Gründe:
Mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Dezember 1994 wurde gegen den mazedonischen Staatsbürger Spiros K***** die Voruntersuchung wegen des Verbrechens der Unterschlagung nach § 134 Abs 1 und 3 zweiter Fall StGB eingeleitet, weil er inhaltlich einer von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Kriminalpolizeilicher Dienst-EDOK, an die Staatsanwaltschaft Wien erstatteten Strafanzeige vom 5.Dezember 1994 dringend verdächtig ist, den Betrag von (umgerechnet in österreichische Währung) 39,190.824,96 S aus einer im Geschäftsverkehr (durch ein Versehen bei der Bezeichnung der Überweisungssumme) unterlaufenen Fehlüberweisung statt entsprechender Refundierung Eigenzwecken zugeführt zu haben. Die in Italien ansässige Firma "Superbox CONTENITORI per Bevande SRL" hatte im Zusammenhang mit einem Getränkedosen betreffenden Liefervertrag den Betrag von 18.775,29 DM auf ein von der Firma "ZLOGOS Ltd" bei der Central Wechsel- und Creditbank AG, 1010 Wien, Kärntnerstraße 40, zu überweisen. Durch einen Schreibfehler kam es jedoch irrtümlich zur Überweisung eines Betrages von 18,775.296 DM, welche Summe der "ZLOGOS Ltd" mit Wert vom 18.Oktober 1994 gutgeschrieben wurde. Nach der durch entsprechende Geschäftskorrespondenz und Bankunterlagen erhärteten Darstellung des durch die Fehlüberweisung belasteten Unternehmens Firma "Superbox CONTENITORI per Bevandi SRL" hat Spiros K***** als Geschäftsführer der Firma "ZLOGOS Ltd" in der Folge zwar einen Teilbetrag von insgesamt (umgerechnet) 92,424.000 S rücküberwiesen, ein analoges Vorgehen hinsichtlich der Restsumme von 39,190.824,96 S jedoch im wesentlichen mit der Begründung verweigert, aus der - wenngleich als Irrtum erkannten - Fehlüberweisung Kursgewinne und einen Teil des Kapitalbetrages "als Provision" zu beanspruchen, das versehentlich seinem Unternehmen zugeflossene Geld bereits zu Geschäftszwecken verwendet zu haben und weitere Rückzahlungen erst aus erhofften Geschäftsgewinnen leisten zu können.Mit Beschluß des Untersuchungsrichters des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 20.Dezember 1994 wurde gegen den mazedonischen Staatsbürger Spiros K***** die Voruntersuchung wegen des Verbrechens der Unterschlagung nach Paragraph 134, Absatz eins und 3 zweiter Fall StGB eingeleitet, weil er inhaltlich einer von der Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, Kriminalpolizeilicher Dienst-EDOK, an die Staatsanwaltschaft Wien erstatteten Strafanzeige vom 5.Dezember 1994 dringend verdächtig ist, den Betrag von (umgerechnet in österreichische Währung) 39,190.824,96 S aus einer im Geschäftsverkehr (durch ein Versehen bei der Bezeichnung der Überweisungssumme) unterlaufenen Fehlüberweisung statt entsprechender Refundierung Eigenzwecken zugeführt zu haben. Die in Italien ansässige Firma "Superbox CONTENITORI per Bevande SRL" hatte im Zusammenhang mit einem Getränkedosen betreffenden Liefervertrag den Betrag von 18.775,29 DM auf ein von der Firma "ZLOGOS Ltd" bei der Central Wechsel- und Creditbank AG, 1010 Wien, Kärntnerstraße 40, zu überweisen. Durch einen Schreibfehler kam es jedoch irrtümlich zur Überweisung eines Betrages von 18,775.296 DM, welche Summe der "ZLOGOS Ltd" mit Wert vom 18.Oktober 1994 gutgeschrieben wurde. Nach der durch entsprechende Geschäftskorrespondenz und Bankunterlagen erhärteten Darstellung des durch die Fehlüberweisung belasteten Unternehmens Firma "Superbox CONTENITORI per Bevandi SRL" hat Spiros K***** als Geschäftsführer der Firma "ZLOGOS Ltd" in der Folge zwar einen Teilbetrag von insgesamt (umgerechnet) 92,424.000 S rücküberwiesen, ein analoges Vorgehen hinsichtlich der Restsumme von 39,190.824,96 S jedoch im wesentlichen mit der Begründung verweigert, aus der - wenngleich als Irrtum erkannten - Fehlüberweisung Kursgewinne und einen Teil des Kapitalbetrages "als Provision" zu beanspruchen, das versehentlich seinem Unternehmen zugeflossene Geld bereits zu Geschäftszwecken verwendet zu haben und weitere Rückzahlungen erst aus erhofften Geschäftsgewinnen leisten zu können.
Zu der für Spiros K***** und die von ihm geführte Firma "ZLOGOS Ltd" in Erfahrung gebrachten Wohn- bzw Sitzadresse Nikosia, 5 B Samou Street, Ayie Omologihtes, Zypern, teilte Interpol Zypern am 24. November 1994 fernschriftlich mit, daß Spiros K***** mit 31.Jänner 1992 als Geschäftsführer der Firma "ZLOGOS Ltd" zurückgetreten war und dieses Unternehmen mit diesem Datum die Geschäftstätigkeit eingestellt hatte. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, daß sich der Beschuldigte nicht in Zypern aufhalte, wozu am 10.April 1995 der ergänzende Interpol-Hinweis auf einen möglichen (nicht näher konkretisierten) Aufenthalt des Beschuldigten in Bulgarien erging.
Der Untersuchungsrichter erließ daraufhin am 27.April 1995 gegen Spiros K***** einen auf §§ 175 Abs 1 Z 2, 3 und 4, 176 Abs 1 StPO gestützten Haftbefehl im wesentlichen mit der Begründung, daß der - nach Maßgabe der untersuchungsgegenständlichen Tathandlung von hoher Straferwartung betroffene - (an den aktenkundigen Anschriften nicht wohnhafte) Beschuldigte unbekannten Aufenthaltes sei, zu dem (noch weiter aufklärungsbedürftigen) Sachverhalt noch nicht vernommen werden konnte und nach dem Gewicht der angezeigten Straftat weitere Tatbegehung befürchten lasse. Gleichzeitig wurde - soweit die nach dem damaligen Untersuchungsstand verfügbaren Daten dazu ausreichten, ein als Grundlage eines allfälligen späteren Auslieferungsverfahrens gedachter Steckbrief ausgefertigt (ON 17). Am 19.Mai 1995 wurde das Verfahren zwar formal gemäß § 412 StPO abgebrochen, der Tatverdacht jedoch in der Folge durch weitere Untersuchungshandlungen, insbesondere durch die Vernehmung des als Kundenbetreuer für die Central Wechsel- und Creditbank AG tätigen Zeugen Gerhard L*****, der die Anzeigefakten im wesentlichen bestätigte, zusätzlich erhärtet (ON 25).Der Untersuchungsrichter erließ daraufhin am 27.April 1995 gegen Spiros K***** einen auf Paragraphen 175, Absatz eins, Ziffer 2, 3 und 4, 176 Absatz eins, StPO gestützten Haftbefehl im wesentlichen mit der Begründung, daß der - nach Maßgabe der untersuchungsgegenständlichen Tathandlung von hoher Straferwartung betroffene - (an den aktenkundigen Anschriften nicht wohnhafte) Beschuldigte unbekannten Aufenthaltes sei, zu dem (noch weiter aufklärungsbedürftigen) Sachverhalt noch nicht vernommen werden konnte und nach dem Gewicht der angezeigten Straftat weitere Tatbegehung befürchten lasse. Gleichzeitig wurde - soweit die nach dem damaligen Untersuchungsstand verfügbaren Daten dazu ausreichten, ein als Grundlage eines allfälligen späteren Auslieferungsverfahrens gedachter Steckbrief ausgefertigt (ON 17). Am 19.Mai 1995 wurde das Verfahren zwar formal gemäß Paragraph 412, StPO abgebrochen, der Tatverdacht jedoch in der Folge durch weitere Untersuchungshandlungen, insbesondere durch die Vernehmung des als Kundenbetreuer für die Central Wechsel- und Creditbank AG tätigen Zeugen Gerhard L*****, der die Anzeigefakten im wesentlichen bestätigte, zusätzlich erhärtet (ON 25).
Spiros K***** wurde schließlich am 13.August 1996 auf Grund des Haftbefehls vom 27.April 1995 in Paphos (Zypern) festgenommen. Am 23. August 1996 fertigte schließlich der Untersuchungsrichter den von zypriotischen Justizbehörden als Grundlage der vorläufigen Auslieferungshaft bemängelten Haftbefehl mit Ergänzungen neu aus (ON 40).
Spiros K***** wurde nach den aktenkundigen Erhebungsergebnissen am 16. August 1996 aus der vorläufigen Auslieferungshaft "unter solchen Bedingungen, welche seinen Aufenthalt in Zypern während des Auslieferungsverfahrens sicherstellen", aus der vorläufigen Auslieferungshaft entlassen (343).