr. Georg K***** liegt nach dem Antrag der Staatsanwaltschaft Wien vom 22. Juli 2004 auf Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach Paragraph 21, Absatz eins, StGB zur Last, in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustands (Paragraph 11, StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, am 27. März 2001, am 4. Juli 2003, im September 2003 und am 12. Jänner 2004 in Wien mehrere Taten begangen zu haben, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen des teils vollendeten, teils versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 269, Absatz eins, dritter Fall und 15 StGB, der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB zuzurechnen gewesen wären.
Der Genannte befand sich nach seiner am 29. Dezember 2003 erfolgten Festnahme von 30. Dezember 2003 bis 26. März 2004 in Untersuchungshaft (§ 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und d StPO) und im unmittelbaren Anschluss bis zum 29. Juni 2004 in vorläufiger Anhaltung nach § 429 Abs 4 StPO, aus der er vom Untersuchungsrichter am letztgenannten Tag auf freien Fuß gesetzt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien am 9. August 2004 Folge und ordnete die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung gemäß § 429 Abs 4 iVm § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit b und d StPO an. Der hierauf am 17. August 2004 vom Untersuchungsrichter gegen Dr. K***** erlassene Haftbefehl konnte bisher nicht vollzogen werden, weil sich der Betroffene nicht in Österreich aufhält. Die vom Verteidiger des Betroffenen gegen den Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz eingebrachte Grundrechtsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof am 18. November 2004 als unzulässig zurückgewiesen (15 Os 124/04).Der Genannte befand sich nach seiner am 29. Dezember 2003 erfolgten Festnahme von 30. Dezember 2003 bis 26. März 2004 in Untersuchungshaft (Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b und d StPO) und im unmittelbaren Anschluss bis zum 29. Juni 2004 in vorläufiger Anhaltung nach Paragraph 429, Absatz 4, StPO, aus der er vom Untersuchungsrichter am letztgenannten Tag auf freien Fuß gesetzt wurde. Der dagegen erhobenen Beschwerde der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Wien am 9. August 2004 Folge und ordnete die Fortsetzung der vorläufigen Anhaltung gemäß Paragraph 429, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 180, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 3, Litera b und d StPO an. Der hierauf am 17. August 2004 vom Untersuchungsrichter gegen Dr. K***** erlassene Haftbefehl konnte bisher nicht vollzogen werden, weil sich der Betroffene nicht in Österreich aufhält. Die vom Verteidiger des Betroffenen gegen den Beschluss des Gerichtshofs zweiter Instanz eingebrachte Grundrechtsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof am 18. November 2004 als unzulässig zurückgewiesen (15 Os 124/04).
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Betroffenen gegen die Abweisung seines am 25. Juli 2006 beim Erstgericht eingebrachten Antrags auf Aufhebung des nach wie vor noch nicht vollzogenen Haftbefehls nicht Folge. Dagegen richtet sich die per Telefax am 14. September 2006 eingebrachte - vom Betroffenen selbst verfasste und nicht von einem Verteidiger unterschriebene (s § 3 Abs 2 erster Satz GRBG) - Grundrechtsbeschwerde, die sich als unzulässig erweist.Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Betroffenen gegen die Abweisung seines am 25. Juli 2006 beim Erstgericht eingebrachten Antrags auf Aufhebung des nach wie vor noch nicht vollzogenen Haftbefehls nicht Folge. Dagegen richtet sich die per Telefax am 14. September 2006 eingebrachte - vom Betroffenen selbst verfasste und nicht von einem Verteidiger unterschriebene (s Paragraph 3, Absatz 2, erster Satz GRBG) - Grundrechtsbeschwerde, die sich als unzulässig erweist.