Der gegen diese Beschwerdeentscheidung gerichteten Grundrechtsbeschwerde, mit der der Beschuldigte nunmehr die beiden in Rede stehenden Haftbefehle samt ihren Auswirkungen, insbesondere die vom 13. bis 16.August 1996 erlittene Haft und (sinngemäß auch) die ihm bis zur Aufhebung der Haftbefehle auferlegten Beschränkungen, ferner die untersuchungsrichterliche Abweisung des Aufhebungsantrages mit Beschluß vom 7.Oktober 1996, die beschwerdegerichtliche Zurückweisung seiner gegen die Haftbefehle erhobenen Rechtsmittel und schließlich den Umstand als Grundrechtsverletzung geltend macht, daß die Aufhebung der Haftbefehle vom Beschwerdegericht infolge Verzögerungen bei der Aktenvorlage erst verspätet ausgesprochen worden sei, kommt in keinem Punkt Berechtigung zu.
Vorweg festzuhalten ist zunächst, daß ein nach §§ 1 Abs 1, 2 Abs 1 GRBG faßbarer Beschwerdegegenstand einen (jedenfalls) richterlichen Akt voraussetzt, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinn einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist, wie dies auf strafgerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen, die die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben, ebenso zutrifft wie auf jede andere Art gerichtlich veranlaßter Freiheitsbeschränkung (vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung). Einschränkungen der Freizügigkeit, denen der bereits Enthaftete nach Maßgabe gerichtlich angeordneter Auflagen (zB Verpflichtung zu termingebundener Meldung etc) ausgesetzt ist, werden daher als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant von dem spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfaßt (14 Os 128/95, 15 Os 111, 114/95 ua). Davon ausgehend kommt aber allein die vom Beschuldigten in der Zeit vom 13. bis 16.August 1996 erlittene vorläufige (Auslieferungs-)Verwahrungshaft als im Grundrechtsbeschwerdeverfahren relevante Freiheitsbeschränkung in Betracht, die - was die innerstaatlichen Grundlagen betrifft - schon aus zeitlicher Sicht ausschließlich auf dem Haftbefehl vom 27.April 1995 beruhte und solcherart in ihrer Legalitätsbeurteilung von richterlichen Akten, die der Enthaftung des Beschuldigten nachfolgten, zwangsläufig unabhängig ist. Nur soweit der Beschwerdeführer eben diesen Haftbefehl als Grundlage der tatsächlich erlittenen (rund dreitägigen) Haft bekämpft, stützt er sich demnach auf einen durch das Grundrechtsbeschwerdegesetz eröffneten Anfechtungspunkt, ohne allerdings der Sache nach im Recht zu sein.Vorweg festzuhalten ist zunächst, daß ein nach Paragraphen eins, Absatz eins, 2, Absatz eins, GRBG faßbarer Beschwerdegegenstand einen (jedenfalls) richterlichen Akt voraussetzt, der für eine Freiheitsbeschränkung im Sinn einer Festnahme oder Anhaltung ursächlich ist, wie dies auf strafgerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen, die die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft zum Gegenstand haben, ebenso zutrifft wie auf jede andere Art gerichtlich veranlaßter Freiheitsbeschränkung (vorläufige Verwahrung, Beugehaft, Haft als Ordnungsstrafe bis hin zur zwangsweisen Vorführung). Einschränkungen der Freizügigkeit, denen der bereits Enthaftete nach Maßgabe gerichtlich angeordneter Auflagen (zB Verpflichtung zu termingebundener Meldung etc) ausgesetzt ist, werden daher als weder für die Verhängung noch für die Aufrechterhaltung der Haft relevant von dem spezifischen Schutzzweck des Grundrechtsbeschwerdegesetzes nicht erfaßt (14 Os 128/95, 15 Os 111, 114/95 ua). Davon ausgehend kommt aber allein die vom Beschuldigten in der Zeit vom 13. bis 16.August 1996 erlittene vorläufige (Auslieferungs-)Verwahrungshaft als im Grundrechtsbeschwerdeverfahren relevante Freiheitsbeschränkung in Betracht, die - was die innerstaatlichen Grundlagen betrifft - schon aus zeitlicher Sicht ausschließlich auf dem Haftbefehl vom 27.April 1995 beruhte und solcherart in ihrer Legalitätsbeurteilung von richterlichen Akten, die der Enthaftung des Beschuldigten nachfolgten, zwangsläufig unabhängig ist. Nur soweit der Beschwerdeführer eben diesen Haftbefehl als Grundlage der tatsächlich erlittenen (rund dreitägigen) Haft bekämpft, stützt er sich demnach auf einen durch das Grundrechtsbeschwerdegesetz eröffneten Anfechtungspunkt, ohne allerdings der Sache nach im Recht zu sein.
Mag es auch zutreffen, daß - der vom Oberlandesgericht Wien vertretenen Auffassung zuwider - die bloße Akteneinsicht durch den Verteidiger des Beschuldigten ohne entsprechende Aushändigung einer für den Beschuldigten vorgesehenen Ausfertigung des Haftbefehls für sich allein keinen rechtswirksamen Ersatz für den gesetzlich geforderten Zustellvorgang darstellt (eine allfällige Zustellung durch das vorliegend befaßt gewesene zypriotische Gericht ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen), die mit dem nunmehr angefochtenen Beschluß ausgesprochene Zurückweisung der Beschwerde des Beschuldigten (gegen die Haftbefehle sowohl vom 27.April 1995 als auch vom 23.August 1996) demnach im Gesetz keine Deckung findet, so bleibt dies im Rahmen des hier aktuellen, auf grundrechtliche Belange beschränkten Entscheidungsbezuges - wie bereits dargelegt - schon deshalb unbeachtlich, weil sich der Beschuldigte seit 16.August 1996 ohnedies wieder auf freiem Fuß befand. Dem Haftbefehl vom 27.April 1995 fehlte es aber weder hinsichtlich des dringenden Tatverdachtes noch in Ansehung der angezogenen Haftgründe an den gebotenen gesetzlichen Grundlagen. Die dem untersuchungsgegenständlichen Tatverdacht zugrunde liegenden, durch entsprechende Geschäftskorrespondenz und Bankunterlagen objektivierten Geldbewegungen waren von Anfang an unbestritten, fanden auch in der von dem anzeigenden Unternehmen vorgebrachten Primärreaktion des Beschuldigten nach der Wahrnehmung der Fehlüberweisung Deckung und wurden erst in dem für den Beschuldigten am 30.Oktober 1996 eingebrachten Schriftsatz dahingehend relativiert, daß angeblich im Einvernehmen beider Teile das UN-Embargo gegen Serbien durch diverse Lieferungen (insbesondere von Zigaretten) unterlaufen und diese Geschäftsabwicklungen durch planmäßig gezielte Fehlüberweisungen seitens des (auf die Produktion von Getränkedosen spezialisierten) italienischen Konzernunternehmens bemäntelt werden sollten. Abgesehen davon, daß ein Vorbringen und damit verbundenes Beweisangebot, das der Enthaftung des Beschuldigten nachfolgte, für die Beurteilung der im Haftzeitraum maßgebenden Verdachtsgrundlagen unbeachtlich ist, bleibt vollständigkeitshalber hinzuzufügen, daß jenen Ausführungen, mit denen das Oberlandesgericht Wien die Aufhebung beider verfahrensgegenständlicher Haftbefehle begründet, nicht zu entnehmen ist, aus welchen plausiblen Erwägungen die - durch immerhin im EU-Bereich notariell beglaubigte eidesstättige Angaben mehrerer Führungskräfte und durch die urkundlich belegten äußeren Vorgänge gestützte - Darstellung des anzeigenden Unternehmens durch eine (erstmals nach dem Ablauf von zwei Jahren vorgebrachte) Alternativversion problematisiert würde, deren wirtschaftliche Schlüssigkeit einbekanntermaßen zur Voraussetzung hätte, daß ein bei einem italienischen Unternehmen beschäftigter Grieche aus angeblich traditioneller Freundschaft zwischen Griechenland und Serbien zu einseitiger finanzieller Unterstützung serbischer Warenempfänger in Millionenhöhe bereit gewesen wäre (441/I).
Nach den damals aktenkundigen Untersuchungsergebnissen stand aber auch die Annahme (schon) des Haftgrundes der Fluchtgefahr mit dem Gesetz im Einklang. Daß zu der Spiros K***** zugeordneten Geschäftsadresse ebenso eine nicht zielführende Interpol-Auskunft vorlag, wie zu seiner angeblichen Heimatanschrift, wurde bereits dargetan. Danach sollte sich der (auch zivilgerichtlich belangte, dort durch seinen anwaltlichen Vertreter agierende und über die an ihn gestellten Forderungen informierte) Beschuldigte - unbeschadet einer bekannten Wohnanschrift (auch) in Zypern - "nach wie vor im Ausland, evtl. in Bulgarien" an unbekannten Orten aufhalten (221/I). Vor dem Hintergrund der in ihrem wesentlichen Kern urkundlich belegten Anschuldigungen in der Strafanzeige gegen den Beschuldigten ging daher der Untersuchungsrichter zu Recht von einem für die Annahme von Fluchtgefahr hinreichenden Tatsachensubstrat aus, ohne dabei zu einer - für die Vorladung im Ausland aufhältiger Beschuldigter gesetzlich gar nicht vorgesehenen (§ 72 ARHG) - Kontaktaufnahme mit dem (schon funktionsbedingt jedweder durchsetzbaren Mitwirkung enthobenen) Verteidiger verpflichtet gewesen zu sein. Soweit der solcherart gesetzeskonforme Haftbefehl in der Folge am 13.August 1996 die Festnahme des Beschuldigten und seine weitere Anhaltung bis zum 16.August 1996 auslöste, wurde Spiros K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.Nach den damals aktenkundigen Untersuchungsergebnissen stand aber auch die Annahme (schon) des Haftgrundes der Fluchtgefahr mit dem Gesetz im Einklang. Daß zu der Spiros K***** zugeordneten Geschäftsadresse ebenso eine nicht zielführende Interpol-Auskunft vorlag, wie zu seiner angeblichen Heimatanschrift, wurde bereits dargetan. Danach sollte sich der (auch zivilgerichtlich belangte, dort durch seinen anwaltlichen Vertreter agierende und über die an ihn gestellten Forderungen informierte) Beschuldigte - unbeschadet einer bekannten Wohnanschrift (auch) in Zypern - "nach wie vor im Ausland, evtl. in Bulgarien" an unbekannten Orten aufhalten (221/I). Vor dem Hintergrund der in ihrem wesentlichen Kern urkundlich belegten Anschuldigungen in der Strafanzeige gegen den Beschuldigten ging daher der Untersuchungsrichter zu Recht von einem für die Annahme von Fluchtgefahr hinreichenden Tatsachensubstrat aus, ohne dabei zu einer - für die Vorladung im Ausland aufhältiger Beschuldigter gesetzlich gar nicht vorgesehenen (Paragraph 72, ARHG) - Kontaktaufnahme mit dem (schon funktionsbedingt jedweder durchsetzbaren Mitwirkung enthobenen) Verteidiger verpflichtet gewesen zu sein. Soweit der solcherart gesetzeskonforme Haftbefehl in der Folge am 13.August 1996 die Festnahme des Beschuldigten und seine weitere Anhaltung bis zum 16.August 1996 auslöste, wurde Spiros K***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde in diesem Punkt abzuweisen war.
Im darüber hinausgehenden Umfang war die Grundrechtsbeschwerde jedoch zurückzuweisen, weil die weiteren Beschwerdeanträge - wie oben bereits dargetan wurde - durchwegs solche (den im Grundrechtsbeschwerdegesetz gezogenen Anfechtungsrahmen nicht unterfallende) richterliche Akte betreffen, die für die (hier einzig faßbare Freiheitsbeschränkung vom 13. bis 16.August 1996) schon funktionell nicht grundrechtsrelevant waren. Aus den schon dargelegten Erwägungen gilt dies für den Haftbefehl vom 23.August 1996 nicht anders als für jenen Teil der bekämpften Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, der über den Haftbefehl vom 27.April 1995 hinausging.
Eine Entscheidung über das Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten hatte bei dieser Sachlage zu entfallen (§ 8 GRBG).Eine Entscheidung über das Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten hatte bei dieser Sachlage zu entfallen (Paragraph 8, GRBG).