Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0053559×

Rechtssatz RS0053559

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0053559

Geschäftszahl

15Os13/93; 13Os63/94

Entscheidungsdatum

13.04.1994

Rechtssatz

Eine assertorische oder reformatorische Sachentscheidung setzt voraus, daß eine von dem nach dem Gesetz zuständigen Entscheidungsorgan erster Instanz erflossene Entscheidung vorliegt, die im Rechtsmittelzug bekämpft wird. Das Oberlandesgericht kann sich demnach über den Mangel einer unterinstanzlichen Entscheidung des dazu berufenen Entscheidungsorganes nicht hinwegsetzen und in Übergehung einer Instanz sogleich eine Entscheidungskompetenz arrogieren, sondern hat - in Sicherung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes des Beschuldigten auf seine gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG), das auch dann verletzt ist, wenn zwar in oberer Instanz das zuständige Organ eingeschritten ist, aber von der entscheidenden unteren Instanz die sachliche Zuständigkeit gesetzwidrig in Anspruch genommen worden ist vergleiche VfSlg 9599 aus 1983,; 11.061 aus 1986, ua) - vorerst die Entscheidung des gesetzlichen Richters erster Instanz (hier: der Ratskammer) herbeizuführen; erst dessen Entscheidung über die Haft ist sodann im Rechtsmittelzug zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 13/93
    Entscheidungstext OGH 04.02.1993 15 Os 13/93
    Veröff: JBl 1994,54 = EvBl 1993/94 S 386 = RZ 1994/12 S 38
  • 13 Os 63/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 13 Os 63/94

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053559

Dokumentnummer

JJR_19930204_OGH0002_0150OS00013_9300000_001