Die Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Vorweg ist zunächst davon auszugehen, daß Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde nach § 1 Abs. 1 GRBG nur gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein können. Der Grundrechtsbeschwerde unterliegen demnach Beschlüsse, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist, wie auch Rechtsmittelentscheidungen ohne weiteren Rechtszug, im letzteren Fall aber nur diese und nicht (auch) vorangegangene Entscheidungen von Vorinstanzen (JAB 852 Beilagen Nr. XVII.GP zu § 1).Vorweg ist zunächst davon auszugehen, daß Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG nur gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein können. Der Grundrechtsbeschwerde unterliegen demnach Beschlüsse, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist, wie auch Rechtsmittelentscheidungen ohne weiteren Rechtszug, im letzteren Fall aber nur diese und nicht (auch) vorangegangene Entscheidungen von Vorinstanzen (JAB 852 Beilagen Nr. römisch siebzehn.Gesetzgebungsperiode zu Paragraph eins,).
Nach § 2 Abs. 2 GRBG kann überdies auch aus Anlaß einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung die Grundrechtsbeschwerde "mit der Behauptung erhoben werden, daß die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden sei". Diese Erweiterung des Anwendungsbereiches trägt dem Umstand Rechnung, daß das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung einer entsprechenden Grundrechtsverletzung mit deren Beendigung nicht unbedingt wegfallen muß. Demnach sollen ungerechtfertigte Verzögerungen durch das Gericht der letzten Instanz in jedem Fall als Grundrechtsverletzung bekämpfbar sein. Auch verspätete Entscheidungen von Vorinstanzen können "aus Anlaß einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung" als Grundrechtsverletzung aufgegriffen werden (erneut JAB aaO).Nach Paragraph 2, Absatz 2, GRBG kann überdies auch aus Anlaß einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung die Grundrechtsbeschwerde "mit der Behauptung erhoben werden, daß die Entscheidung oder Verfügung zu spät getroffen worden sei". Diese Erweiterung des Anwendungsbereiches trägt dem Umstand Rechnung, daß das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen an der Feststellung einer entsprechenden Grundrechtsverletzung mit deren Beendigung nicht unbedingt wegfallen muß. Demnach sollen ungerechtfertigte Verzögerungen durch das Gericht der letzten Instanz in jedem Fall als Grundrechtsverletzung bekämpfbar sein. Auch verspätete Entscheidungen von Vorinstanzen können "aus Anlaß einer die Freiheitsbeschränkung beendenden Entscheidung oder Verfügung" als Grundrechtsverletzung aufgegriffen werden (erneut JAB aaO).
Mit der allein gegen die Nichtaufhebung der Untersuchungshaft (schon) mit der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. März 1993 gerichteten Rüge zeigt die Beschwerde jedoch keine derartige, aus der Sicht des § 2 Abs. 2 GRBG im hier aktuellen Sachzusammenhang wahrnehmbare Grundrechtsverletzung auf. Richtig ist zwar, daß die bezeichnete Beschwerdeentscheidung in dem nunmehr aufgegriffenen Punkt dem Gesetz widersprach und daher ihrerseits der - nach Lage des Falles erfolgreichen - Anfechtung mit - der Beschwerdebehauptung zuwider durchaus zielführender - Grundrechtsbeschwerde unterlegen wäre. Deren seinerzeitiges Versäumnis ist jedoch entgegen der nunmehrigen Beschwerdeintention im Zusammenhang mit dem anschließenden (letzten) Enthaftungsantrag nicht mehr wettzumachen. Soweit sich die Beschwerde (am 27. April 1993 erhobene) - so gesehen - sinngemäß gegen die (dem Angeklagten schon am 25. März 1993 eröffnete) Beschwerdeentscheidung vom 24. März 1993 richtet, erweist sie sich mithin als verspätet (§ 4 Abs. 1 GRBG).Mit der allein gegen die Nichtaufhebung der Untersuchungshaft (schon) mit der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 24. März 1993 gerichteten Rüge zeigt die Beschwerde jedoch keine derartige, aus der Sicht des Paragraph 2, Absatz 2, GRBG im hier aktuellen Sachzusammenhang wahrnehmbare Grundrechtsverletzung auf. Richtig ist zwar, daß die bezeichnete Beschwerdeentscheidung in dem nunmehr aufgegriffenen Punkt dem Gesetz widersprach und daher ihrerseits der - nach Lage des Falles erfolgreichen - Anfechtung mit - der Beschwerdebehauptung zuwider durchaus zielführender - Grundrechtsbeschwerde unterlegen wäre. Deren seinerzeitiges Versäumnis ist jedoch entgegen der nunmehrigen Beschwerdeintention im Zusammenhang mit dem anschließenden (letzten) Enthaftungsantrag nicht mehr wettzumachen. Soweit sich die Beschwerde (am 27. April 1993 erhobene) - so gesehen - sinngemäß gegen die (dem Angeklagten schon am 25. März 1993 eröffnete) Beschwerdeentscheidung vom 24. März 1993 richtet, erweist sie sich mithin als verspätet (Paragraph 4, Absatz eins, GRBG).
Im übrigen hat der Beschwerdeführer jenen Enthaftungsantrag, der im Rechtszug letztlich zur Aufhebung der Untersuchungshaft führte, in der Hauptverhandlung vom 25. März 1993 gestellt. Diesen Antrag wies der Schöffensenat noch in dieser Hauptverhandlung ab, sodaß insoweit eine Verspätung in erster Instanz nicht eintrat. Über die am 29. März 1993 ausgeführte) Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluß entschied das Oberlandesgericht am 13. April 1993 und damit noch innerhalb einer Zeitspanne, die nach den hier gegebenen Umständen abermals keine nach § 2 Abs. 2 GRBG faßbare Verzögerung erkennen läßt. Soweit die Beschwerde daher den Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 13. April 1993 als zu spät gefaßt rügt, ist sie damit gleichfalls nicht im Recht.Im übrigen hat der Beschwerdeführer jenen Enthaftungsantrag, der im Rechtszug letztlich zur Aufhebung der Untersuchungshaft führte, in der Hauptverhandlung vom 25. März 1993 gestellt. Diesen Antrag wies der Schöffensenat noch in dieser Hauptverhandlung ab, sodaß insoweit eine Verspätung in erster Instanz nicht eintrat. Über die am 29. März 1993 ausgeführte) Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Beschluß entschied das Oberlandesgericht am 13. April 1993 und damit noch innerhalb einer Zeitspanne, die nach den hier gegebenen Umständen abermals keine nach Paragraph 2, Absatz 2, GRBG faßbare Verzögerung erkennen läßt. Soweit die Beschwerde daher den Beschluß des Oberlandesgerichtes vom 13. April 1993 als zu spät gefaßt rügt, ist sie damit gleichfalls nicht im Recht.
Hinzuzufügen ist, daß mit dem letzten Enthaftungsantrag vom 25. März 1993 ein neuer die angestrebte Enthaftung betreffender Verfahrensvorgang eingeleitet wurde, dessen Instanzenzug mit dem Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. April 1993 endete. Die Verfahrensschritte zum Antrag vom 22. Februar 1993, über den mit Beschwerdeentscheidung vom 24. März 1993 endgültig abgesprochen wurde, hatten bei der hier relevanten Prüfung auf eine Verspätung der gerichtlichen Entscheidungstätigkeit im Zusammenhang mit dem neuen Antrag außer Betracht zu bleiben.
Nur der Vollständigkeit halber ist schließlich festzuhalten, daß das Oberlandesgericht Linz zuletzt nicht nur in Stattgebung der Beschwerde gegen den die Enthaftung ablehnenden Beschluß des Schöffensenates die Aufhebung der Untersuchungshaft angeordnet, sondern darüberhinaus (dem rechtlichen Feststellungsinteresse des Angeklagten ohnedies umfassend Rechnung tragend) zutreffend in den Gründen auch zum Ausdruck gebracht hat, daß schon bei der Beschlußfassung am 11. Februar 1993 die Voraussetzungen für die Haftverhängung nach § 193 Abs. 6 StPO nicht vorlagen.Nur der Vollständigkeit halber ist schließlich festzuhalten, daß das Oberlandesgericht Linz zuletzt nicht nur in Stattgebung der Beschwerde gegen den die Enthaftung ablehnenden Beschluß des Schöffensenates die Aufhebung der Untersuchungshaft angeordnet, sondern darüberhinaus (dem rechtlichen Feststellungsinteresse des Angeklagten ohnedies umfassend Rechnung tragend) zutreffend in den Gründen auch zum Ausdruck gebracht hat, daß schon bei der Beschlußfassung am 11. Februar 1993 die Voraussetzungen für die Haftverhängung nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO nicht vorlagen.
Somit ergibt sich, daß Pululu M* durch den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13. April 1993 in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde.
Die Beschwerde war daher abzuweisen.
Da dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten nur in einem stattgebenden Erkenntnis aufzuerlegen ist (§ 8 GRBG), hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.Da dem Bund der Ersatz der Beschwerdekosten nur in einem stattgebenden Erkenntnis aufzuerlegen ist (Paragraph 8, GRBG), hatte eine Kostenentscheidung zu entfallen.