Vorauszuschicken ist zunächst, dass erstinstanzliche Beschlüsse über Erlassung und Aufhebung eines Haftbefehls als Entscheidungen „in Haftsachen" anzusehen sind, die nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2008 mit einer an den Gerichtshof zweiter Instanz gerichteten Beschwerde nach § 179 Abs 5 StPO angefochten werden konnten (12 Os 130/95; ausführlich 15 Os 46, 47/99; vgl nunmehr § 87 Abs 1 iVm § 174 Abs 4 StPO idgF).Vorauszuschicken ist zunächst, dass erstinstanzliche Beschlüsse über Erlassung und Aufhebung eines Haftbefehls als Entscheidungen „in Haftsachen" anzusehen sind, die nach der Rechtslage vor dem 1. Jänner 2008 mit einer an den Gerichtshof zweiter Instanz gerichteten Beschwerde nach Paragraph 179, Absatz 5, StPO angefochten werden konnten (12 Os 130/95; ausführlich 15 Os 46, 47/99; vergleiche nunmehr Paragraph 87, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 174, Absatz 4, StPO idgF).
Der von der Untersuchungsrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Graz erlassene Internationale sowie der darauf beruhende Europäische Haftbefehl waren vorliegend die innerstaatliche Grundlage für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft im Ausland. Als strafgerichtliche (innerstaatliche) Entscheidungen, die für die (ausländische) Entscheidung über die Auslieferungshaft präjudiziell sind, unterliegen daher die Haftbefehle - und damit auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf deren Aufhebung abgewiesen wird - einer Überprüfung im Grundrechtsbeschwerdeverfahren (14 Os 128/95; zuletzt 14 Os 133/06z).
Nach § 2 Abs 2 GRBG kann aus Anlass einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung Grundrechtsbeschwerde „mit der Behauptung erhoben werden, dass die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden sei". Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs des § 1 GRBG trägt dem Umstand Rechnung, dass das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung einer Grundrechtsverletzung mit deren Beendigung nicht unbedingt weggefallen sein muss. Unberechtigte Verzögerungen durch das letztinstanzliche Gericht sollen daher in jedem Fall als Grundrechtsverletzung bekämpfbar sein. Aber auch verspätete Entscheidungen und Verfügungen von Vorinstanzen können als Grundrechtsverletzung aufgegriffen werden; dies allerdings nur dann, wenn ein Rechtszug (durch die bereits erfolgte Enthaftung mangels Beschwer) verwehrt, insoweit also der Instanzenzug erschöpft ist (11 Os 84/93; 13 Os 34/94; 14 Os 140/93; 13 Os 120, 121/95) und die Verzögerung für den Zeitpunkt der die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung kausal war (§ 2 Abs 2 GRBG). Sobald eine zu einer Freiheitsbeschränkung führende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung im (ordentlichen) Rechtsmittelweg durch das Instanzgericht als gesetzwidrig festgestellt und aufgehoben wird, kommt die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde - von dem in § 2 Abs 2 GRBG erfassten Ausnahmefall einer diesem Gericht zuzuschreibenden Verzögerung abgesehen - dann nicht mehr in Betracht, wenn die grundrechtsverletzende Entscheidung behoben und dem rechtlichen Interesse des Betroffenen umfassend Rechnung getragen wurde (Hager/Holzweber § 2 GRBG E 90, 13 Os 120, 121/95). Vorliegend wurde zwar dem Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der fehlenden Haftvoraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts - auch nach der in der Grundrechtsbeschwerde vertretenen Auffassung - durch das Oberlandesgericht Genüge getan und die Enthaftung des Beschuldigten angeordnet, seinem rechtlichen Interesse aber gerade nicht umfassend Rechnung getragen, weil eine mit der Beschwerde an das Oberlandesgericht (auch) angestrebte Feststellung gesetzwidrigen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot durch das Erstgericht nicht erfolgte. Die Beschwerde behauptet demzufolge mit dem zitierten Vorbringen zu einer für die verspätete Beendigung der Freiheitsbeschränkung kausalen Untätigkeit des Erstgerichts zwischen Erlassung des Haftbefehls und Erledigung des Beweisantrags vom 27. August 2007 eine nach § 2 Abs 2 GRBG relevante Verzögerung der Haftentscheidung des Oberlandesgerichts.Nach Paragraph 2, Absatz 2, GRBG kann aus Anlass einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung Grundrechtsbeschwerde „mit der Behauptung erhoben werden, dass die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden sei". Diese Erweiterung des Anwendungsbereichs des Paragraph eins, GRBG trägt dem Umstand Rechnung, dass das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung einer Grundrechtsverletzung mit deren Beendigung nicht unbedingt weggefallen sein muss. Unberechtigte Verzögerungen durch das letztinstanzliche Gericht sollen daher in jedem Fall als Grundrechtsverletzung bekämpfbar sein. Aber auch verspätete Entscheidungen und Verfügungen von Vorinstanzen können als Grundrechtsverletzung aufgegriffen werden; dies allerdings nur dann, wenn ein Rechtszug (durch die bereits erfolgte Enthaftung mangels Beschwer) verwehrt, insoweit also der Instanzenzug erschöpft ist (11 Os 84/93; 13 Os 34/94; 14 Os 140/93; 13 Os 120, 121/95) und die Verzögerung für den Zeitpunkt der die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung kausal war (Paragraph 2, Absatz 2, GRBG). Sobald eine zu einer Freiheitsbeschränkung führende gerichtliche Entscheidung oder Verfügung im (ordentlichen) Rechtsmittelweg durch das Instanzgericht als gesetzwidrig festgestellt und aufgehoben wird, kommt die Erhebung einer Grundrechtsbeschwerde - von dem in Paragraph 2, Absatz 2, GRBG erfassten Ausnahmefall einer diesem Gericht zuzuschreibenden Verzögerung abgesehen - dann nicht mehr in Betracht, wenn die grundrechtsverletzende Entscheidung behoben und dem rechtlichen Interesse des Betroffenen umfassend Rechnung getragen wurde (Hager/Holzweber Paragraph 2, GRBG E 90, 13 Os 120, 121/95). Vorliegend wurde zwar dem Rechtsschutzinteresse an der Feststellung der fehlenden Haftvoraussetzung eines hinreichenden Tatverdachts - auch nach der in der Grundrechtsbeschwerde vertretenen Auffassung - durch das Oberlandesgericht Genüge getan und die Enthaftung des Beschuldigten angeordnet, seinem rechtlichen Interesse aber gerade nicht umfassend Rechnung getragen, weil eine mit der Beschwerde an das Oberlandesgericht (auch) angestrebte Feststellung gesetzwidrigen Verstoßes gegen das Beschleunigungsgebot durch das Erstgericht nicht erfolgte. Die Beschwerde behauptet demzufolge mit dem zitierten Vorbringen zu einer für die verspätete Beendigung der Freiheitsbeschränkung kausalen Untätigkeit des Erstgerichts zwischen Erlassung des Haftbefehls und Erledigung des Beweisantrags vom 27. August 2007 eine nach Paragraph 2, Absatz 2, GRBG relevante Verzögerung der Haftentscheidung des Oberlandesgerichts.
Sie ist im Recht.
Dem Erstgericht standen bis zum Einlangen des Beweisantrags des Beschuldigten vom 27. August 2007 zur Überprüfung eines konkreten Tatverdachts gegen Zoran C***** lediglich Teile der kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse aus dem (Stamm-)Verfahren AZ 14 Ur 341/04s des Landesgerichts für Strafsachen Graz zur Verfügung, aus denen sich ergab, dass Zoran C***** als die Person ausgeforscht werden konnte (ON 32), die nach den Angaben des - zweimal polizeilich einvernommenen (S 189/I) - Nenad T***** 3 kg Kokain an Letztgenannten überlassen hatte, welche T***** durch Zvonimir N***** nach Österreich schmuggeln ließ und in der Folge an einen verdeckten Ermittler übergab (siehe oben Punkt I; ON 3, insbesonders S 81 f, 107/jeweils Bd I).Dem Erstgericht standen bis zum Einlangen des Beweisantrags des Beschuldigten vom 27. August 2007 zur Überprüfung eines konkreten Tatverdachts gegen Zoran C***** lediglich Teile der kriminalpolizeilichen Ermittlungsergebnisse aus dem (Stamm-)Verfahren AZ 14 Ur 341/04s des Landesgerichts für Strafsachen Graz zur Verfügung, aus denen sich ergab, dass Zoran C***** als die Person ausgeforscht werden konnte (ON 32), die nach den Angaben des - zweimal polizeilich einvernommenen (S 189/I) - Nenad T***** 3 kg Kokain an Letztgenannten überlassen hatte, welche T***** durch Zvonimir N***** nach Österreich schmuggeln ließ und in der Folge an einen verdeckten Ermittler übergab (siehe oben Punkt römisch eins; ON 3, insbesonders S 81 f, 107/jeweils Bd römisch eins).
Nach Erlassung des Haftbefehls geschah bis zum Einlangen des oben angesprochenen Beweisantrags des Beschuldigten vom 27. August 2007 (ON 50) - abgesehen von der Einleitung des Auslieferungsverfahrens (S 3 ll/ON 1/Bd I) - nichts, obwohl das Erstgericht am 5. Juli 2007 die Mitteilung erhielt, dass Zoran C***** aufgrund des Europäischen Haftbefehls am 3. Juli 2007 in Rovinj festgenommen worden war (ON 40).Nach Erlassung des Haftbefehls geschah bis zum Einlangen des oben angesprochenen Beweisantrags des Beschuldigten vom 27. August 2007 (ON 50) - abgesehen von der Einleitung des Auslieferungsverfahrens (S 3 ll/ON 1/Bd römisch eins) - nichts, obwohl das Erstgericht am 5. Juli 2007 die Mitteilung erhielt, dass Zoran C***** aufgrund des Europäischen Haftbefehls am 3. Juli 2007 in Rovinj festgenommen worden war (ON 40).
Erst aus Anlass des Beweisantrags ordnete die Untersuchungsrichterin am 27. August 2007 die Beischaffung „der Protokolle über die Vernehmung von Nenad T***** im hg Verfahren 8 Hv 83/06d" (S 3mm/ON 1/Bd I) an. Am 4. September 2007 langte über das Kriminalamt ein „Anschreiben eines kroatischen Anwalts" des Zoran C***** vom 8. August 2007 beim Erstgericht ein, dem eine Niederschrift des Nenad T***** vom 26. Jänner 2007 angeschlossen war, aus der sich nach der im Anschreiben vertretenen Ansicht eine Belastung des Beschuldigten nicht ergab (ON 51). Am 5. September veranlasste die Untersuchungsrichterin die Übermittlung der - der im Akt erliegenden Anzeige nicht angeschlossenen und (soweit ersichtlich) auch bislang nicht vollständig eingelangten - „Niederschriften, aus welchen sich eine Belastung des Zoran C***** ergibt" durch die Kriminalpolizei (S 3mm verso/ON 1/Bd I).Erst aus Anlass des Beweisantrags ordnete die Untersuchungsrichterin am 27. August 2007 die Beischaffung „der Protokolle über die Vernehmung von Nenad T***** im hg Verfahren 8 Hv 83/06d" (S 3mm/ON 1/Bd römisch eins) an. Am 4. September 2007 langte über das Kriminalamt ein „Anschreiben eines kroatischen Anwalts" des Zoran C***** vom 8. August 2007 beim Erstgericht ein, dem eine Niederschrift des Nenad T***** vom 26. Jänner 2007 angeschlossen war, aus der sich nach der im Anschreiben vertretenen Ansicht eine Belastung des Beschuldigten nicht ergab (ON 51). Am 5. September veranlasste die Untersuchungsrichterin die Übermittlung der - der im Akt erliegenden Anzeige nicht angeschlossenen und (soweit ersichtlich) auch bislang nicht vollständig eingelangten - „Niederschriften, aus welchen sich eine Belastung des Zoran C***** ergibt" durch die Kriminalpolizei (S 3mm verso/ON 1/Bd römisch eins).
Angesichts der beschriebenen Verdachtslage ergibt sich aus den Umständen des Falls, dass das Erstgericht nicht nur unverzüglich - spätestens aber sofort nach der Verhaftung des Beschuldigten im Ausland - sämtliche haftrelevanten Ermittlungsergebnisse zum Akt nehmen und die Befragung zur Verfügung stehender Zeugen durchführen, sondern (mangels Möglichkeit einer persönlichen Gegenüberstellung) zur Erweiterung der Entscheidungsgrundlage auch die - ab diesem Zeitpunkt mögliche - Beischaffung von Fotomaterial über C***** veranlassen hätte müssen, um seine Identität mit dem von Nenad T***** genannten „Zoran aus Zagreb" abzuklären.
Stattdessen wurden Nenad T***** und Leonid V***** erst am 10. September gerichtlich einvernommen und mit den vom Beschuldigten vorgelegten Kopien von Fotos konfrontiert (ON 53 und 54), auf denen - nach dessen Vorbringen - unter anderem er selbst abgebildet sein soll.
Die Unterlassung der Durchführung der aufgezeigten Maßnahmen, die - nach dem jeweiligen Verfahrensstand - geboten gewesen wären und zu einer mutmaßlich zu erzielenden, zur Bewirkung einer früheren Enthaftung des Beschuldigten geeigneten Beschleunigung des Verfahrens oder aber einer Verdichtung des Tatverdachts führen hätten können, durch das Erstgericht stellt eine durchaus ins Gewicht fallende Säumigkeit in einer Haftsache dar. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass die Untätigkeit des Erstgerichts, die ihn an früherer Antragstellung auf Aufhebung des Europäischen Haftbefehls und dadurch erst möglicher Befassung des Oberlandesgerichts mit der Sache hinderte, kausal für den Zeitpunkt der - solcherart zu spät getroffenen - die Freiheitsbeschränkung beendende Entscheidung war. Dadurch wurde der Beschuldigte in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt.
Insoweit sich die Beschwerde gegen die - vom Beschuldigten zuvor nicht bekämpfte - Erlassung des Internationalen Haftbefehls mit der Begründung wendet, konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten sei niemals vorgelegen, verfehlt sie allerdings den oben beschriebenen Bezugspunkt und ist daher keiner Erörterung zugänglich. Da sich die Grundrechtsbeschwerde nicht gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts richtete, sondern aus Anlass dessen, die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung erhoben wurde, kommt eine Aufhebung (im Sinne des § 7 Abs 1 GRBG) nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 GRBG.Insoweit sich die Beschwerde gegen die - vom Beschuldigten zuvor nicht bekämpfte - Erlassung des Internationalen Haftbefehls mit der Begründung wendet, konkreter Tatverdacht gegen den Beschuldigten sei niemals vorgelegen, verfehlt sie allerdings den oben beschriebenen Bezugspunkt und ist daher keiner Erörterung zugänglich. Da sich die Grundrechtsbeschwerde nicht gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts richtete, sondern aus Anlass dessen, die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung erhoben wurde, kommt eine Aufhebung (im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, GRBG) nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 8, GRBG.