Rechtssatz RS0061016
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061016
Entscheidungsdatum
11.05.1993
Rechtssatz
Der Instanzenzug ist nur dann erschöpft, wenn gegen einen Beschluß, mit welchem über die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft entschieden wurde, kein Rechtsmittel zulässig ist, oder eine die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft betreffende Rechtsmittelentscheidung keinem weiteren Rechtszug unterliegt. Bei einer kassatorischen Beschwerdeentscheidung muß es sich um eine solche handeln, die für die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft ursächlich ist, weil nur ein solcher richterlicher Akt Beschwerdegegenstand sein kann; daß das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung deshalb kassiert hat, weil in erster Instanz ein unzuständiges Organ entscheiden hat, genügt nicht.
Entscheidungstexte
- 15 Os 13/93
Entscheidungstext OGH 04.02.1993 15 Os 13/93
Veröff: EvBl 1993/94 S 386 = JBl 1994,54 = RZ 1994/12 S 38
- 13 Os 37/93
Entscheidungstext OGH 10.03.1993 13 Os 37/93
nur: Der Instanzenzug ist nur dann erschöpft, wenn gegen einen Beschluß, mit welchem über die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft entschieden wurde, kein Rechtsmittel zulässig ist, oder eine die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft betreffende Rechtsmittelentscheidung keinem weiteren Rechtszug unterliegt. (T1)
- 11 Os 54/93
Entscheidungstext OGH 30.03.1993 11 Os 54/93
nur T1; Veröff: EvBl 1993/116 S 460
- 14 Os 73/93
Entscheidungstext OGH 11.05.1993 14 Os 73/93
Vgl auch; nur T1; Veröff: EvBl 1993/150 S 598 = RZ 1994/42 S 135
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0061016
Dokumentnummer
JJR_19930204_OGH0002_0150OS00013_9300000_002