Der Beschuldigte fühlt sich in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit deshalb verletzt, weil seine Beschwerde vom 16.Februar 1993 gegen den Beschluß der Ratskammer vom 11.Februar 1993 erst nach 14 Tagen dem Oberlandesgericht Wien übersandt wurde und weil der Akt - ungeachtet des in der Beschwerde gestellten Antrages, Ablichtungen anzufertigen - im Original vorgelegt worden ist, sodaß eine Fortsetzung der Voruntersuchung oder eine Übersendung des Aktes an die Staatsanwaltschaft zur weiteren Antragstellung nicht möglich war.
Eine Einholung des Aktes AZ 22 b Vr 14384/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Überprüfung dieser Behauptungen hat sich deshalb erübrigt, weil sich die Grundrechtsbeschwerde schon auf Grund des Beschwerdevorbringens als unzulässig erweist.Eine Einholung des Aktes AZ 22 b römisch fünf r 14384/92 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zur Überprüfung dieser Behauptungen hat sich deshalb erübrigt, weil sich die Grundrechtsbeschwerde schon auf Grund des Beschwerdevorbringens als unzulässig erweist.
Gemäß dem § 1 Abs. 1 GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu. Der Instanzenzug ist dann erschöpft, wenn gegen einen Beschluß, mit welchem über die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft entschieden wurde, kein Rechtsmittel zulässig ist, oder eine die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft betreffende Rechtsmittelentscheidung keinem weiteren Rechtszug unterliegt (vgl. 15 Os 13/93).Gemäß dem Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu. Der Instanzenzug ist dann erschöpft, wenn gegen einen Beschluß, mit welchem über die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft entschieden wurde, kein Rechtsmittel zulässig ist, oder eine die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft betreffende Rechtsmittelentscheidung keinem weiteren Rechtszug unterliegt vergleiche 15 Os 13/93).
Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte gegen den Beschluß der Ratskammer vom 11.Februar 1993, mit welchem über die Fortdauer der Untersuchungshaft entschieden wurde (§ 195 Abs. 5 StPO), nach seinem Vorbringen Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz erhoben (§ 195 Abs. 6 StPO), über die zur Zeit der Antragstellung - die Grundrechtsbeschwerde ist am 8.März 1993 beim Obersten Gerichtshof eingelangt - noch nicht entschieden und der Instanzenzug damit noch nicht erschöpft war. Die in der Beschwerde gerügten Umstände sind aber vom Gerichtshof zweiter Instanz im Rahmen der Erledigung einer Haftbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer ohnedies zu berücksichtigen (vgl. 13 Os 18,25/93).Im vorliegenden Falle hat der Angeklagte gegen den Beschluß der Ratskammer vom 11.Februar 1993, mit welchem über die Fortdauer der Untersuchungshaft entschieden wurde (Paragraph 195, Absatz 5, StPO), nach seinem Vorbringen Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz erhoben (Paragraph 195, Absatz 6, StPO), über die zur Zeit der Antragstellung - die Grundrechtsbeschwerde ist am 8.März 1993 beim Obersten Gerichtshof eingelangt - noch nicht entschieden und der Instanzenzug damit noch nicht erschöpft war. Die in der Beschwerde gerügten Umstände sind aber vom Gerichtshof zweiter Instanz im Rahmen der Erledigung einer Haftbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer ohnedies zu berücksichtigen vergleiche 13 Os 18,25/93).
Die Beschwerde war daher sogleich - ohne daß die Richtigkeit des Vorbringens zu prüfen war - als unzulässig zurückzuweisen.
Demnach entfällt im Hinblick auf § 8 GRBG eine Entscheidung über das Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten (15 Os 13/93).Demnach entfällt im Hinblick auf Paragraph 8, GRBG eine Entscheidung über das Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten (15 Os 13/93).