Rechtssatz RS0097661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0097661
Geschäftszahl
13Os18/93 (13Os25/93); 13Os37/93
Entscheidungsdatum
10.03.1993
Rechtssatz
Eine Verletzung des § 180 Abs 1 StPO (Beschuldigter wurde bei seiner ersten Vernehmung zu den Haftgründen nicht befragt) ist unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer und der Rechtfertigung einer Verlängerung gemäß § 193 Abs 4 StPO zu berücksichtigen.Eine Verletzung des Paragraph 180, Absatz eins, StPO (Beschuldigter wurde bei seiner ersten Vernehmung zu den Haftgründen nicht befragt) ist unter den Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit der Haftdauer und der Rechtfertigung einer Verlängerung gemäß Paragraph 193, Absatz 4, StPO zu berücksichtigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0097661
Dokumentnummer
JJR_19930217_OGH0002_0130OS00018_9300000_003