Am 25. Februar 1993 teilte der Vorsitzende des Schöffengerichtes dem Angeklagten M* die Aufhebung der Auslieferungshaft durch den oben angeführten Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom selben Tag mit, hörte ihn zum Antrag der Staatsanwaltschaft, zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlung die Haft zu verhängen, und verkündete ihm sodann den Beschluß auf Verhängung der Haft nach § 193 Abs. 6 StPO. Zur Begründung verwies er auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr. In der schriftlichen Beschlußausfertigung wird hervorgehoben, daß der Angeklagte ohne soziale Bindung in Österreich sei.Am 25. Februar 1993 teilte der Vorsitzende des Schöffengerichtes dem Angeklagten M* die Aufhebung der Auslieferungshaft durch den oben angeführten Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom selben Tag mit, hörte ihn zum Antrag der Staatsanwaltschaft, zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlung die Haft zu verhängen, und verkündete ihm sodann den Beschluß auf Verhängung der Haft nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO. Zur Begründung verwies er auf das Fortbestehen des Haftgrundes der Fluchtgefahr. In der schriftlichen Beschlußausfertigung wird hervorgehoben, daß der Angeklagte ohne soziale Bindung in Österreich sei.
Über die Beschwerde des Angeklagten gegen diesen Beschluß entschied die Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg am 3. März 1993 abschlägig. Das Oberlandesgericht Linz schließlich gab am 11. März 1993 der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten M* ebenfalls nicht Folge. Es erblickte im (anklagekonform) dringenden Tatverdacht und im Fortbestand des Haftgrundes der Fluchtgefahr bei der bereits anberaumten Hauptverhandlung eine ausreichende Basis für die Haft nach § 193 Abs. 6 StPO zur Sicherung der Hauptverhandlung. Da der Angeklagte M* sich mit seinem mutmaßlichen Mittäter offenbar nur zur Durchführung der ihm angelasteten Taten in Österreich aufgehalten habe, sonst aber keinen Inlandsbezug aufweise, sei angesichts der im Falle eines Schuldspruches zu erwartenden Strafe zu befürchten, er würde sich im Falle seiner Enthaftung aus Österreich absetzen.Über die Beschwerde des Angeklagten gegen diesen Beschluß entschied die Ratskammer des Landesgerichtes Salzburg am 3. März 1993 abschlägig. Das Oberlandesgericht Linz schließlich gab am 11. März 1993 der dagegen erhobenen Beschwerde des Angeklagten M* ebenfalls nicht Folge. Es erblickte im (anklagekonform) dringenden Tatverdacht und im Fortbestand des Haftgrundes der Fluchtgefahr bei der bereits anberaumten Hauptverhandlung eine ausreichende Basis für die Haft nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO zur Sicherung der Hauptverhandlung. Da der Angeklagte M* sich mit seinem mutmaßlichen Mittäter offenbar nur zur Durchführung der ihm angelasteten Taten in Österreich aufgehalten habe, sonst aber keinen Inlandsbezug aufweise, sei angesichts der im Falle eines Schuldspruches zu erwartenden Strafe zu befürchten, er würde sich im Falle seiner Enthaftung aus Österreich absetzen.
Soweit sich Jean Marie Jose M* dazu nunmehr in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt erachtet, ist vorweg festzuhalten, daß Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde nach § 1 Abs. 1 GRBG nur gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein können. Betroffen sind demnach Beschlüsse, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist, oder Rechtsmittelentscheidungen, die ihrerseits keinem weiteren Rechtszug unterliegen, in letzterem Fall aber nur diese und nicht (auch) die vorangegangenen Entscheidungen von Vorinstanzen (siehe die Erläuterungen im Justizausschußbericht zu § 1 GRBG).Soweit sich Jean Marie Jose M* dazu nunmehr in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt erachtet, ist vorweg festzuhalten, daß Gegenstand einer Grundrechtsbeschwerde nach Paragraph eins, Absatz eins, GRBG nur gerichtliche Entscheidungen oder Verfügungen nach Erschöpfung des Instanzenzuges sein können. Betroffen sind demnach Beschlüsse, gegen die kein Rechtsmittel zulässig ist, oder Rechtsmittelentscheidungen, die ihrerseits keinem weiteren Rechtszug unterliegen, in letzterem Fall aber nur diese und nicht (auch) die vorangegangenen Entscheidungen von Vorinstanzen (siehe die Erläuterungen im Justizausschußbericht zu Paragraph eins, GRBG).
In seiner rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Angeklagte M* zunächst schlechthin gegen die Verhängung der Haft nach § 193 Abs. 6 StPO. Da seine Ausführungen jedoch sinngemäß die Anfechtung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. März 1993 einschließen, tragen sie § 1 Abs. 1 GRBG hinreichend Rechnung.In seiner rechtzeitig erhobenen Grundrechtsbeschwerde wendet sich der Angeklagte M* zunächst schlechthin gegen die Verhängung der Haft nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO. Da seine Ausführungen jedoch sinngemäß die Anfechtung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichtes Linz vom 11. März 1993 einschließen, tragen sie Paragraph eins, Absatz eins, GRBG hinreichend Rechnung.
Die Grundrechtsbeschwerde ist im Ergebnis berechtigt.
Nach § 193 Abs. 6 StPO darf ein wegen Ablaufs der nach Abs. 3 und 4 dieser Gesetzesbestimmung zulässigen Höchstdauer aus der Untersuchungshaft entlassener Beschuldigter jeweils höchstens für die Dauer von weiteren sechs Wochen neuerlich in Haft genommen werden, wenn dies zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlung notwendig ist. Dementsprechend muß bei dieser an besondere Voraussetzungen geknüpften Haft die Untersuchungshaft bereits beendet worden und ihre zulässige Höchstdauer abgelaufen sein. Mag auch der Dringlichkeit des Tatverdachtes und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 193 Abs. 2 StPO aus der Sicht des § 193 Abs. 6 StPO weiterhin ungeschmälerte Bedeutung zukommen, so reicht allerdings das (bloße) Fortbestehen der bereits bis dahin dem Haftgrund der Fluchtgefahr zugrunde gelegten Tatsachen - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes - zur Haftbegründung nach der letzterwähnten Bestimmung nicht hin. Hätte doch die im angefochtenen Beschluß vertretene abweichende Rechtsmeinung zur Konsequenz, daß generell im Fall fortwirkender Fluchtgefahr die Fristen des § 193 Abs. 3 und 4 StPO nach Abs. 6 leg. cit. im Extremfall sogar auf unbestimmte Zeit zu unterlaufen wären, da die - wenngleich mit sechs Wochen begrenzte - Haft gemäß § 193 Abs. 6 StPO nach der gesetzlichen Textierung ("jeweils") wiederholt werden kann. Eine solche Sinngebung durch den Gesetzgeber ist aber bei der evidenten Gesamtausrichtung des § 193 StPO auf eine größtmögliche Haftstraffung ausgeschlossen.Nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO darf ein wegen Ablaufs der nach Absatz 3 und 4 dieser Gesetzesbestimmung zulässigen Höchstdauer aus der Untersuchungshaft entlassener Beschuldigter jeweils höchstens für die Dauer von weiteren sechs Wochen neuerlich in Haft genommen werden, wenn dies zum Zwecke der Durchführung der Hauptverhandlung notwendig ist. Dementsprechend muß bei dieser an besondere Voraussetzungen geknüpften Haft die Untersuchungshaft bereits beendet worden und ihre zulässige Höchstdauer abgelaufen sein. Mag auch der Dringlichkeit des Tatverdachtes und der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 193, Absatz 2, StPO aus der Sicht des Paragraph 193, Absatz 6, StPO weiterhin ungeschmälerte Bedeutung zukommen, so reicht allerdings das (bloße) Fortbestehen der bereits bis dahin dem Haftgrund der Fluchtgefahr zugrunde gelegten Tatsachen - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichtes - zur Haftbegründung nach der letzterwähnten Bestimmung nicht hin. Hätte doch die im angefochtenen Beschluß vertretene abweichende Rechtsmeinung zur Konsequenz, daß generell im Fall fortwirkender Fluchtgefahr die Fristen des Paragraph 193, Absatz 3 und 4 StPO nach Absatz 6, leg. cit. im Extremfall sogar auf unbestimmte Zeit zu unterlaufen wären, da die - wenngleich mit sechs Wochen begrenzte - Haft gemäß Paragraph 193, Absatz 6, StPO nach der gesetzlichen Textierung ("jeweils") wiederholt werden kann. Eine solche Sinngebung durch den Gesetzgeber ist aber bei der evidenten Gesamtausrichtung des Paragraph 193, StPO auf eine größtmögliche Haftstraffung ausgeschlossen.
Für die Untersuchungshaft nach § 193 Abs. 6 StPO bedarf es somit einer spezifischen Aktualisierung des Haftgrundes der Fluchtgefahr in der Richtung, daß die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Inhaftierung des Beschuldigten (Angeklagten) zu scheitern droht. Demnach müssen Umstände aktuell werden, die es notwendig machen, den Beschuldigten speziell zur Durchführung der Hauptverhandlung in Haft zu nehmen. Solche Umstände müssen die besondere Gefahr indizieren, der Beschuldigte könnte zur Hauptverhandlung nicht stellig gemacht werden.Für die Untersuchungshaft nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO bedarf es somit einer spezifischen Aktualisierung des Haftgrundes der Fluchtgefahr in der Richtung, daß die Durchführung der Hauptverhandlung ohne Inhaftierung des Beschuldigten (Angeklagten) zu scheitern droht. Demnach müssen Umstände aktuell werden, die es notwendig machen, den Beschuldigten speziell zur Durchführung der Hauptverhandlung in Haft zu nehmen. Solche Umstände müssen die besondere Gefahr indizieren, der Beschuldigte könnte zur Hauptverhandlung nicht stellig gemacht werden.
In diesem Sinn besondere Gründe sind vor allem etwa dann gegeben, wenn der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen und der Versuch einer Vorführung vergeblich geblieben ist oder dem Angeklagten schon die Ladung nicht zugestellt werden konnte, weil er geflüchtet ist oder sich verborgen hält (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1983, 1422 Blg.NR 15. GP). Eine dem § 193 Abs. 6 StPO entsprechende Aktualisierung des Haftgrundes der Fluchtgefahr liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn der Beschuldigte schon vor dem Ablauf der gesetzlichen oder durch Richterspruch verlängerten Höchstdauer der Untersuchungshaft erklärt hat, er werde sich nach der bevorstehenden (angeordneten) Haftentlassung absetzen und der Hauptverhandlung entziehen.In diesem Sinn besondere Gründe sind vor allem etwa dann gegeben, wenn der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen und der Versuch einer Vorführung vergeblich geblieben ist oder dem Angeklagten schon die Ladung nicht zugestellt werden konnte, weil er geflüchtet ist oder sich verborgen hält (so die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum Strafverfahrensänderungsgesetz 1983, 1422 Blg.NR 15. Gesetzgebungsperiode Eine dem Paragraph 193, Absatz 6, StPO entsprechende Aktualisierung des Haftgrundes der Fluchtgefahr liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn der Beschuldigte schon vor dem Ablauf der gesetzlichen oder durch Richterspruch verlängerten Höchstdauer der Untersuchungshaft erklärt hat, er werde sich nach der bevorstehenden (angeordneten) Haftentlassung absetzen und der Hauptverhandlung entziehen.
Daß der Beschuldigte sich nach der - in ihrer zulässigen Höchstdauer gemäß § 193 Abs. 3 und 4 StPO voll ausgeschöpften - Untersuchungshaft tatsächlich auf freiem Fuß befunden haben muß, stellt - entgegen dem in der Grundrechtsbeschwerde dazu vertretenen Standpunkt - keine unabdingbare Voraussetzung jedweder Haftverhängung nach § 193 Abs. 6 StPO dar. Genug daran, daß das Ende der Untersuchungshaft durch die gerichtliche Anordnung ihrer Aufhebung rechtswirksam konkretisiert ist.Daß der Beschuldigte sich nach der - in ihrer zulässigen Höchstdauer gemäß Paragraph 193, Absatz 3 und 4 StPO voll ausgeschöpften - Untersuchungshaft tatsächlich auf freiem Fuß befunden haben muß, stellt - entgegen dem in der Grundrechtsbeschwerde dazu vertretenen Standpunkt - keine unabdingbare Voraussetzung jedweder Haftverhängung nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO dar. Genug daran, daß das Ende der Untersuchungshaft durch die gerichtliche Anordnung ihrer Aufhebung rechtswirksam konkretisiert ist.
Eine im dargelegten Sinn spezifische Aktualisierung des in Rede stehenden Haftgrundes liegt hier jedoch nicht vor. Diesbezüglich ergeben sich Anhaltspunkte weder aus der Aktenlage selbst noch aus dem angefochtenen Beschluß, in dem das Oberlandesgericht - wie auch die zuvor befaßt gewesenen Instanzen - die Haft nach § 193 Abs. 6 StPO bloß allgemein auf den (für weiterhin wirksam erachteten) Haftgrund der Fluchtgefahr stützt, auf dem bereits die vorausgegangene zehnmonatige Untersuchungshaft basierte. In diesem Punkt wurde im angefochtenen Beschluß (nicht anders als in den Vorbeschlüssen) auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland lediglich zur Durchführung der Straftaten bei fehlender sonstiger Bindung an Österreich und auf die Höhe der zu erwartenden Strafe abgestellt. Ein spezieller, die bereits berücksichtigten Aspekte erweiternder neuer Bezug auf die Gefahr, die Durchführung der Hauptverhandlung würde am Folgeverhalten des Angeklagten scheitern, wird dagegen weder in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes dargetan, noch sonst durch den Akteninhalt indiziert.Eine im dargelegten Sinn spezifische Aktualisierung des in Rede stehenden Haftgrundes liegt hier jedoch nicht vor. Diesbezüglich ergeben sich Anhaltspunkte weder aus der Aktenlage selbst noch aus dem angefochtenen Beschluß, in dem das Oberlandesgericht - wie auch die zuvor befaßt gewesenen Instanzen - die Haft nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO bloß allgemein auf den (für weiterhin wirksam erachteten) Haftgrund der Fluchtgefahr stützt, auf dem bereits die vorausgegangene zehnmonatige Untersuchungshaft basierte. In diesem Punkt wurde im angefochtenen Beschluß (nicht anders als in den Vorbeschlüssen) auf den Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland lediglich zur Durchführung der Straftaten bei fehlender sonstiger Bindung an Österreich und auf die Höhe der zu erwartenden Strafe abgestellt. Ein spezieller, die bereits berücksichtigten Aspekte erweiternder neuer Bezug auf die Gefahr, die Durchführung der Hauptverhandlung würde am Folgeverhalten des Angeklagten scheitern, wird dagegen weder in der Entscheidung des Oberlandesgerichtes dargetan, noch sonst durch den Akteninhalt indiziert.
Da somit in Ansehung des Beschwerdeführers am 11.März 1993 nicht sämtliche Voraussetzungen für die Haft nach § 193 Abs. 6 StPO vorlagen, wäre es dem Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht oblegen, die Enthaftung zu verfügen. Der in Beschwerde gezogene Beschluß hat den Angeklagten M* demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (§ 2 Abs. 1 GRBG).Da somit in Ansehung des Beschwerdeführers am 11.März 1993 nicht sämtliche Voraussetzungen für die Haft nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO vorlagen, wäre es dem Oberlandesgericht Linz als Beschwerdegericht oblegen, die Enthaftung zu verfügen. Der in Beschwerde gezogene Beschluß hat den Angeklagten M* demnach im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG).
Das Oberlandesgericht Linz wird nunmehr gemäß § 7 Abs. 2 GRBG vorzugehen haben.Das Oberlandesgericht Linz wird nunmehr gemäß Paragraph 7, Absatz 2, GRBG vorzugehen haben.
Die Kostenentscheidung basiert dem Grunde nach auf § 8 GRBG, der Höhe nach auf der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, BGBl. 35/93.Die Kostenentscheidung basiert dem Grunde nach auf Paragraph 8, GRBG, der Höhe nach auf der Verordnung des Bundesministeriums für Justiz, BGBl. 35/93.