Rechtssatz RS0098077
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0098077
Entscheidungsdatum
30.03.1993
Rechtssatz
Die Voraussetzungen für eine Haft nach § 193 Abs 6 StPO sind vor allem etwa dann gegeben, wenn der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen und der Versuch einer Vorführung vergeblich geblieben ist oder dem Angeklagten schon die Ladung nicht zugestellt werden konnte, weil er geflüchtet ist oder sich verborgen hält. Eine dem § 193 Abs 6 StPO entsprechende Aktualisierung des Haftgrundes der Fluchtgefahr liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn der Beschuldigte schon vor dem Ablauf der gesetzlichen oder durch Richterspruch verlängerten Höchstdauer der Untersuchungshaft erklärt hat, er werde sich nach der bevorstehenden (angeordneten) Haftentlassung absetzen und der Hauptverhandlung entziehen.Die Voraussetzungen für eine Haft nach Paragraph 193, Absatz 6, StPO sind vor allem etwa dann gegeben, wenn der Angeklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur Verhandlung erschienen und der Versuch einer Vorführung vergeblich geblieben ist oder dem Angeklagten schon die Ladung nicht zugestellt werden konnte, weil er geflüchtet ist oder sich verborgen hält. Eine dem Paragraph 193, Absatz 6, StPO entsprechende Aktualisierung des Haftgrundes der Fluchtgefahr liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn der Beschuldigte schon vor dem Ablauf der gesetzlichen oder durch Richterspruch verlängerten Höchstdauer der Untersuchungshaft erklärt hat, er werde sich nach der bevorstehenden (angeordneten) Haftentlassung absetzen und der Hauptverhandlung entziehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0098077
Dokumentnummer
JJR_19930330_OGH0002_0110OS00054_9300000_005