Der Oberste Gerichtshof hat sich bei der Entscheidung über die Grundrechtsbeschwerde von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Gemäß § 1 Abs. 1 GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu. Der Instanzenzug ist dann erschöpft, wenn gegen einen Beschluß, mit welchem über die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft entschieden wurde, kein Rechtsmittel zulässig ist, oder eine die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft betreffende Rechtsmittelentscheidung keinem weiteren Rechtszug unterliegt.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GRBG steht dem Betroffenen nach Erschöpfung des Instanzenzuges die Grundrechtsbeschwerde wegen Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit durch eine strafgerichtliche Entscheidung oder Verfügung zu. Der Instanzenzug ist dann erschöpft, wenn gegen einen Beschluß, mit welchem über die Verhängung oder Aufrechterhaltung einer Haft entschieden wurde, kein Rechtsmittel zulässig ist, oder eine die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft betreffende Rechtsmittelentscheidung keinem weiteren Rechtszug unterliegt.
Gewiß könnte auch eine kassatorische Entscheidung eines Gerichtshofes zweiter Instanz zulässigerweise Gegenstand einer Anfechtung mit einer Grundrechtsbeschwerde sein, so etwa, wenn infolge rechtsfehlerhafter Beurteilung der Voraussetzungen einer Haft die Aufhebung - beispielsweise zur Vornahme von in Wahrheit nicht erforderlichen ergänzenden Erhebungen tatsächlicher Umstände - und Rückverweisung der Sache an die Unterinstanz zur neuen Entscheidung verfügt wurde. Immer aber muß es sich bei der kassatorischen Beschwerdeentscheidung um eine solche handeln, die für die Verhängung oder Aufrechterhaltung der Haft ursächlich ist, weil nur ein solcher richterlicher Akt Beschwerdegegenstand sein kann.
Eine solche Beschwerdeentscheidung lag hier nicht vor; im vorliegenden Fall ist vielmehr der Instanzenzug in der Bedeutung des § 1 Abs. 1 GRBG, bezogen auf die angefochtene Entscheidung - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht erschöpft.Eine solche Beschwerdeentscheidung lag hier nicht vor; im vorliegenden Fall ist vielmehr der Instanzenzug in der Bedeutung des Paragraph eins, Absatz eins, GRBG, bezogen auf die angefochtene Entscheidung - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - nicht erschöpft.
Unzutreffend ist bereits die Ansicht des Beschwerdeführers, durch die Verfügung der Ratskammer vom 16.Dezember 1992, mit welcher sie ihre Unzuständigkeit erklärt hatte, sei eine "Zurückweisung des Enthaftungsantrages" vorgenommen worden, über welche - so der Sache nach das weitere Beschwerdevorbringen - das Oberlandesgericht meritorisch zu entscheiden gehabt hätte. Bei dem bezüglichen Ausspruch der Ratskammer handelte es sich nämlich um eine bloße - wenngleich verfehlte - Unzuständigkeitsentscheidung, mit welcher eben nicht meritorisch über den Enthaftungsantrag und damit über die Aufrechterhaltung der Haft abgesprochen wurde, sondern die Entscheidung darüber folgerichtig auch ausdrücklich dem Einzelrichter überbunden wurde.
Das Oberlandesgericht Linz hinwieder hatte die Zuständigkeit des daraufhin über den Enthaftungsantrag entscheidenden Einzelrichters jedenfalls auch von Amts wegen zu überprüfen; dies ganz abgesehen davon, daß auch der Beschuldigte in seiner wenngleich unzulässigen Beschwerde gegen die Verfügung der Ratskammer die Zuständigkeit der Ratskammer (und nicht jene des Einzelrichters) reklamiert hatte.
Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte das Oberlandesgericht bei der gegebenen Verfahrenslage gar nicht in der (Haft-)Sache selbst entscheiden. Eine assertorische oder reformatorische Sachentscheidung setzt nämlich voraus, daß eine von dem nach dem Gesetz zuständigen Entscheidungsorgan erster Instanz erflossene Entscheidung vorliegt, die im Rechtsmittelzug bekämpft wird. Das Oberlandesgericht konnte sich demnach über den Mangel einer unterinstanzlichen Entscheidung des dazu berufenen Entscheidungsorganes nicht hinwegsetzen und in Übergehung einer Instanz sogleich eine Entscheidungskompetenz arrogieren, sondern hatte - in Sicherung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes des Beschuldigten auf seinen gesetzlichen Richter (Art. 83 Abs. 2 B-VG), das auch dann verletzt ist, wenn zwar in oberer Instanz das zuständige Organ eingeschritten ist, aber von der entscheidenden unteren Instanz die sachliche Zuständigkeit gesetzwidrig in Anspruch genommen worden ist (vgl. VfSlg. 9599/1983; 11.061/1986 ua) - vorerst die Entscheidung des gesetzlichen Richters erster Instanz (hier: der Ratskammer) herbeizuführen; erst dessen Entscheidung über die Haft konnte es sodann - wie mittlerweile geschehen - im Rechtsmittelzug prüfen.Entgegen dem weiteren Beschwerdevorbringen konnte das Oberlandesgericht bei der gegebenen Verfahrenslage gar nicht in der (Haft-)Sache selbst entscheiden. Eine assertorische oder reformatorische Sachentscheidung setzt nämlich voraus, daß eine von dem nach dem Gesetz zuständigen Entscheidungsorgan erster Instanz erflossene Entscheidung vorliegt, die im Rechtsmittelzug bekämpft wird. Das Oberlandesgericht konnte sich demnach über den Mangel einer unterinstanzlichen Entscheidung des dazu berufenen Entscheidungsorganes nicht hinwegsetzen und in Übergehung einer Instanz sogleich eine Entscheidungskompetenz arrogieren, sondern hatte - in Sicherung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes des Beschuldigten auf seinen gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG), das auch dann verletzt ist, wenn zwar in oberer Instanz das zuständige Organ eingeschritten ist, aber von der entscheidenden unteren Instanz die sachliche Zuständigkeit gesetzwidrig in Anspruch genommen worden ist vergleiche VfSlg. 9599 aus 1983,; 11.061 aus 1986, ua) - vorerst die Entscheidung des gesetzlichen Richters erster Instanz (hier: der Ratskammer) herbeizuführen; erst dessen Entscheidung über die Haft konnte es sodann - wie mittlerweile geschehen - im Rechtsmittelzug prüfen.
Dem (allfälligen) Einwand, daß durch Verzögerungen, die durch die verfehlte Zuständigkeitsentscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Linz ausgelöst wurden, das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit verletzt worden sein könnte, ist durch den Hinweis auf die Möglichkeit einer Grundrechtsbeschwerde nach § 2 Abs. 2 GRBG zu begegnen.Dem (allfälligen) Einwand, daß durch Verzögerungen, die durch die verfehlte Zuständigkeitsentscheidung der Ratskammer des Landesgerichtes Linz ausgelöst wurden, das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit verletzt worden sein könnte, ist durch den Hinweis auf die Möglichkeit einer Grundrechtsbeschwerde nach Paragraph 2, Absatz 2, GRBG zu begegnen.
Aus den angeführten Gründen war die Grundrechtsbeschwerde des Jörg C***** daher zurückzuweisen.
Demnach entfällt im Hinblick auf § 8 GRBG eine Entscheidung über dasDemnach entfällt im Hinblick auf Paragraph 8, GRBG eine Entscheidung über das
im übrigen nicht der Verordnung des BMJ BGBl. 1993/35 entsprechende
Begehren auf Zuerkennung der Beschwerdekosten.