Rechtssatz RS0061063
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061063
Entscheidungsdatum
17.01.2018
Rechtssatz
Ein Haftbefehl ist nach internationalem und innerstaatlichem Recht unabdingbare Grundlage für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft im Ausland. Als strafgerichtliche (innerstaatliche) Entscheidung, die für die (ausländische) Entscheidung über die Auslieferungshaft präjudiziell ist, unterliegt daher ein Haftbefehl (ebenso wie ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Aufhebung des Haftbefehles abgewiesen wird) - nach Erschöpfung des Instanzenzuges - einer Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren, sobald es im Ausland zur Verhängung der Auslieferungshaft gekommen ist.
Entscheidungstexte
- 14 Os 128/95
Entscheidungstext OGH 14.09.1995 14 Os 128/95
- 12 Os 7/97
Entscheidungstext OGH 27.02.1997 12 Os 7/97
Vgl auch; Beisatz: Dies jedoch nur solange, als die (ausländische) Auslieferungshaft andauert (bzw angedauert hat). (T1)
- 14 Os 133/06z
Entscheidungstext OGH 21.12.2006 14 Os 133/06z
Vgl; Beisatz: Der Umstand, dass die Auslieferungshaft unter Anwendung gelinderer Mittel zwischenzeitig aufgehoben wurde und der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beschlussfassung durch den Gerichtshof zweiter Instanz nicht mehr inhaftiert war, steht einer Anfechtung nach dem GRBG nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Rechtsakt zwar nicht aktuell, aber in der Vergangenheit beschwert war und nach dem Wortlaut des Gesetzes ein Rechtsschutzinteresse auch daran besteht, eine allfällige Grundrechtsverletzung - selbst nach ihrer faktischen Beendigung - (bloß) festzustellen. (T2)
- 14 Os 32/07y
Entscheidungstext OGH 28.03.2007 14 Os 32/07y
Auch; Beis wie T1
- 14 Os 154/07i
Entscheidungstext OGH 15.01.2008 14 Os 154/07i
Auch
- 15 Os 157/17b
Entscheidungstext OGH 17.01.2018 15 Os 157/17b
Auch; Beis wie T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061063
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2018
Dokumentnummer
JJR_19950914_OGH0002_0140OS00128_9500000_001