Rechtssatz RS0061424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061424
Entscheidungsdatum
02.07.2003
Rechtssatz
Auch mit der nach § 2 Abs 2 GRBG erweiterten Anfechtungsmöglichkeit können nur im gerade aktuellen Verfahrensvorgang unterlaufene ungerechtfertigte Verzögerungen aufgegriffen werden.Auch mit der nach Paragraph 2, Absatz 2, GRBG erweiterten Anfechtungsmöglichkeit können nur im gerade aktuellen Verfahrensvorgang unterlaufene ungerechtfertigte Verzögerungen aufgegriffen werden.
Entscheidungstexte
- 11 Os 84/93
Entscheidungstext OGH 19.05.1993 11 Os 84/93
- 14 Os 90/03
Entscheidungstext OGH 02.07.2003 14 Os 90/03
Beisatz: Hier: Die einen Tag nach Einlangen des Gutachtens, in dem der Sachverständige eine die Voraussetzungen des § 11 StGB erfüllende schwer agitiert-depressive Erkrankung feststellte, über Antrag der Staatsanwaltschaft erfolgte Enthaftung des Beschuldigten wurde ohne eine diesen Verfahrensabschnitt betreffende Verzögerung verfügt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061424
Dokumentnummer
JJR_19930519_OGH0002_0110OS00084_9300000_001